Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27. August 2026 ein Revisionsverfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) eine für das Asylrecht zentrale Frage vorgelegt: Muss das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine neue Abschiebungsandrohung erlassen, wenn eine abgelehnte Person zunächst tatsächlich ausgereist, später wieder eingereist ist und dann einen Folgeantrag stellt? Bis Luxemburg antwortet, bleibt diese Frage offen (Az. 1 C 17.25).
Der Fall: Ausreise, Rückkehr und ein zweiter Asylantrag
Die Kläger sind albanische Staatsangehörige. Ihren ersten Antrag auf internationalen Schutz lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge im Jahr 2019 als offensichtlich unzulässig ab und drohte ihnen zugleich die Abschiebung nach Albanien an. Im Jahr 2020 kamen die Kläger ihrer Ausreisepflicht nach und verließen Deutschland tatsächlich.
Im Oktober 2021 reisten sie erneut in das Bundesgebiet ein und stellten einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, also einen sogenannten Folgeantrag. Diesen lehnte das Bundesamt 2022 als unzulässig ab. Eine neue Abschiebungsandrohung hielt die Behörde für entbehrlich: Die Androhung aus dem Jahr 2019 sei weiterhin gültig und vollziehbar.
Dagegen zogen die Betroffenen vor Gericht. Sie wollten festgestellt wissen, dass eine Abschiebung allein auf Grundlage des alten Bescheids von 2019 in Verbindung mit dem Bescheid von 2022 unzulässig ist. Vor dem Verwaltungsgericht Bremen hatten sie damit Erfolg (Urteil vom 22. August 2023, Az. 7 K 263/22). Das Oberverwaltungsgericht Bremen änderte diese Entscheidung jedoch und wies die Klage ab (Urteil vom 4. Februar 2025, Az. 1 LB 312/24). Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung bejahte das OVG zwar, hielt aber die nationale Regelung in § 71 AsylG (Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 6 Satz 1 in der alten Fassung) für unionsrechtskonform. Weder die Asylverfahrensrichtlinie noch die Rückführungsrichtlinie ordneten an, dass sich eine Rückkehrentscheidung durch die Erfüllung der Ausreisepflicht erledige. Die Revision ließ das OVG ausdrücklich zu.
Die Entscheidung des Gerichts
Der 1. Revisionssenat des Bundesverwaltungsgerichts hat die Streitfrage nicht selbst beantwortet. Er hat das Verfahren mit Beschluss vom 27. August 2026 ausgesetzt und dem EuGH eine Auslegungsfrage vorgelegt. Ein solches Vorabentscheidungsersuchen ist der übliche Weg, wenn ein nationales Gericht klären lassen will, ob eine deutsche Regelung mit europäischem Recht vereinbar ist; die Zuständigkeit für die verbindliche Auslegung des Unionsrechts liegt allein beim Gerichtshof.
Inhaltlich geht es um die Frage, ob europäisches Recht einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der zum Vollzug einer Abschiebung keine erneute Rückkehrentscheidung – also keine neue Fristsetzung und Abschiebungsandrohung – nötig ist. Und zwar auch dann nicht, wenn die betroffene Person ihre Ausreisepflicht zwischenzeitlich tatsächlich erfüllt hat, später wieder eingereist ist und einen Folgeantrag stellt, der nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens führt.
Herangezogen werden dabei mehrere Vorschriften der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU), unter anderem zum Bleiberecht während des Verfahrens und zu Folgeanträgen, sowie zahlreiche Bestimmungen der Rückführungsrichtlinie (Richtlinie 2008/115/EG). Diese regelt europaweit, wie Mitgliedstaaten mit ausreisepflichtigen Drittstaatsangehörigen umgehen müssen – etwa zur Frist für die freiwillige Ausreise, zur Abschiebung selbst und zu den Belangen, die zwingend zu berücksichtigen sind, darunter das Kindeswohl, das Familienleben und der Gesundheitszustand.
Der Kern des Streits lässt sich so zusammenfassen: Verbraucht sich eine behördliche Rückkehrentscheidung, wenn die betroffene Person ihr tatsächlich Folge leistet und das Land verlässt? Oder bleibt sie wie ein schlafender Vollstreckungstitel bestehen und lebt bei einer späteren Wiedereinreise wieder auf? Bis der EuGH entschieden hat – Verfahren in Luxemburg dauern erfahrungsgemäß eineinhalb Jahre oder länger –, ruht das Revisionsverfahren in Leipzig.
Was bedeutet das für Betroffene?
Praktisch relevant ist die Vorlage für alle Personen, deren Asylantrag abgelehnt wurde, die daraufhin ausgereist sind, später erneut nach Deutschland kamen und hier einen Folgeantrag gestellt haben. Wird dieser Folgeantrag als unzulässig abgelehnt, enthält der Bescheid häufig keine neue Abschiebungsandrohung, sondern verweist auf die alte. Genau diese Praxis steht nun auf dem europarechtlichen Prüfstand.
Wichtig ist: Die Vorlage stoppt keine Abschiebung automatisch. Wer betroffen ist, muss selbst aktiv werden. Prüfen Sie den Bescheid des Bundesamts sofort daraufhin, ob überhaupt eine eigene Abschiebungsandrohung ausgesprochen wurde oder ob auf einen früheren Bescheid Bezug genommen wird. Die Rechtsbehelfsfristen im Asylrecht sind extrem kurz und betragen bei Unzulässigkeitsentscheidungen regelmäßig nur eine Woche ab Zustellung – für die Klage ebenso wie für den Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO.
Sichern Sie außerdem alle Nachweise über die zwischenzeitliche Ausreise: Grenzübertrittsbescheinigung, Pass- und Einreisestempel, Flug- oder Bustickets, Meldebescheinigungen aus dem Herkunftsstaat. Denn die Vorlagefrage betrifft ausdrücklich nur Konstellationen, in denen die Ausreisepflicht tatsächlich erfüllt wurde. Ohne Belege lässt sich diese Fallgruppe kaum darlegen.
In bereits laufenden Klageverfahren kann es sinnvoll sein, das Gericht auf das Vorlageverfahren hinzuweisen und ein Ruhen oder eine Aussetzung anzuregen, bis der EuGH entschieden hat. Weil hier Fristen von wenigen Tagen über den weiteren Aufenthalt entscheiden können, sollte anwaltliche Unterstützung so früh wie möglich – idealerweise noch am Tag der Zustellung des Bescheids – eingeschaltet werden. Für die Kosten kommen je nach Einkommen Beratungshilfe und Prozesskostenhilfe in Betracht.
Bis zur Antwort aus Luxemburg bleibt die Rechtslage unsicher. Wer einen Folgeantragsbescheid ohne neue Abschiebungsandrohung erhalten hat, sollte die Erfolgsaussichten individuell prüfen lassen und dafür einen Anwalt für Verwaltungsrecht finden, der im Migrations- und Asylrecht erfahren ist.
Quellen: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 27.08.2026, Az. 1 C 17.25 (Pressemitteilung Nr. 61/2026) · Weiterführend: Meldung der Pressestelle des BVerwG
