Leasingübernahme: Keine Haftung mehr – OLG Frankfurt

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01. September 2026 5 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Wer seinen Leasingvertrag mit Zustimmung der Leasinggesellschaft auf eine andere Person überträgt, muss für spätere Zahlungsausfälle in der Regel nicht mehr einstehen. Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem Streit um rückständige Raten für einen Mercedes CLA zugunsten der ursprünglichen Leasingnehmerin entschieden (Az. 17 U 141/25). Eine Vertragsklausel, die ihr trotz der Übernahme durch eine andere Person weiterhin die Haftung aufbürden sollte, hielt der rechtlichen Kontrolle nicht stand.

Der Fall: Leasingwagen, Wohngemeinschaft, Zahlungsausfall

Ausgangspunkt war ein Leasingvertrag über einen Pkw der Marke Mercedes, den eine Frau ursprünglich selbst abgeschlossen hatte. Später gab sie den Vertrag an ihre damalige Mitbewohnerin weiter, die anstelle der bisherigen Leasingnehmerin in das Vertragsverhältnis eintrat und das Fahrzeug fortan nutzte.

Die Konstellation ist im Alltag häufiger, als man denkt: Ein Fahrzeug wird nicht mehr gebraucht, ein Umzug steht an, eine Lebens- oder Wohngemeinschaft löst sich auf – und statt einer teuren vorzeitigen Vertragsauflösung übernimmt jemand anderes den laufenden Vertrag samt Raten.

Genau hier entstand das Problem. Die neue Leasingnehmerin zahlte die monatlichen Raten irgendwann nicht mehr. Die Leasinggesellschaft nahm daraufhin die ursprüngliche Vertragspartnerin auf die offenen Beträge in Anspruch. Diese wehrte sich mit dem Argument, mit der Übertragung aus dem Vertrag und damit auch aus der Haftung ausgeschieden zu sein. Der Streit landete beim OLG Frankfurt.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach einem Bericht von LTO entschied das OLG Frankfurt zugunsten der ursprünglichen Leasingnehmerin: Sie muss für die rückständigen Raten nicht aufkommen. Tragend war dabei die Bewertung einer Vertragsklausel, die eine fortdauernde Einstandspflicht der ausgeschiedenen Vertragspartei vorsah – diese Bestimmung hielt das Gericht für unwirksam.

Damit bleibt es bei dem, was eine Vertragsübernahme rechtlich eigentlich bewirkt: Die ausscheidende Partei gibt ihre Stellung vollständig ab. Rechte und Pflichten aus dem Vertrag gehen auf die neu eintretende Person über. Wer aus dem Vertrag heraus ist, schuldet folglich auch keine künftigen Leasingraten mehr.

Weil ein amtlicher Urteilstext bislang nicht vorliegt, lassen sich die Einzelheiten der Begründung nicht im Detail nachzeichnen. Die Stoßrichtung ist jedoch klar: Leasinggesellschaften können sich nicht über das Kleingedruckte eine Art zusätzliche Sicherheit verschaffen, die dem Sinn einer genehmigten Vertragsübernahme widerspricht. Ob die Entscheidung rechtskräftig ist, ist nicht bekannt.

Rechtlicher Hintergrund: Vertragsübernahme und AGB-Kontrolle

Die Vertragsübernahme ist im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht ausdrücklich geregelt, aber seit langem anerkannt. Sie wird als dreiseitiges Rechtsgeschäft verstanden, an dem der bisherige Vertragspartner, der neue Vertragspartner und die andere Vertragsseite – hier die Leasinggesellschaft – beteiligt sind. Herangezogen werden die Regeln zur Schuldübernahme, etwa § 414 BGB und § 415 BGB. Anders als bei einem bloßen Schuldbeitritt, bei dem eine weitere Person zusätzlich haftet, tritt bei der Übernahme ein echter Austausch ein.

