Berlin muss sein Besoldungsrecht für Beamtinnen und Beamte bis März 2027 neu regeln und rechnet dabei mit Nachzahlungen von mehr als einer Milliarde Euro. Auslöser ist eine verfassungsgerichtliche Entscheidung, die den Gesetzgeber zum Handeln zwingt. Für die Betroffenen ist das eine finanziell gute Nachricht – wer tatsächlich Geld sehen will, muss seine Ansprüche allerdings rechtzeitig und formal richtig geltend machen. Auch andere Bundesländer stehen vor vergleichbaren Kosten.
Der Fall: Berlin plant ein Besoldungsreparaturgesetz
Berlins Finanzsenator Evers hat angekündigt, dass das Land sein Besoldungsrecht grundlegend überarbeiten muss. Bis März 2027 soll eine Neuregelung stehen, mit der die bisherigen Vorgaben zur Bezahlung der Landesbeamtinnen und -beamten verfassungskonform ausgestaltet werden.
Die finanzielle Dimension ist erheblich: Das Land geht von Nachzahlungen im Umfang von mehr als einer Milliarde Euro aus. Solche Summen entstehen typischerweise dadurch, dass eine verfassungswidrige Besoldung nicht nur für die Zukunft korrigiert, sondern auch rückwirkend für zurückliegende Jahre ausgeglichen werden muss.
Berlin steht damit nicht allein. Auch für andere Bundesländer zeichnen sich nach den bisher bekannten Einschätzungen hohe Belastungen ab, weil die Besoldungssysteme der Länder in ihrer Grundstruktur ähnlich aufgebaut sind und dieselben verfassungsrechtlichen Maßstäbe gelten.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO ist eine Entscheidung des Verfassungsgerichts der Grund dafür, dass Berlin sein Besoldungsrecht bis März 2027 neu fassen muss. Weitere Einzelheiten zu Inhalt und Begründung der Entscheidung sowie ein amtlicher Volltext lagen bei Redaktionsschluss nicht vor.
Der Ablauf ist in solchen Verfahren allerdings weitgehend eingespielt. Verfassungsgerichte erklären Besoldungsvorschriften in der Regel nicht schlicht für nichtig – das würde die Beamten ganz ohne Rechtsgrundlage für ihre Bezüge dastehen lassen. Stattdessen wird festgestellt, dass die Regelungen mit der Verfassung unvereinbar sind, und dem Gesetzgeber wird eine Frist gesetzt, bis zu der er eine verfassungskonforme Neuregelung schaffen muss.
Geprüft wird dabei typischerweise, ob die gewährte Besoldung noch dem Amt angemessen ist. Dazu ziehen die Gerichte unter anderem die Entwicklung der Tarifgehälter im öffentlichen Dienst, den Verbraucherpreisindex, die Nominallohnentwicklung, den Abstand zu anderen Besoldungsgruppen sowie den Vergleich mit dem Besoldungsniveau anderer Länder und des Bundes heran. Ein besonders praxisrelevanter Maßstab ist das sogenannte Mindestabstandsgebot: Die unterste Besoldungsgruppe muss deutlich oberhalb des sozialrechtlichen Grundsicherungsniveaus liegen.
Rechtlicher Hintergrund
Grundlage der gesamten Diskussion ist Art. 33 Abs. 5 GG. Danach ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Einer dieser Grundsätze ist das Alimentationsprinzip: Der Dienstherr schuldet seinen Beamten und deren Familien einen amtsangemessenen Lebensunterhalt – lebenslang und unabhängig davon, wie angespannt die Haushaltslage gerade ist.
Beamte verhandeln ihr Gehalt nicht, sie streiken nicht und sie schließen keine Tarifverträge. Als Ausgleich dafür ist der Gesetzgeber verfassungsrechtlich gebunden: Er darf die Besoldung nicht beliebig niedrig ansetzen. Verletzt er diese Grenze, sind die Besoldungsgesetze verfassungswidrig.
Die Konkretisierung erfolgt in den Landesbesoldungsgesetzen, ergänzt durch das Beamtenstatusgesetz. Dessen § 54 BeamtStG weist Streitigkeiten aus dem Beamtenverhältnis den Verwaltungsgerichten zu und schreibt vor, dass vor einer Klage grundsätzlich ein Widerspruchsverfahren durchzuführen ist. Für Ansprüche auf Geld gilt zudem die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB in Verbindung mit § 199 BGB, die im Beamtenrecht entsprechend angewendet wird.
Was bedeutet das für Betroffene?
Entscheidend ist ein Grundsatz, den viele Betroffene unterschätzen: Nachzahlungen erhält nach ständiger Rechtsprechung regelmäßig nur, wer seine Ansprüche zeitnah geltend gemacht hat – also im jeweils laufenden Haushaltsjahr und nicht erst Jahre später. Wer für vergangene Jahre nie Widerspruch eingelegt hat, geht für diese Zeiträume häufig leer aus, selbst wenn die Besoldung objektiv verfassungswidrig war.
Praktisch heißt das: Prüfen Sie zunächst, ob Sie in der Vergangenheit bereits Widersprüche gegen Ihre Besoldung eingelegt haben und ob das Land dazu eine Ruhendstellung oder einen Verzicht auf die Verjährungseinrede erklärt hat. Viele Dienstherren haben solche Erklärungen abgegeben, teils pauschal, teils nur für bestimmte Jahrgänge oder Personengruppen. Wo eine solche Zusage fehlt, sollte für das laufende Jahr ein schriftlicher, formloser Widerspruch bei der zuständigen Besoldungsstelle eingelegt werden.
Sammeln Sie außerdem die relevanten Unterlagen: Besoldungsmitteilungen der letzten Jahre, Nachweise zu Familienstand und Kinderzahl, Angaben zu Familienzuschlägen sowie zu Wohnort und Mietstufe. Gerade kinderreiche Familien und die unteren Besoldungsgruppen sind von Verstößen gegen das Mindestabstandsgebot besonders häufig betroffen. Auch Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sollten prüfen, ob sich eine Korrektur der aktiven Besoldung auf ihre Pension auswirkt.
Kommt es zu einem ablehnenden Bescheid, läuft eine Klagefrist von einem Monat ab Zustellung des Widerspruchsbescheids, § 74 VwGO. Anwaltliche Unterstützung ist vor allem dann sinnvoll, wenn ein Widerspruch zurückgewiesen wird, wenn die Berechnung der Nachzahlung strittig ist oder wenn unklar ist, für welche Jahre überhaupt noch Ansprüche bestehen. Gewerkschaften und Berufsverbände bieten ihren Mitgliedern hier häufig Musterschreiben und Rechtsschutz an.
Bis das Berliner Reparaturgesetz steht, bleibt für Betroffene vor allem eines wichtig: Ansprüche dokumentieren und Fristen wahren. Wer unsicher ist, wie er seine Besoldung überprüfen lassen kann, findet Unterstützung im Beamten- und Verwaltungsrecht – etwa über einen Anwalt für Verwaltungsrecht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.
