BGH zu Mietwagenkosten nach Unfall: Nur tatsächliche Kosten

18. Juni 2026 4 Min. Lesezeit Anwaltvergleich.de Redaktion

Wer nach einem Verkehrsunfall einen Mietwagen nimmt, muss auch dann sparsam handeln, wenn er ein kleineres Fahrzeug als das beschädigte anmietet. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass in diesem Fall nur die Kosten für das tatsächlich gemietete Auto ersatzfähig sind – nicht etwa die höheren Kosten, die ein gleichwertiges Fahrzeug verursacht hätte (Urteil vom 19. Mai 2026, Az. VI ZR 67/25).

Der Fall

Bei einem Verkehrsunfall wurde das Fahrzeug des Klägers beschädigt – ein VW Multivan mit 110 kW, der nach der sogenannten Schwacke-Liste in die Fahrzeugklasse 9 fällt. Die Schwacke-Liste ist eine in der Branche übliche Tabelle, mit der übliche Mietwagenpreise je Fahrzeugklasse ermittelt werden.

Für die fünftägige Reparaturzeit mietete der Kläger nicht etwa einen vergleichbaren Wagen, sondern einen kleineren VW Tiguan, der in die niedrigere Fahrzeugklasse 7 eingeordnet wird. Das Mietwagenunternehmen stellte ihm dafür 1.604,57 Euro in Rechnung.

Die gegnerische Versicherung zahlte vorgerichtlich lediglich 523 Euro. Der Kläger forderte die Differenz von 1.081,57 Euro ein. Sein Argument: Die Kosten für den kleineren Tiguan lägen nur rund zehn Prozent über dem, was nach der Klasse seines beschädigten Multivans angefallen wäre – also im akzeptablen Rahmen.

Das Amtsgericht sprach ihm zunächst 452,48 Euro nebst Zinsen und Anwaltskosten zu und wies die Klage im Übrigen ab. Den verbliebenen Betrag von 629,09 Euro verfolgte der Kläger mit der Berufung weiter. Das Landgericht wies diese jedoch zurück.

Die Entscheidung des Gerichts

Auch vor dem BGH hatte der Kläger keinen Erfolg. Der VI. Zivilsenat bestätigte die Vorinstanzen: Erstattungsfähig sind nur die Kosten, die für das tatsächlich angemietete Fahrzeug der Klasse 7 erforderlich waren – nicht die fiktiven, höheren Kosten eines vergleichbaren Ersatzwagens der Klasse 9.

Der entscheidende Gedanke: Die zu ersetzenden Mietwagenkosten hängen davon ab, welche Maßnahmen der Geschädigte zum Schadensausgleich tatsächlich getroffen hat. Maßgeblich ist also, wie er den Ausfall seines Fahrzeugs konkret überbrückt hat. Wer ein günstigeres Auto mietet, kann nicht so abrechnen, als hätte er ein teureres genutzt.

„Denn der Geschädigte ist auch bei Anmietung eines klassenniedrigeren Fahrzeuges nach dem aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit hergeleiteten Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen Wegen den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen."
— Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.05.2026, Az. VI ZR 67/25

Das Wirtschaftlichkeitsgebot folgt aus § 249 BGB, wonach nur der zur Schadensbeseitigung „erforderliche" Geldbetrag verlangt werden kann. Eine besondere Eil- oder Notsituation, die ein anderes Vorgehen gerechtfertigt hätte, lag beim Kläger nicht vor.

Der BGH stellte zudem klar, dass sich höhere Mietwagenkosten nicht über das sogenannte Werkstatt- und Sachverständigenrisiko begründen lassen. Dieses Risiko trägt zwar grundsätzlich der Schädiger, weil ein Geschädigter Werkstatt- oder Gutachterpreise oft kaum überprüfen kann. Bei Mietwagen ist das anders: Deren Preise lassen sich in der Regel einfach ermitteln und vergleichen.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Unfallgeschädigte ist die Entscheidung praktisch sehr bedeutsam. Wer nach einem fremdverschuldeten Unfall einen Mietwagen benötigt, sollte zunächst Preise verschiedener Anbieter vergleichen. Mietwagenkosten sind keine Pauschale, die automatisch in Höhe der Fahrzeugklasse des eigenen Autos erstattet wird.

Wichtig ist die Logik des Urteils: Mietet man ein kleineres Auto, bekommt man auch nur diese – niedrigeren – Kosten ersetzt. Man kann die Ersparnis nicht „mitnehmen", indem man so abrechnet, als hätte man einen gleichwertigen Wagen genutzt. Wer einen vergleichbaren Ersatzwagen anmieten möchte, darf das grundsätzlich tun, sollte dann aber auch tatsächlich ein gleichwertiges Fahrzeug wählen.

Konkret empfiehlt sich folgendes Vorgehen: Holen Sie vor der Anmietung mehrere Angebote ein und dokumentieren Sie diese, etwa per Screenshot oder ausgedrucktem Angebot. Achten Sie darauf, dass der Mietpreis marktüblich ist – überhöhte „Unfallersatztarife" werden von Versicherern häufig gekürzt. Bewahren Sie Rechnung, Reparaturdauer und alle Belege auf.

Eine Ausnahme gilt in echten Eil- oder Notsituationen, in denen kein Preisvergleich möglich ist. Solche Fälle sind aber die Ausnahme und müssen konkret belegt werden. Wenn die Versicherung die Mietwagenkosten kürzt und Sie unsicher sind, ob die Kürzung berechtigt ist, lohnt eine anwaltliche Prüfung – gerade bei höheren Differenzbeträgen oder strittigen Tarifen.

Bei einem unverschuldeten Unfall trägt die gegnerische Versicherung in der Regel auch die Kosten anwaltlicher Vertretung. Eine frühzeitige Beratung kann verhindern, dass Sie auf einem Teil der Kosten sitzenbleiben. Anwalt für Verkehrsrecht finden

Quellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 111/2026 vom 18.06.2026 zum Urteil vom 19.05.2026, Az. VI ZR 67/25 · Weiterführend: Meldung der BGH-Pressestelle

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Häufig gestellte Fragen

Bekomme ich nach einem Unfall die vollen Mietwagenkosten erstattet?
Nur, soweit sie erforderlich und wirtschaftlich sind. Sie müssen Preise vergleichen und dürfen kein überteuertes Fahrzeug wählen. Erstattet wird grundsätzlich, was für das tatsächlich gemietete Auto angemessen ist.
Was passiert, wenn ich ein kleineres Auto als mein beschädigtes miete?
Laut BGH erhalten Sie dann nur die Kosten für das tatsächlich gemietete, kleinere Fahrzeug. Sie können nicht so abrechnen, als hätten Sie ein gleichwertiges, teureres Fahrzeug genutzt.
Darf ich überhaupt ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug mieten?
Ja, grundsätzlich dürfen Sie einen Wagen anmieten, der Ihrem beschädigten Fahrzeug entspricht. Dann müssen Sie ihn aber tatsächlich auch nutzen, um die entsprechenden Kosten ersetzt zu bekommen.
Was sollte ich vor der Anmietung eines Mietwagens beachten?
Vergleichen Sie mehrere Angebote, dokumentieren Sie die Preise und achten Sie auf marktübliche Tarife. Bewahren Sie Rechnung und Belege auf. Bei Kürzungen durch die Versicherung kann anwaltliche Hilfe sinnvoll sein.
Mit KI-Unterstützung erstellt Stand: 21. Juni 2026

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