Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Bestätigungsseite einer Online-Kündigung ausschließlich der Erfassung der Kündigungsdaten und der Abgabe der Kündigungserklärung dienen darf. Hinweise auf Alternativen wie ein Pausieren des Vertrags sind dort unzulässig. Das stärkt Verbraucher, die einen Dauervertrag im Internet beenden wollen.
Der Fall
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen einen Anbieter von Fitnessstudioverträgen. Auf dessen Webseite konnten Verbraucher kostenpflichtige Verträge abschließen, die auf eine dauerhafte Leistungsbeziehung gerichtet sind – ein sogenanntes Dauerschuldverhältnis.
In der Fußzeile der Startseite fand sich eine Schaltfläche mit der Aufschrift „Vertrag kündigen“. Ein Klick darauf führte die Nutzer auf die Bestätigungsseite. Dort war ein Kündigungsformular hinterlegt, am Ende ergänzt durch eine orangefarbene Schaltfläche mit dem Text „Vertrag finden“.
Im oberen Bereich derselben Seite platzierte der Anbieter jedoch einen auffälligen Hinweis. Vor dem Hintergrundbild einer trainierenden Person warb ein ebenfalls orangefarbener Button dafür, den Vertrag statt einer Kündigung beitragsfrei pausieren zu lassen. Der Verband sah darin einen Verstoß gegen die verbraucherschützenden Regeln des § 312k BGB und verlangte Unterlassung.
Die Beklagte gab im Prozess einen Teil nach: Den Angriff gegen die Beschriftung „Vertrag finden“ erkannte sie an, woraufhin das Oberlandesgericht Düsseldorf ein Teilanerkenntnisurteil erließ. Die übrige Klage gegen die Gestaltung der Seite wies das OLG hingegen ab. Dagegen ging der Verband in Revision.
Die Entscheidung des Gerichts
Die Revision hatte Erfolg. Der für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf, soweit die Klage abgewiesen worden war, und verurteilte den Anbieter zur Unterlassung (Urteil vom 16. Juli 2026, Az. I ZR 200/25).
Nach Auffassung des Senats entsprach die Webseite nicht den Vorgaben des § 312k Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 3 BGB. Die Vorschrift regelt die Gestaltung der Bestätigungsseite abschließend. Das bedeutet: Neben den ausdrücklich vorgesehenen Angaben – etwa zur Art der Kündigung und zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags – sowie der Bestätigungsschaltfläche dürfen keine weiteren Angaben, Angebote oder Informationen auf der Seite erscheinen.
Der Gesetzgeber hat für die Online-Kündigung ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Zunächst muss der Unternehmer eine Kündigungsschaltfläche bereitstellen, die den Verbraucher unmittelbar auf eine als „Bestätigungsseite“ bezeichnete Folgeseite führt. Diese Seite dient allein der Erfassung der für die Kündigung nötigen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung.
Mit diesem klaren Zuschnitt verfolgt das Gesetz einen eindeutigen Zweck: Verbraucher sollen Dauerverträge im elektronischen Geschäftsverkehr einfach und unkompliziert beenden können. Ein Hinweis auf Alternativen wie das Pausieren des Vertrags lenkt vom Kündigungsvorgang ab und passt daher nicht zu dieser gesetzlichen Systematik. Genau darin lag der Verstoß des Fitnessstudioanbieters.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Verbraucher ist das Urteil eine spürbare Stärkung. Wer online einen Fitnessstudio-, Streaming-, Handy- oder Zeitungsvertrag beenden möchte, soll dies ohne störende Werbung und ohne Umwege tun können. Die Bestätigungsseite muss auf den Kündigungsvorgang beschränkt bleiben und darf nicht als Bühne für Rückhalteangebote genutzt werden.
Konkret sollten Sie beim Kündigen im Internet auf mehrere Punkte achten. Zunächst muss es eine gut lesbare Kündigungsschaltfläche geben, etwa mit dem Text „Verträge hier kündigen“. Nach dem Anklicken müssen Sie unmittelbar auf die Bestätigungsseite gelangen, auf der Sie Ihre Angaben eintragen und die Kündigung mit einer Schaltfläche wie „jetzt kündigen“ absenden können.
Wichtig ist die Kündigungsbestätigung: Der Anbieter muss Ihnen den Zugang Ihrer Erklärung schnell und in elektronischer Form bestätigen. Speichern Sie diese Bestätigung sorgfältig – zusammen mit einem Screenshot der abgesendeten Kündigung. So haben Sie im Streitfall einen Nachweis über Zeitpunkt und Inhalt Ihrer Erklärung.
Fehlt die Kündigungsschaltfläche ganz oder ist sie versteckt, kann sich das zu Ihren Gunsten auswirken. Denn wer die gesetzlichen Vorgaben nicht erfüllt, muss unter Umständen eine Kündigung auch ohne die vorgesehene Form gegen sich gelten lassen. Verweigert ein Anbieter die Kündigung trotz korrekter Erklärung oder berechnet er weiter Beiträge, sollten Sie schriftlich widersprechen und die Zahlungen prüfen.
Wenn ein Unternehmen die Kündigung erschwert oder auf zweifelhafte Rückhalteangebote setzt, kann anwaltliche Hilfe sinnvoll sein – besonders wenn hohe Beiträge auf dem Spiel stehen oder eine automatische Vertragsverlängerung droht.
Möchten Sie einen Vertrag rechtssicher beenden oder sich gegen unberechtigte Forderungen wehren, hilft eine fachkundige Beratung. Einen passenden Anwalt für Vertragsrecht finden Sie schnell und unkompliziert.
Quellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 128/2026 vom 16.07.2026, Az. I ZR 200/25 · Weiterführend: Bericht bei LTO