Wer sich nach einer medizinisch notwendigen Fettabsaugung überschüssige Haut entfernen lässt, kann von seiner privaten Krankenversicherung unter Umständen auch dafür Geld zurückverlangen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine solche Hautstraffung im Einzelfall eine medizinisch notwendige Heilbehandlung sein kann – und damit erstattungsfähig ist. Eine vollständige Kostenübernahme gab es allerdings nicht.
Der Fall
Eine privat krankenversicherte Frau litt an einem Lipödem, einer krankhaften Fettverteilungsstörung. Sie ließ deshalb eine Fettabsaugung (Liposuktion) vornehmen. Zusätzlich erfolgte eine sogenannte Hautlappenreduktion, also eine Straffung der nach dem Eingriff verbliebenen überschüssigen Haut.
Die Krankenversicherung lehnte eine Kostenübernahme schon vor der Behandlung vollständig ab. Sie stufte die Maßnahme als rein kosmetischen Eingriff ein. Die Frau ließ sich dennoch in einer Privatklinik behandeln und musste dafür rund 9.800 Euro zahlen.
Nachträglich erstattete die Versicherung nur einen Teil der Kosten für die Fettabsaugung in Höhe von etwa 1.400 Euro. Die restlichen rund 8.400 Euro, insbesondere für die Hautstraffung, machte die Klägerin gerichtlich geltend. Das Landgericht Frankfurt am Main sprach ihr zunächst nur weitere rund 440 Euro zu. Gegen dieses Urteil legte die Frau Berufung ein.
Die Entscheidung des Gerichts
Der 3. Zivilsenat des OLG gab der Berufung teilweise statt und verurteilte die Versicherung zur Zahlung weiterer rund 1.400 Euro. Zusammen mit dem bereits vorprozessual gezahlten Betrag ergibt sich damit eine höhere Erstattung als vom Landgericht zugesprochen.
Das Gericht stellte klar, dass die Versicherung die Kosten für medizinisch notwendige Heilbehandlungen wegen einer Krankheit übernehmen muss. Bei der Klägerin lag mit dem Lipödem eine Krankheit im Sinne der Versicherungsbedingungen vor. Dass die Fettabsaugung selbst medizinisch notwendig war, war zwischen den Parteien unstreitig.
Entscheidend war die Frage, ob auch die Hautstraffung medizinisch notwendig ist. Nach Ansicht des Gerichts kommt es dabei nicht auf die Einschätzung des Versicherten oder des behandelnden Arztes an, sondern allein auf einen objektiven Maßstab. Eine medizinisch notwendige Heilbehandlung liegt danach vor, wenn es nach den objektiven medizinischen Befunden und wissenschaftlichen Erkenntnissen im Zeitpunkt der Behandlung vertretbar war, die Maßnahme als notwendig anzusehen.
Ein Sachverständiger bejahte diese Notwendigkeit anhand der konkreten Situation der Klägerin. Sie war auf Rollator und Rollstuhl angewiesen und musste ihre Arme deshalb eng am Körper führen. Dadurch kann es leicht zu Reizungen der Hautfalten am Ellenbogen und in der Achselregion kommen. Auch ohne dokumentierte konkrete Reizungen sah das Gericht deshalb eine medizinische Indikation als gegeben an.
Nicht alle abgerechneten Positionen wurden jedoch erstattet. Einige stimmten nicht mit dem Operationsbericht überein, und teilweise war eine Erhöhung des Gebührenfaktors nicht nachvollziehbar. Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für privat krankenversicherte Patientinnen und Patienten ist die Entscheidung wichtig, weil sie zeigt: Eine Folgebehandlung wie eine Hautstraffung ist nicht automatisch ein kosmetischer Eingriff. Wenn sie im Zusammenhang mit einer medizinisch notwendigen Operation steht und objektiv medizinisch vertretbar ist, kann sie erstattungsfähig sein.
Wer eine solche Behandlung plant, sollte die medizinische Notwendigkeit sorgfältig dokumentieren lassen. Hilfreich sind ärztliche Befunde, Fotos, Berichte über körperliche Einschränkungen und alle Umstände, die Reizungen oder Beschwerden belegen. Denn im Streitfall entscheidet ein objektiver Maßstab – und der wird oft über ein Sachverständigengutachten festgestellt.
Wichtig ist außerdem der Blick auf die Abrechnung. Das Gericht hat einzelne Rechnungsposten nicht anerkannt, weil sie nicht zum Operationsbericht passten oder eine Erhöhung des Gebührenfaktors nicht begründet war. Betroffene sollten die Arztrechnung deshalb genau prüfen und darauf achten, dass die abgerechneten Leistungen mit dem dokumentierten Behandlungsverlauf übereinstimmen.
Lehnt die Versicherung eine Kostenübernahme ab, lohnt es sich, die Ablehnung nicht ungeprüft hinzunehmen. Eine anwaltliche Beratung ist besonders dann sinnvoll, wenn hohe Beträge im Raum stehen oder die Versicherung eine Maßnahme pauschal als kosmetisch abtut. Wer die Behandlung vorfinanziert, sollte sich der Kostenrisiken bewusst sein, falls die Erstattung später ganz oder teilweise scheitert.
Bei Streit mit der Versicherung über Kostenerstattungen kann anwaltliche Unterstützung helfen, Ansprüche durchzusetzen. Anwalt für Versicherungsrecht finden.
Quellen: OLG Frankfurt am Main, Pressemitteilung Nr. 36/2026 zum Urteil vom 13.02.2026, Az. 3 U 99/25 · Weiterführend: Bericht bei LTO