Rechtsextremist im Referendariat: BVerfG verwirft Beschwerde

05. August 2026 4 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, die sich gegen die gerichtlich ausgesprochene Verpflichtung richtete, einen als rechtsextremistisch eingeordneten Bewerber in den juristischen Vorbereitungsdienst aufzunehmen (Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 14. Juli 2026, Az. 2 BvR 17/26). Karlsruhe stoppte das Verfahren bereits an der Zulässigkeitsschwelle: Es fehlte an der Subsidiarität und an einer ausreichenden Begründung. Eine inhaltliche Aussage darüber, ob Verfassungsfeinde Rechtsreferendar werden dürfen, enthält die Entscheidung damit ausdrücklich nicht.

Der Fall: Streit um den Zugang zum Referendariat in Sachsen

Hintergrund ist ein Rechtsstreit über die Aufnahme in den juristischen Vorbereitungsdienst im Freistaat Sachsen. Der Vorbereitungsdienst – im Alltag Referendariat genannt – ist die praktische Ausbildungsphase nach dem ersten Staatsexamen. Ohne sie ist das zweite Staatsexamen nicht erreichbar, und ohne dieses bleibt der Weg in die Justiz, in die Staatsanwaltschaft und in den Anwaltsberuf verschlossen. Eine Ablehnung wirkt für Bewerber deshalb wie eine Sperre für die gesamte klassische juristische Laufbahn.

Maßstab für die Aufnahme ist in Sachsen § 8 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 des Sächsischen Juristenausbildungsgesetzes. Die Kammer zog diese Norm sowohl in der Fassung vom 15. Dezember 2022 als auch in der neueren Fassung vom 25. März 2026 heran – der Landesgesetzgeber hat die Regelung also zwischenzeitlich überarbeitet. Herangezogen wurde außerdem § 7 Satz 1 Nr. 6 BRAO, der die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft versagt, wenn eine Person die freiheitlich-demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft.

Der Streit lief zunächst über den vorläufigen Rechtsschutz: Das Verwaltungsgericht Dresden entschied am 23. Oktober 2025 (Az. 11 L 1063/25), das Sächsische Oberverwaltungsgericht befasste sich am 6. November 2025 mit der Beschwerde (Az. 2 B 267/25). Am Ende stand eine Verpflichtung zur Aufnahme des Bewerbers, gegen die sich die Verfassungsbeschwerde wandte. Weitere Einzelheiten zu den Beteiligten gibt die veröffentlichte Kurzfassung nicht her.

Die Entscheidung des Gerichts

Die Kammer nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Tragend waren zwei Zulässigkeitshürden, die in Karlsruhe regelmäßig über Erfolg oder Misserfolg entscheiden, lange bevor es um Grundrechte in der Sache geht.

Erste Hürde ist der Grundsatz der Subsidiarität. Er besagt, dass das Bundesverfassungsgericht erst am Ende aller anderen Möglichkeiten steht. Wer eine Entscheidung aus einem Eilverfahren angreift, muss deshalb grundsätzlich zuvor das Hauptsacheverfahren betreiben, wenn die aufgeworfenen Fragen dort geklärt werden können. Genau das ist bei Aufnahmestreitigkeiten typischerweise der Fall: Im Hauptsacheverfahren lassen sich Tatsachen umfassend aufklären und Rechtsfragen vollständig durchdringen, während der Eilrechtsschutz nur eine vorläufige Regelung trifft.

Zweite Hürde ist das Begründungserfordernis aus § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG und § 92 BVerfGG. Eine Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich darlegen, welches Grundrecht wodurch verletzt sein soll. Dazu gehört, die angegriffenen Entscheidungen und ihre Argumente nachvollziehbar wiederzugeben und sich mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinanderzusetzen. Bloße Behauptungen, das Ergebnis sei falsch oder untragbar, genügen nicht.

