Werkstattrisiko in der Kfz-Kaskoversicherung: BGH verhandelt 2026

16. Juni 2026 4 Min. Lesezeit Anwaltvergleich.de Redaktion

Wer zahlt, wenn eine Kfz-Werkstatt nach einem Unfall zu hohe Reparaturkosten abrechnet – der Versicherte oder seine Kaskoversicherung? Der Bundesgerichtshof (BGH) wird am 9. September 2026 in der Sache IV ZR 235/25 über genau diese Frage verhandeln. Die Entscheidung könnte für Millionen Kaskoversicherte erhebliche praktische Bedeutung entfalten.

Der Fall

Geklagt hat eine Fahrzeughalterin, deren Wagen bei der beklagten Versicherung vollkaskoversichert ist. Nach einem Unfall ließ sie das Auto in einer Werkstatt reparieren. Die Versicherung zahlte zwar den Großteil der Rechnung, kürzte den Betrag jedoch um 389,01 Euro.

Zur Begründung führte die Versicherung an, einzelne Arbeitsschritte seien für die Reparatur gar nicht erforderlich gewesen. Sie berief sich dabei auf eine Klausel in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB). Diese sieht vor, dass nur die für die Reparatur „erforderlichen Kosten" erstattet werden.

Ein vom Gericht eingeholtes Sachverständigengutachten bestätigte, dass mehrere Positionen der Werkstattrechnung tatsächlich überhöht waren. Das Amtsgericht Heilbronn wies die Klage auf Zahlung des Restbetrags ab. Auch die Berufung blieb vor dem Landgericht Heilbronn ohne Erfolg. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Ziel nun vor dem BGH weiter.

Die Entscheidung des Gerichts

Eine Entscheidung steht noch aus – der für das Versicherungsvertragsrecht zuständige IV. Zivilsenat verhandelt erst am 9. September 2026. Im Kern geht es um das sogenannte Werkstattrisiko, also die Frage, wer für überhöhte oder unnötige Reparaturkosten einer Werkstatt einstehen muss.

Im gesetzlichen Haftpflichtrecht ist diese Frage seit Jahrzehnten geklärt: Dort trägt grundsätzlich der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer das Werkstattrisiko. Das bedeutet, der Geschädigte muss sich überhöhte Rechnungspositionen in der Regel nicht entgegenhalten lassen, solange er die Reparatur nicht durch eigenes Verschulden verteuert hat.

„Im gesetzlichen Haftpflichtrecht trägt nach ständiger Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und der Instanzgerichte grundsätzlich der Unfallverursacher (bzw. dessen Haftpflichtversicherer) dieses sogenannte Werkstattrisiko."
— Bundesgerichtshof, Pressemitteilung vom 15.06.2026, Az. IV ZR 235/25

Die entscheidende Streitfrage lautet nun, ob sich diese Grundsätze auf die Kaskoversicherung übertragen lassen. Anders als beim Haftpflichtfall steht hier der Versicherte in einem Vertragsverhältnis zu seinem eigenen Versicherer. Die AKB-Klausel begrenzt die Leistung ausdrücklich auf die „erforderlichen" Kosten. Genau hier setzt der Streit an: Schützt das Werkstattrisiko den Versicherten auch dann, wenn er die Reparatur in gutem Glauben beauftragt hat und die Überhöhung erst später festgestellt wird?

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Kaskoversicherte ist die anstehende Entscheidung von großer Tragweite. Bislang ist umstritten, ob ein Versicherter das Risiko überhöhter Werkstattrechnungen selbst trägt oder ob – wie im Haftpflichtrecht – die Versicherung dafür einstehen muss. Fällt die Entscheidung zugunsten der Versicherten aus, könnten viele Streitfälle über gekürzte Erstattungen neu zu bewerten sein.

Solange das Urteil aussteht, sollten Betroffene vorsichtig agieren. Wer nach einem Unfall sein Fahrzeug reparieren lässt, sollte die Werkstattrechnung sorgfältig prüfen und auf eine nachvollziehbare, detaillierte Aufstellung der einzelnen Arbeitsschritte bestehen. Eine klare Rechnung erleichtert es später, gegenüber der Versicherung den Nachweis der vollständigen und fachgerechten Reparatur zu führen.

Kürzt die Kaskoversicherung Ihre Erstattung unter Hinweis auf angeblich nicht erforderliche Positionen, sollten Sie der Kürzung schriftlich widersprechen und eine Begründung verlangen. Bewahren Sie Reparaturauftrag, Rechnung, Fotos und etwaige Gutachten auf. Wichtig ist auch, mögliche Verjährungsfristen im Blick zu behalten: Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren grundsätzlich nach drei Jahren zum Jahresende.

Gerade bei höheren Beträgen oder grundsätzlichen Streitpunkten kann sich anwaltliche Hilfe lohnen. Eine Fachanwältin oder ein Fachanwalt kann prüfen, ob die Kürzung der Versicherung rechtlich haltbar ist und ob es sinnvoll ist, eine Entscheidung des BGH abzuwarten oder Ansprüche bereits jetzt geltend zu machen. In vielen Fällen übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten einer solchen Auseinandersetzung.

Wer aktuell von einer gekürzten Erstattung betroffen ist, kann sich frühzeitig beraten lassen: Anwalt für Versicherungsrecht finden und die eigenen Erfolgsaussichten klären.

Quellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 109/2026 vom 15.06.2026, Az. IV ZR 235/25 · Weiterführend: Bericht der BGH-Pressestelle

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Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet das Werkstattrisiko?
Das Werkstattrisiko beschreibt die Frage, wer für überhöhte oder unnötige Reparaturkosten einer Werkstatt einstehen muss. Im Haftpflichtrecht trägt dieses Risiko grundsätzlich der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Versicherer. Ob das auch in der Kaskoversicherung gilt, klärt der BGH am 9. September 2026.
Darf meine Kaskoversicherung die Erstattung kürzen?
Die Kaskoversicherung erstattet laut Vertragsbedingungen nur die für die Reparatur erforderlichen Kosten. Ob sie überhöhte Positionen abziehen darf, obwohl der Versicherte die Reparatur in gutem Glauben beauftragt hat, ist genau die Streitfrage, über die der BGH entscheiden wird.
Was sollte ich tun, wenn meine Versicherung weniger zahlt als die Werkstattrechnung?
Widersprechen Sie der Kürzung schriftlich und verlangen Sie eine Begründung. Bewahren Sie Rechnung, Reparaturauftrag und Gutachten auf. Bei höheren Beträgen oder grundsätzlichen Fragen kann anwaltliche Beratung sinnvoll sein, oft übernimmt eine Rechtsschutzversicherung die Kosten.
Wann entscheidet der BGH über das Werkstattrisiko in der Kasko?
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs verhandelt am 9. September 2026 in der Sache IV ZR 235/25. Ein Urteil liegt also noch nicht vor; bis dahin bleibt die Rechtslage umstritten.
Mit KI-Unterstützung erstellt Stand: 21. Juni 2026

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