Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde einer Zivilrichterin stattgegeben, die sich gegen die Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung ihrer Dienstfähigkeit gewehrt hatte. Die 1. Kammer des Zweiten Senats sah darin einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht, für den es an einem hinreichenden Anlass fehlte (Beschluss vom 9. Juli 2026, Az. 2 BvR 36/26). Für Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter im ganzen Bundesgebiet ist die Entscheidung ein deutliches Signal: Der Dienstherr darf eine Untersuchung nicht ins Blaue hinein anordnen.
Der Fall: Zweifel an der Dienstfähigkeit einer Richterin
Ausgangspunkt war die Anordnung, sich amtsärztlich auf die Dienstfähigkeit untersuchen zu lassen. Dienstfähigkeit bedeutet, dass jemand gesundheitlich in der Lage ist, die Aufgaben des Amtes zu erfüllen. Bestehen daran begründete Zweifel, kann der Dienstherr eine ärztliche Begutachtung verlangen – die rechtliche Grundlage dafür findet sich in Niedersachsen in den §§ 43 ff. des Niedersächsischen Beamtengesetzes, insbesondere in § 43 Abs. 1 Satz 2 NBG, der über das Richtergesetz auch für Richterinnen und Richter Bedeutung erlangt.
Die betroffene Zivilrichterin hielt die Anordnung für rechtswidrig und suchte zunächst bei den Verwaltungsgerichten um Eilrechtsschutz nach. Ein Eilverfahren dient dazu, vorläufigen Schutz zu erhalten, bevor über die Hauptsache entschieden ist – hier also zu verhindern, dass die Untersuchung stattfindet und Gesundheitsdaten erhoben werden, bevor die Rechtmäßigkeit geklärt ist. Das Verwaltungsgericht Oldenburg entschied am 22. Oktober 2025 (Az. 6 B 6730/25), das Oberverwaltungsgericht Lüneburg als Beschwerdeinstanz am 10. Dezember 2025 (Az. 5 ME 96/25).
Weil sie damit nicht durchdrang, erhob die Richterin Verfassungsbeschwerde nach Karlsruhe. Bereits am 27. Januar 2026 befasste sich das Bundesverfassungsgericht in derselben Sache mit einer einstweiligen Anordnung, um vollendete Tatsachen bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zu vermeiden.
Die Entscheidung des Gerichts
Mit Beschluss vom 9. Juli 2026 gab die 1. Kammer des Zweiten Senats der Verfassungsbeschwerde statt. Die Kammer entschied dabei nach § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Diese Vorschrift erlaubt es einer aus drei Richterinnen und Richtern bestehenden Kammer, eine Verfassungsbeschwerde ohne Entscheidung des gesamten Senats für begründet zu erklären, wenn die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt sind und die Beschwerde offensichtlich Erfolg hat.
Inhaltlich stützte sich die Kammer auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht schützt unter anderem die Privat- und Intimsphäre sowie die Entscheidung darüber, wer Kenntnis vom eigenen Gesundheitszustand erhält. Eine amtsärztliche Untersuchung greift tief in diesen geschützten Bereich ein: Der Dienstherr erhält Zugang zu höchstpersönlichen Informationen, die Betroffene sonst niemandem offenlegen müssten.
Entscheidend war, dass es an einem hinreichenden Anlass für die Untersuchungsanordnung fehlte. Der Dienstherr muss also konkrete, nachvollziehbare Umstände benennen können, die ernsthafte Zweifel an der Dienstfähigkeit begründen – etwa längere krankheitsbedingte Ausfälle oder belegbare Auffälligkeiten bei der Amtsführung. Vage Vermutungen, Konflikte am Arbeitsplatz oder ein pauschaler Verweis auf das Verhalten der Betroffenen genügen nicht. Ein stattgebender Kammerbeschluss führt regelmäßig dazu, dass die beanstandeten fachgerichtlichen Entscheidungen keinen Bestand haben und die Sache erneut geprüft werden muss.
Was bedeutet das für Betroffene?
Die Entscheidung stärkt alle, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehen: Beamtinnen und Beamte von Bund, Ländern und Kommunen, Richterinnen und Richter sowie Soldatinnen und Soldaten. Wer eine Untersuchungsanordnung erhält, sollte sie nicht als bloße Formalie hinnehmen, sondern zunächst genau prüfen, ob sie den rechtlichen Anforderungen entspricht.
Wichtig sind vor allem drei Punkte. Erstens muss die Anordnung die tatsächlichen Umstände offenlegen, aus denen der Dienstherr seine Zweifel ableitet – Betroffene müssen erkennen können, worauf sich der Verdacht stützt. Zweitens muss die Anordnung Art und Umfang der Untersuchung erkennen lassen; eine unbegrenzte Ermächtigung zur Untersuchung „auf alles" ist unzulässig. Drittens gilt der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit: Es dürfen nur die Daten erhoben werden, die zur Klärung der Dienstfähigkeit tatsächlich erforderlich sind.
Praktisch empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Fordern Sie die Anordnung schriftlich mit vollständiger Begründung an und notieren Sie das Zugangsdatum, weil Rechtsbehelfsfristen und Untersuchungstermine kurz bemessen sein können. Sammeln Sie Unterlagen zu Fehlzeiten, Beurteilungen, Personalgesprächen und ärztlichen Befunden. Eine schlichte Weigerung ohne rechtliche Absicherung ist riskant, weil der Dienstherr daraus in bestimmten Konstellationen nachteilige Schlüsse ziehen kann. Sinnvoller ist es, die Rechtmäßigkeit frühzeitig überprüfen und gegebenenfalls Eilrechtsschutz beantragen zu lassen. Auch die Personalvertretung oder – bei anerkannter Schwerbehinderung – die Schwerbehindertenvertretung kann eingebunden werden.
Weil Beamten- und Richterdienstrecht stark von Fristen und formalen Anforderungen geprägt ist und die Rechtslage je nach Landesgesetz variiert, lohnt sich frühzeitige fachkundige Beratung. Wer eine Untersuchungsanordnung oder ein Zurruhesetzungsverfahren vor sich hat, kann hier gezielt einen Anwalt für Verwaltungsrecht finden und die eigenen Erfolgsaussichten klären lassen.
Quellen: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09.07.2026, Az. 2 BvR 36/26 · Weiterführend: Meldung im Entscheidungsdienst