Weil die Beschwerde an diesen formellen Anforderungen scheiterte, äußerte sich die Kammer nicht dazu, wie das Verhältnis von Berufsfreiheit nach Art. 12 GG, gleichem Zugang zu öffentlichen Ämtern nach Art. 33 Abs. 2 GG und dem Schutz der Verfassungsordnung im Referendariat aufzulösen ist. Ein Nichtannahmebeschluss ist keine Bestätigung der Vorinstanzen in der Sache – er beendet nur dieses eine Verfassungsbeschwerdeverfahren, und zwar unanfechtbar.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Bewerber um einen Referendariatsplatz bleibt die Rechtslage offen, aber der Verfahrensweg ist klar vorgezeichnet. Wer abgelehnt wird, sollte den Bescheid sofort auf die genannte Rechtsgrundlage und die konkreten Tatsachenvorwürfe prüfen und die Rechtsbehelfsfrist – üblicherweise ein Monat – strikt einhalten. Weil jeder verlorene Einstellungstermin die Ausbildung um Monate verschiebt, ist neben Widerspruch bzw. Klage meist ein Eilantrag beim Verwaltungsgericht nötig.

Wichtig ist die doppelte Gleisführung: Der Eilantrag verschafft schnelle, aber nur vorläufige Klärung. Das Hauptsacheverfahren muss parallel weiterlaufen – sonst ist der Weg nach Karlsruhe später versperrt, wie dieser Fall zeigt. Für eine Verfassungsbeschwerde gilt ebenfalls eine Monatsfrist ab Zustellung der letzten fachgerichtlichen Entscheidung; sämtliche Beschlüsse, Schriftsätze und Bescheide müssen so vorgelegt oder wiedergegeben werden, dass das Gericht den Fall allein aus der Beschwerdeschrift versteht.

Auch für Justizverwaltungen und Prüfungsämter hat die Entscheidung Bedeutung: Ablehnungen wegen Zweifeln an der Verfassungstreue müssen auf belastbare, aktenmäßig dokumentierte Tatsachen gestützt und sorgfältig begründet werden, weil sie in Eilverfahren binnen Wochen kontrolliert werden. Betroffene Bewerber sollten Beweismittel wie Schriftverkehr, Zeugnisse und behördliche Auskünfte frühzeitig sammeln. Anwaltliche Unterstützung ist hier praktisch unverzichtbar, da sich Ausbildungsrecht, Beamten- und Berufsrecht sowie Verfassungsprozessrecht überlagern.

Wer eine Ablehnung oder einen belastenden Bescheid einer Behörde erhält, sollte die kurzen Fristen nicht verstreichen lassen und sich früh beraten lassen: Anwalt für Verwaltungsrecht finden. So lässt sich klären, ob ein Eilantrag sinnvoll ist und welche Unterlagen den eigenen Vortrag stützen.

Quellen: BVerfG, 2. Senat 1. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 14.07.2026, Az. 2 BvR 17/26 · Weiterführend: Meldung im Entscheidungsdienst

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Häufig gestellte Fragen

Hat das BVerfG entschieden, dass Rechtsextremisten Referendar werden dürfen?
Nein. Die Kammer hat die Verfassungsbeschwerde nur nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig war – wegen fehlender Subsidiarität und unzureichender Begründung. Zur inhaltlichen Frage, ob Zweifel an der Verfassungstreue eine Ablehnung rechtfertigen, sagt der Beschluss nichts.
Was bedeutet der Grundsatz der Subsidiarität?
Das Bundesverfassungsgericht wird erst tätig, wenn alle anderen Möglichkeiten ausgeschöpft sind. Wer eine Eilentscheidung angreift, muss deshalb in der Regel zuerst das Hauptsacheverfahren vor den Verwaltungsgerichten durchlaufen, wenn dort dieselben Fragen geklärt werden können.
Was kann ich tun, wenn mein Antrag auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst abgelehnt wird?
Prüfen Sie den Bescheid und die Rechtsbehelfsbelehrung sofort, halten Sie die meist einmonatige Frist ein und erheben Sie Widerspruch beziehungsweise Klage. Weil jeder Einstellungstermin zählt, ist zusätzlich häufig ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz beim Verwaltungsgericht sinnvoll.
Kann man gegen einen Nichtannahmebeschluss vorgehen?
Nein, ein Nichtannahmebeschluss des Bundesverfassungsgerichts ist unanfechtbar. Das laufende Hauptsacheverfahren vor den Fachgerichten bleibt davon aber unberührt und kann fortgeführt werden.
Mit KI-Unterstützung erstellt Stand: 05. August 2026

Dieser Beitrag wurde mit KI-Unterstützung erstellt. Mehr über unsere Arbeitsweise: Über die Redaktion.

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