Das Bundesverfassungsgericht hat eine Organklage gegen die sogenannten 2G+-Zugangsregeln des Deutschen Bundestages zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 9. Juni 2026 (Az. 2 BvE 1/22) entschied der Zweite Senat, dass der Antrag teilweise schon unzulässig und im Übrigen offensichtlich unbegründet war. Der damit verbundene Eingriff in den Abgeordnetenstatus aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG sei verhältnismäßig und deshalb gerechtfertigt gewesen.
Der Fall: Zutritt zum Plenarsaal nur mit 2G+
Während der Corona-Pandemie machte der Deutsche Bundestag den Zutritt zu Plenarsitzungen und zu Sonderveranstaltungen von bestimmten Nachweisen abhängig. Die Kurzformel „2G+" stand dabei für die Kombination aus einem Impf- oder Genesenennachweis und einem zusätzlichen negativen Testergebnis. Grundlage solcher Regelungen ist das Hausrecht und die Ordnungsgewalt des Bundestagspräsidenten nach Art. 40 Abs. 2 Satz 1 GG.
Gegen diese Zugangsbeschränkungen wandte sich aus dem Kreis der Abgeordneten ein Organstreitverfahren. Der Organstreit nach § 64 Abs. 1 BVerfGG ist ein besonderes Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht: Verfassungsorgane und ihre Teile – dazu zählen auch einzelne Abgeordnete – können damit klären lassen, ob eine Maßnahme eines anderen Verfassungsorgans ihre eigenen verfassungsrechtlichen Rechte verletzt. Es geht also nicht um Grundrechte des Bürgers, sondern um Rechte aus dem Mandat.
Bereits im laufenden Verfahren hatte das Gericht zweimal über Eilanträge zu entscheiden. Sowohl am 26. Januar 2022 als auch am 8. März 2022 lehnte der Zweite Senat den Erlass einer einstweiligen Anordnung ab, ebenfalls unter dem Aktenzeichen 2 BvE 1/22. Die Hauptsache wurde erst mehrere Jahre später abgeschlossen – zu einem Zeitpunkt, zu dem die angegriffenen Pandemieregeln längst keine Wirkung mehr entfalteten.
Die Entscheidung des Gerichts
Der Zweite Senat hat den Antrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss erledigt. Das erlaubt § 24 Satz 1 BVerfGG: Danach können unzulässige oder offensichtlich unbegründete Anträge durch einstimmigen Beschluss verworfen oder zurückgewiesen werden. Genau diesen Weg wählte das Gericht hier – ein Signal dafür, dass der Senat die aufgeworfenen Fragen nicht als offen oder klärungsbedürftig ansah.
Ein Teil der Anträge scheiterte bereits an der Zulässigkeit. Im Organstreit muss die antragstellende Seite schlüssig darlegen, durch eine konkrete Maßnahme oder Unterlassung in eigenen verfassungsrechtlichen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein. Fehlt es an einem tauglichen Angriffsgegenstand oder an der sogenannten Antragsbefugnis, kommt es auf die inhaltlichen Fragen gar nicht mehr an.
Soweit die Anträge zulässig waren, hielt sie der Senat für offensichtlich unbegründet. Zwar erkannte das Gericht an, dass die Zugangsregeln in das Statusrecht der Abgeordneten aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 GG eingreifen. Dieses Recht sichert die freie Ausübung des Mandats – dazu gehört im Kern die Teilnahme an Sitzungen, an Beratungen und an Abstimmungen des Parlaments. Ein solcher Eingriff ist jedoch nicht automatisch verfassungswidrig. Er kann durch andere Verfassungsgüter gerechtfertigt werden, etwa durch den Schutz von Leben und Gesundheit sowie durch die Sicherung der Arbeits- und Funktionsfähigkeit des Parlaments.
Das Gericht bewertete den Eingriff als verhältnismäßig und damit als gerechtfertigt. Verhältnismäßigkeit bedeutet, dass eine Maßnahme einen legitimen Zweck verfolgt, dafür geeignet und erforderlich ist und die Belastung nicht außer Verhältnis zum verfolgten Ziel steht. Auch einen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG sah der Senat nicht. Die Organklage blieb damit vollständig erfolglos.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Mandatsträgerinnen und Mandatsträger zieht die Entscheidung eine wichtige Linie: Das freie Mandat ist stark geschützt, aber nicht schrankenlos. Parlamente dürfen den Zutritt zu ihren Räumen an sachliche Bedingungen knüpfen, wenn es dafür einen gewichtigen Grund gibt und die Regelung nicht über das Notwendige hinausgeht. Diese Wertung strahlt auf vergleichbare Konstellationen aus – etwa auf Zutritts-, Hygiene- oder Sicherheitsregeln in Landtagen, Kreistagen und kommunalen Vertretungen, über die allerdings die Verwaltungsgerichte entscheiden.
Wer sich in seinen Mandatsrechten verletzt sieht, sollte vor allem auf die Frist achten. Ein Organstreitverfahren muss nach § 64 Abs. 3 BVerfGG binnen sechs Monaten eingeleitet werden, nachdem die beanstandete Maßnahme oder Unterlassung bekannt geworden ist. Diese Frist ist nicht verlängerbar. Wer sie versäumt, verliert die Möglichkeit einer verfassungsgerichtlichen Klärung endgültig.
Praktisch empfiehlt es sich, die konkrete Maßnahme sauber zu dokumentieren: Beschlusstext oder Allgemeinverfügung, Datum des Inkrafttretens, Sitzungsprotokolle sowie jede Mitteilung, mit der die Teilnahme verweigert oder eingeschränkt wurde. Wichtig ist außerdem, den Angriffsgegenstand präzise zu benennen – pauschale Rügen gegen ein ganzes Regelwerk führen häufig schon zur Unzulässigkeit. Wo die Maßnahme unmittelbar bevorsteht, ist zusätzlich einstweiliger Rechtsschutz zu prüfen; ohne ihn kann sich ein Verfahren, wie hier, über Jahre hinziehen.
Anwaltliche Unterstützung ist in diesen Fällen früh sinnvoll, weil Zulässigkeitsfragen, Fristen und die Darlegung der Rechtsverletzung über den gesamten Erfolg entscheiden. Wer eine Maßnahme eines Parlaments, einer Behörde oder einer Kommune angreifen möchte, sollte die Erfolgsaussichten vorab prüfen lassen und kann dafür einen Anwalt für Verwaltungsrecht finden.
Quellen: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.06.2026, Az. 2 BvE 1/22 · Weiterführend: Meldung im RSS-Dienst Rechtsprechung im Internet