Enthält der Leasingvertrag oder die Übernahmevereinbarung vorformulierte Bedingungen, greift die Kontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen nach § 305 BGB ff. Überraschende Klauseln werden nach § 305c BGB gar nicht erst Vertragsbestandteil. Unangemessen benachteiligende Bestimmungen sind nach § 307 BGB unwirksam – das gilt besonders dann, wenn eine Regelung mit dem Grundgedanken des gesetzlichen Leitbilds nicht vereinbar ist oder unklar und intransparent formuliert wurde. Bei Verbraucherverträgen verschärft § 310 Abs. 3 BGB die Prüfung zusätzlich. Das Kraftfahrzeugleasing selbst wird rechtlich überwiegend nach Mietrecht behandelt.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Leasingnehmerinnen und Leasingnehmer ist die Entscheidung eine gute Nachricht. Wer einen Vertrag ordnungsgemäß und mit Zustimmung der Leasinggesellschaft überträgt, muss nicht damit rechnen, Jahre später doch noch für fremde Zahlungsrückstände geradezustehen – jedenfalls dann nicht, wenn die Haftung allein auf eine formularmäßige Klausel gestützt wird.

Praktisch wichtig ist die saubere Dokumentation. Lassen Sie sich die Zustimmung der Leasinggesellschaft zur Übernahme immer schriftlich geben und bewahren Sie die Vereinbarung auf. Halten Sie ausdrücklich fest, zu welchem Stichtag der Wechsel wirkt und dass Sie ab diesem Zeitpunkt aus dem Vertrag ausscheiden. Klären Sie zudem, wer für Schäden, Mehrkilometer und die Rückgabe des Fahrzeugs am Vertragsende einsteht – diese Positionen werden häufig übersehen und können am Ende teuer werden.

Lesen Sie die Übernahmeunterlagen genau: Formulierungen, die von einer „weiterbestehenden Mithaftung“, einer Bürgschaft oder einem Schuldbeitritt sprechen, bedeuten etwas anderes als ein vollständiges Ausscheiden. Ein ausdrücklich und individuell vereinbarter Schuldbeitritt kann durchaus wirksam sein – anders als eine im Kleingedruckten versteckte Auffangklausel.

Flattert dennoch eine Zahlungsaufforderung oder ein Mahnbescheid ins Haus, sollten Sie nicht einfach zahlen und keinesfalls untätig bleiben. Gegen einen Mahnbescheid läuft eine Widerspruchsfrist von zwei Wochen; wird sie versäumt, droht ein Vollstreckungsbescheid. Sammeln Sie den Ursprungsvertrag, die Übernahmevereinbarung, die Zustimmung des Leasinggebers und den Schriftverkehr. Anwaltliche Hilfe ist spätestens dann sinnvoll, wenn höhere Beträge im Raum stehen, ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet wurde oder die Gegenseite sich auf eine Haftungsklausel beruft.

Ob eine solche Klausel im Einzelfall wirksam ist, hängt stets vom konkreten Wortlaut und den Umständen des Vertragsschlusses ab. Eine Prüfung der Unterlagen lohnt sich fast immer. Wer unsicher ist, kann hier einen Anwalt für Vertragsrecht finden und die eigene Rechtsposition klären lassen, bevor Fristen verstreichen.

Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.

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Häufig gestellte Fragen

Hafte ich nach der Übertragung meines Leasingvertrags weiter für die Raten?
Grundsätzlich nicht. Bei einer echten Vertragsübernahme mit Zustimmung der Leasinggesellschaft tritt die neue Person vollständig an Ihre Stelle. Das OLG Frankfurt hat in einem Fall entschieden, dass eine Klausel, die dennoch eine fortbestehende Haftung vorsah, unwirksam ist.
Was ist der Unterschied zwischen Vertragsübernahme und Schuldbeitritt?
Bei der Vertragsübernahme scheiden Sie aus dem Vertrag aus, eine andere Person rückt nach. Beim Schuldbeitritt bleibt Ihre Verpflichtung bestehen und es kommt lediglich ein weiterer Schuldner hinzu. Der Wortlaut der Vereinbarung entscheidet, welche Variante vorliegt.
Was tun, wenn die Leasinggesellschaft trotzdem Geld von mir verlangt?
Zahlen Sie nicht vorschnell. Prüfen Sie die Übernahmevereinbarung und die Zustimmung des Leasinggebers. Gegen einen Mahnbescheid müssen Sie innerhalb von zwei Wochen Widerspruch einlegen, sonst droht ein Vollstreckungsbescheid. Anwaltliche Hilfe ist bei höheren Beträgen ratsam.
Wann sind Klauseln im Leasingvertrag unwirksam?
Vorformulierte Klauseln sind nach § 307 BGB unwirksam, wenn sie den Vertragspartner unangemessen benachteiligen oder unklar formuliert sind. Überraschende Bestimmungen werden nach § 305c BGB schon gar nicht Vertragsbestandteil.
Redaktionell geprüft Stand: 01. September 2026

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