Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat am 29. Juni 2026 in drei zusammen behandelten Wahlprüfungsverfahren festgestellt, dass sich die Beschwerden erledigt haben. Grund ist, dass der Gesetzgeber die angegriffenen Vorschriften des Bundeswahlgesetzes zwischenzeitlich neu gefasst hat. Eine inhaltliche Entscheidung darüber, ob die alten Regelungen verfassungsgemäß waren, ist damit nicht ergangen.
Der Fall: drei Beschwerden gegen Wahlregelungen
Die Wahlprüfung ist in Deutschland zweistufig aufgebaut. Wer meint, bei einer Bundestagswahl sei etwas falsch gelaufen, muss zunächst Einspruch beim Deutschen Bundestag einlegen. Dieser entscheidet auf Vorschlag seines Wahlprüfungsausschusses. Erst gegen diese Entscheidung ist die Wahlprüfungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht nach § 48 BVerfGG eröffnet.
Genau diesen Weg hatten die Beschwerdeführenden der drei Verfahren beschritten. Die Aktenzeichen 2 BvC 45/23, 2 BvC 7/24 und 2 BvC 6/25 zeigen, dass die Sachen in den Jahren 2023, 2024 und 2025 in Karlsruhe eingegangen sind. Gegenstand waren nach den in der Entscheidung angeführten Normen unter anderem Regelungen des Bundeswahlgesetzes in der Fassung von 2020, namentlich § 6 BWahlG zur Verteilung der Sitze und § 48 BWahlG.
Während die Verfahren in Karlsruhe anhängig waren, hat der Gesetzgeber das Wahlrecht novelliert, also die beanstandeten Vorschriften geändert. Damit lagen dem Gericht Beschwerden vor, die sich gegen eine Rechtslage richteten, die in dieser Form nicht mehr gilt.
Die Entscheidung des Gerichts
Der Zweite Senat hat die Verfahren nicht abgewiesen und ihnen auch nicht stattgegeben, sondern ihre Erledigung festgestellt. Erledigung bedeutet im Prozessrecht: Das ursprüngliche Rechtsschutzziel lässt sich nicht mehr erreichen oder ist entfallen, weil sich die Sach- oder Rechtslage nach Verfahrensbeginn verändert hat. Das Gericht trifft dann keine Sachentscheidung mehr, sondern stellt lediglich fest, dass das Verfahren beendet ist.
Hier war der Auslöser die Neufassung der angegriffenen Wahlregelungen. Wenn die beanstandete Norm nicht mehr in der angegriffenen Gestalt existiert, fehlt regelmäßig das fortbestehende Rechtsschutzbedürfnis – also das anerkennenswerte Interesse an einer gerichtlichen Klärung. Das Bundesverfassungsgericht prüft dann nicht mehr, ob die frühere Fassung mit dem Grundgesetz vereinbar war.
Als Rechtsgrundlagen nennt der Beschluss neben § 48 BVerfGG auch § 24 BVerfGG, und zwar dessen Satz 2. Diese Vorschrift erlaubt es dem Gericht, auf eine weitergehende Begründung zu verzichten, wenn die Beteiligten zuvor auf die Bedenken gegen Zulässigkeit oder Begründetheit ihres Antrags hingewiesen worden sind. Die Entscheidung erging als Beschluss, also ohne mündliche Verhandlung.
Wichtig für die Einordnung: Aus dem Beschluss lässt sich weder ableiten, dass die alte Rechtslage verfassungswidrig war, noch dass sie Bestand gehabt hätte. Die Frage bleibt offen. Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts sind unanfechtbar; ein weiterer Rechtszug besteht nicht.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Wahlberechtigte, Parteien und Wahlbewerber zeigt der Beschluss vor allem eines: Wahlprüfungsverfahren sind zeitkritisch. Ändert der Gesetzgeber die beanstandete Regelung, bevor Karlsruhe entscheidet, kann das Verfahren ohne inhaltliches Ergebnis enden. Wer die neue Rechtslage für problematisch hält, muss den Weg der Wahlprüfung nach der nächsten Wahl erneut beschreiten – ein Fortsetzungsanspruch aus dem erledigten Verfahren besteht nicht.
Praktisch heißt das: Halten Sie die Fristen strikt ein. Der Einspruch gegen die Gültigkeit einer Bundestagswahl ist grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten nach dem Wahltag beim Bundestag einzulegen. Gegen dessen Beschluss kann binnen zwei Monaten Wahlprüfungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben werden. Legt eine einzelne wahlberechtigte Person Beschwerde ein, muss sich dieser nach § 48 BVerfGG eine bestimmte Zahl weiterer Wahlberechtigter anschließen – das Gesetz verlangt hierfür einhundert Unterstützerinnen und Unterstützer.
Inhaltlich reicht die bloße Behauptung eines Fehlers nicht aus. Der Vortrag muss konkret sein: Welcher Wahlfehler wird gerügt, in welchem Wahlkreis oder auf welcher Ebene, und warum konnte er sich auf die Sitzverteilung auswirken? Sammeln Sie daher frühzeitig Belege – Wahlniederschriften, Ergebnisbekanntmachungen, Schriftwechsel mit dem Wahlamt, Zeitangaben und Zeugenhinweise. Ohne diese sogenannte Mandatsrelevanz bleibt ein Einspruch in aller Regel erfolglos.
Anwaltliche Unterstützung ist spätestens dann sinnvoll, wenn es um die Auslegung von Sitzzuteilungsregeln, um Fragen der Chancengleichheit von Parteien oder um komplexe Berechnungen geht. Ein vor dem Bundesverfassungsgericht vertretungsberechtigter Anwalt kann außerdem einschätzen, ob ein Verfahren angesichts laufender Gesetzgebungsvorhaben überhaupt noch Aussicht auf eine Sachentscheidung hat.
Wer Bescheide, Wahlentscheidungen oder anderes staatliches Handeln überprüfen lassen möchte, sollte die Erfolgsaussichten frühzeitig fachkundig klären lassen. Sie können hier direkt einen Anwalt für Verwaltungsrecht finden und Ihren Fall besprechen.
Quellen: Bundesverfassungsgericht, 2. Senat, Beschluss vom 29.06.2026, Az. 2 BvC 45/23, 2 BvC 7/24, 2 BvC 6/25 · Weiterführend: Meldung im Entscheidungsdienst
