Wer auf dem Nürburgring bei einer Touristenfahrt einen Unfall verursacht, kann sich nicht ohne Weiteres auf einen Haftungsausschluss berufen. Das Landgericht Koblenz stellte klar: Von der Haftung frei bleibt nur, wer sich wie ein sogenannter Idealfahrer verhält – und dazu gehört die Einhaltung der Richtgeschwindigkeit von 130 Kilometern pro Stunde. Für Rennstrecken-Fans hat das erhebliche Folgen.
Der Fall
Anlass war ein Zusammenstoß im Rahmen einer Touristenfahrt auf dem Nürburgring. Bei solchen Fahrten dürfen private Fahrer gegen Zahlung einer Gebühr die berühmte Nordschleife befahren – rechtlich handelt es sich dabei nicht um ein Rennen, sondern um öffentlichen Verkehr auf einer mautpflichtigen Strecke.
Nach dem Crash musste das Gericht klären, wer für die entstandenen Schäden einzustehen hat. Im Kern ging es um die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Haftungsausschluss zwischen den beteiligten Fahrern greift. Solche Ausschlüsse werden bei Touristenfahrten häufig diskutiert, weil das erhöhte Risiko allen Teilnehmern bekannt ist. Weitere Einzelheiten des Sachverhalts, etwa zum genauen Unfallhergang oder zur Schadenshöhe, sind aus der öffentlichen Berichterstattung nicht gesichert bekannt.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO entschied das Landgericht Koblenz, dass ein Haftungsausschluss nur für sogenannte Idealfahrer in Betracht kommt. Ein solcher Idealfahrer ist eine Fahrfigur, die sich vorbildlich und vollständig regelkonform verhält – also so, wie es unter optimalen Bedingungen zu erwarten wäre.
Zentral ist dabei laut Bericht: Auch auf dem Nürburgring gilt die allgemeine Richtgeschwindigkeit von 130 Kilometern pro Stunde. Wer schneller fährt, verlässt den Rahmen des Idealfahrers und kann sich daher nicht auf einen Haftungsausschluss berufen. Das Gericht behandelt die Nordschleife bei Touristenfahrten damit rechtlich wie eine normale Verkehrsfläche und nicht wie eine reine Rennstrecke, auf der besondere Regeln gälten.
Für die beteiligten Fahrer bedeutet das: Wer über der Richtgeschwindigkeit unterwegs war, riskiert, für die Unfallfolgen mithaften zu müssen, statt geschützt zu sein. Die konkrete Verteilung der Haftungsquoten hängt dann von den Umständen des Einzelfalls ab.
Rechtlicher Hintergrund
Die Richtgeschwindigkeit von 130 Kilometern pro Stunde ist in der Autobahn-Richtgeschwindigkeitsverordnung geregelt. Sie ist kein starres Tempolimit, sondern eine Empfehlung. Wer schneller fährt, begeht keine Ordnungswidrigkeit, muss aber im Schadensfall regelmäßig eine erhöhte Betriebsgefahr seines Fahrzeugs gegen sich gelten lassen.
Die Haftung im Straßenverkehr richtet sich vor allem nach dem Straßenverkehrsgesetz und dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Nach § 7 StVG haftet der Halter grundsätzlich für Schäden, die beim Betrieb seines Fahrzeugs entstehen (Gefährdungshaftung). Bei einem Zusammenstoß mehrerer Fahrzeuge werden die Verursachungsbeiträge nach § 17 StVG gegeneinander abgewogen.
Ein stillschweigender Haftungsausschluss unter Fahrern kann bei besonders risikoreichen Aktivitäten in Betracht kommen. Die Rechtsprechung knüpft ihn jedoch an strenge Voraussetzungen – etwa daran, dass sich der Begünstigte selbst regelkonform verhalten hat. Überschreitet er die Richtgeschwindigkeit, entfällt dieser Schutz nach der Linie des Landgerichts Koblenz.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für alle, die Touristenfahrten auf dem Nürburgring oder ähnlichen Strecken unternehmen, ist die Entscheidung ein deutliches Warnsignal. Wer glaubt, auf einer solchen Strecke gälten die Regeln des öffentlichen Verkehrs nicht, irrt: Die Richtgeschwindigkeit von 130 spielt auch hier eine Rolle für die Haftungsfrage.
Konkret heißt das: Wer bei einer Touristenfahrt einen Unfall verursacht und dabei erkennbar zu schnell war, kann sich nach einem Crash schlechter gegen Ansprüche wehren und selbst auf Schäden sitzenbleiben. Auch die eigene Kaskoversicherung kann bei grob verkehrswidrigem Verhalten Leistungen kürzen.
Betroffene sollten nach einem Unfall folgende Schritte beachten. Erstens: den Unfall genau dokumentieren – Fotos, Zeugen, gegebenenfalls vorhandene Onboard-Aufzeichnungen und Rundenzeiten sichern. Zweitens: keine vorschnellen Schuldeingeständnisse abgeben, da die Haftungsverteilung eine juristische Bewertung erfordert. Drittens: alle Unterlagen zur Fahrt aufbewahren, etwa die Buchungsbestätigung und die Bedingungen des Streckenbetreibers.
Da bei solchen Streckenfahrten oft hohe Reparatur- und Bergungskosten anfallen, lohnt sich frühzeitige rechtliche Beratung. Eine anwaltliche Prüfung ist besonders sinnvoll, wenn die Gegenseite einen Haftungsausschluss geltend macht, wenn die Versicherung Leistungen verweigert oder wenn unklar ist, wer den Unfall überwiegend verursacht hat. Verjährungsfristen sollten dabei im Blick behalten werden, damit Ansprüche nicht verloren gehen.
Wer nach einem Unfall auf einer Rennstrecke oder im Straßenverkehr unsicher ist, sollte seine Rechte prüfen lassen und einen Anwalt für Verkehrsrecht finden, der die Haftungsfrage im Einzelfall einordnet.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.