Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die elektronische Aufenthaltsüberwachung eines ausreisepflichtigen Ausländers nicht erst dann angeordnet werden darf, wenn ein Anschlag bereits mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bevorsteht. Es genügt, dass konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für ein beachtliches Risiko sprechen, dass sich eine terroristische Gefahr jederzeit verwirklichen kann. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hatte einen zu strengen Maßstab angelegt (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2026, Az. XIII ZB 8/26).
Der Fall: Ausreisepflichtig, überwacht, entlassen aus der Fußfessel
Betroffen war ein afghanischer Staatsangehöriger, dessen Asylantrag bereits im Jahr 2000 bestandskräftig abgelehnt worden war. 2020 leiteten die Ermittlungsbehörden gegen ihn ein Verfahren wegen des Anfangsverdachts der Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB ein; es ging um mutmaßliche Anschlagsvorbereitungen gemeinsam mit weiteren Personen aus der salafistischen Szene mit Bezug zum sogenannten Islamischen Staat. Im August 2022 wurde dieses Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt, also mangels hinreichenden Tatverdachts.
Die zuständige Behörde wies den Mann im November 2022 aus, drohte ihm die Abschiebung an und verhängte ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot, gestützt auf das besonders schwerwiegende Ausweisungsinteresse des § 54 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Zugleich ordnete sie eine räumliche Beschränkung des Aufenthalts und ein Kontaktverbot nach § 56 AufenthG an.
Bereits seit 2022 musste der Betroffene außerdem eine elektronische Fußfessel tragen. Diese Anordnung nach § 56a AufenthG verlängerte das Amtsgericht mehrfach, zuletzt mit Beschluss vom 28. Oktober 2025 befristet bis zum 27. Januar 2026. Auf die Beschwerde des Betroffenen hob das OLG Frankfurt am Main die Maßnahme am 6. Januar 2026 auf und wies den Antrag der Behörde zurück. Dagegen legte die Behörde die vom OLG zugelassene Rechtsbeschwerde ein.
Die Entscheidung des Gerichts
Die Rechtsbeschwerde hatte Erfolg. Weil sich die bis Januar 2026 befristete Anordnung durch Zeitablauf erledigt hatte, stellte der BGH lediglich fest, dass die Zurückweisung des Behördenantrags durch das OLG rechtswidrig war. Ein solcher Feststellungsantrag analog § 62 FamFG ist zulässig, wenn eine Wiederholung konkret zu erwarten ist – hier war das der Fall, weil das Amtsgericht einen weiteren Verlängerungsantrag unter Verweis auf die Rechtsauffassung des OLG abgelehnt hatte.
Inhaltlich beanstandete der BGH den Prüfungsmaßstab. Das OLG hatte die in § 56a Abs. 1 AufenthG geforderte „erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder Leib und Leben Dritter" wie eine konkrete Gefahr im klassischen Polizeirecht verstanden: Bei ungestörtem Ablauf der Dinge müsse eine Rechtsgutsverletzung hinreichend wahrscheinlich sein. Das sei nach der Gefährdungsbewertung des Polizeipräsidiums Hessen nicht belegt, weil ein Schaden dort nur nicht vollständig ausgeschlossen werde.
Diese Auslegung hält der BGH für zu eng. Das Wort „erheblich" beziehe sich nicht zwingend auf die Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern könne auch das Gewicht der bedrohten Rechtsgüter und der befürchteten Taten meinen. § 56a AufenthG sei dem § 56 BKAG nachgebildet und diene dem Schutz überragend wichtiger Rechtsgüter bereits im Vorfeld des Terrorismus. Für solche Vorfeldbefugnisse gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts abgesenkte Anforderungen an die Vorhersehbarkeit des Geschehensablaufs. Der Leitsatz lautet:
„Eine erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit oder Leib und Leben Dritter liegt vor, wenn aufgrund konkreter tatsächlicher Anhaltspunkte ein beachtliches Risiko dafür besteht, dass sich in der Person des Ausländers innerhalb eines vorhersehbaren Zeitraums jederzeit eine terroristische Gefahr aktualisieren kann."
— BGH, Beschluss vom 14.07.2026, Az. XIII ZB 8/26
Was bedeutet das für Betroffene?
Für ausreisepflichtige Ausländer, gegen die eine Ausweisung wegen eines Terrorismus- oder Extremismusbezugs ergangen ist, sinkt die Hürde für eine elektronische Aufenthaltsüberwachung spürbar. Ein konkreter Anschlagsplan, ein Datum oder ein Ziel müssen nicht feststehen. Es reicht, wenn tatsächliche Anhaltspunkte – etwa eine dokumentierte Vernetzung in der radikal-islamistischen Szene und eine entsprechende polizeiliche Gefährdungsbewertung – ein beachtliches Risiko belegen, dass die Gefahr jederzeit umschlagen kann. Auch eine Einstellung des Strafverfahrens schließt eine solche Anordnung nicht aus, denn es geht um Gefahrenabwehr, nicht um Strafe.
Wichtig bleibt: § 56a AufenthG verlangt zwei Voraussetzungen gleichzeitig. Es muss eine wirksame räumliche Beschränkung oder ein Kontaktverbot nach § 56 AufenthG vorliegen, und zusätzlich muss die erhebliche Gefahr festgestellt werden. Die Maßnahme wird stets befristet angeordnet und muss für jede Verlängerung neu begründet werden – das eröffnet regelmäßig neue Verteidigungsmöglichkeiten.
Praktisch heißt das für Betroffene: Beschwerdefristen im Verfahren nach dem FamFG sind kurz, meist ein Monat ab Zustellung. Wer die Anordnung angreifen will, sollte umgehend Akteneinsicht beantragen und vor allem die polizeiliche Gefährdungsbewertung inhaltlich prüfen lassen, denn sie ist die zentrale Tatsachengrundlage. Sinnvoll ist es, veränderte Umstände zu dokumentieren – etwa Abbruch früherer Kontakte, Erwerbstätigkeit, Familiensituation oder gesundheitliche Belastungen durch das Tragen des Geräts. Parallel laufen häufig verwaltungsgerichtliche Verfahren gegen Ausweisung und Ordnungsverfügung; beide Stränge müssen aufeinander abgestimmt werden. Wegen der Komplexität und der grundrechtlichen Tragweite ist anwaltliche Unterstützung hier praktisch unverzichtbar.
Die Entscheidung schafft erstmals einen höchstrichterlichen Maßstab für die aufenthaltsrechtliche Fußfessel und dürfte künftige Anordnungen deutlich erleichtern. Wer selbst von einer Ausweisung, einer räumlichen Beschränkung oder einer elektronischen Aufenthaltsüberwachung betroffen ist, sollte die Erfolgsaussichten frühzeitig prüfen lassen und einen Anwalt für Verwaltungsrecht finden.
Quellen: BGH, Beschluss vom 14.07.2026, Az. XIII ZB 8/26 (Volltext) · Weiterführend: Bericht bei LTO