Das Oberlandesgericht (OLG) Stuttgart hat drei Männer verurteilt, die Pakete mit versteckten GPS-Sendern in die Ukraine geschickt hatten. Nach Überzeugung des Gerichts diente das Vorgehen dazu, Transport- und Lieferwege auszuforschen – im Interesse russischer Stellen. Den weitergehenden Vorwurf, die Angeklagten hätten anschließend auch Brandsätze verschicken wollen, sah der Senat dagegen nicht als zweifelsfrei erwiesen an.
Der Fall
Drei Männer verschickten Pakete, in denen GPS-Tracker verborgen waren. Die Sendungen gingen in die Ukraine. Ihr eigentlicher Zweck lag nicht im Inhalt, sondern in der Standortübermittlung: Wo werden Sendungen umgeschlagen, über welche Knotenpunkte laufen Lieferketten in das Kriegsgebiet, wie schnell und auf welchen Wegen erreichen Transporte ihr Ziel?
Solche Bewegungsdaten sind militärisch wertvoll, weil sie Rückschlüsse auf Nachschubrouten und Logistikzentren erlauben. Das Gericht ordnete das Verhalten russischen Sabotageplänen zu. Zusätzlich stand der Vorwurf im Raum, in einem weiteren Schritt hätten Pakete mit Brandsätzen folgen sollen – eine Vorgehensweise, die europäische Sicherheitsbehörden seit einiger Zeit im Zusammenhang mit Bränden in Frachtsendungen beobachten.
Weitere Einzelheiten zu den Angeklagten, zu ihrer Anwerbung und zum genauen Tatzeitraum sind der bislang verfügbaren Berichterstattung nicht sicher zu entnehmen und bleiben hier deshalb offen.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat das OLG Stuttgart die drei Angeklagten verurteilt. Tragend war die Bewertung, dass der Versand der präparierten Pakete Teil einer russisch gesteuerten Sabotagevorbereitung war und nicht etwa eine private Spielerei oder ein harmloser Logistiktest.
Beim Vorwurf der anschließend geplanten Brandsätze kam der Senat dagegen nicht zu der erforderlichen Gewissheit. In einem Strafverfahren genügt ein Verdacht nicht: Verbleiben nach der Beweisaufnahme vernünftige Zweifel, muss das Gericht zugunsten der Angeklagten entscheiden. Dieser Grundsatz wird als Zweifelssatz oder „in dubio pro reo“ bezeichnet und folgt aus der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 261 StPO.
Zur Höhe der verhängten Strafen und zum genauen Wortlaut der Schuldsprüche liegen keine gesicherten Angaben vor; die schriftlichen Urteilsgründe standen bei Veröffentlichung noch aus. Gegen erstinstanzliche Urteile eines Oberlandesgerichts in Staatsschutzsachen ist die Revision zum Bundesgerichtshof statthaft – rechtskräftig ist eine solche Entscheidung daher erst, wenn kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kann oder der BGH entschieden hat.
Rechtlicher Hintergrund
Für Taten dieser Art hält das Strafgesetzbuch mehrere Vorschriften bereit. Zentral ist § 87 StGB (Agententätigkeit zu Sabotagezwecken): Strafbar macht sich, wer im Auftrag einer fremden Macht Sabotagehandlungen vorbereitet oder sich für solche Handlungen bereithält. Es muss also noch keine Explosion und kein Brand stattgefunden haben – das Ausspähen von Zielen und Infrastruktur kann bereits genügen.
Daneben kommen die geheimdienstliche Agententätigkeit nach § 99 StGB sowie die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat nach § 89a StGB in Betracht. Wären tatsächlich Brandsätze verschickt worden, stünden zusätzlich Brandstiftungsdelikte im Raum.
Zuständig sind in solchen Verfahren nicht die Amts- oder Landgerichte: Nach § 120 GVG entscheiden die Staatsschutzsenate der Oberlandesgerichte in erster Instanz, ermittelt wird vom Generalbundesanwalt (§ 142a GVG).
Was bedeutet das für Betroffene?
Praktisch relevant ist der Fall vor allem für Menschen, die über Messenger-Dienste oder soziale Netzwerke für scheinbar simple Aufträge gegen Geld angeworben werden. Sicherheitsbehörden sprechen hier von „Wegwerf-Agenten“: Personen ohne nachrichtendienstliche Ausbildung, die kurzfristig für einzelne Aufgaben eingesetzt und danach fallengelassen werden.
Wichtig zu wissen: Auch harmlos wirkende Tätigkeiten können strafbar sein. Ein Paket aufgeben, ein Gebäude fotografieren, ein Fahrzeug an einem bestimmten Ort abstellen oder eine Adresse ausspähen – all das kann den Tatbestand des § 87 StGB erfüllen, wenn es erkennbar der Vorbereitung von Sabotage dient. Es reicht in der Regel aus, dass der Handelnde die Umstände zumindest billigend in Kauf nimmt. Die Behauptung, man habe den Hintergrund nicht gekannt, trägt nur, wenn sie plausibel ist.
Konkrete Empfehlungen: Aufträge unbekannter Auftraggeber aus dem Netz sollten grundsätzlich abgelehnt werden, insbesondere wenn ungewöhnlich viel Geld für banale Tätigkeiten geboten wird. Wer bereits kontaktiert wurde, sollte Chatverläufe, Zahlungsbelege und Kontaktdaten sichern und eine Anzeige bei der Polizei oder eine Meldung beim Verfassungsschutz erwägen – frühe Kooperation kann strafrechtlich erheblich entlasten.
Kommt es zu Durchsuchung, Festnahme oder Vorladung, gilt: Von dem Recht zu schweigen Gebrauch machen und keine Angaben ohne Verteidigung machen. In Staatsschutzverfahren ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO regelmäßig vorgesehen; über die Akteneinsicht nach § 147 StPO lässt sich die Beweislage klären, bevor man sich äußert.
Auch Unternehmen der Logistik- und Paketbranche sind betroffen: Sie sollten Meldewege für auffällige Sendungen festlegen und Beschäftigte für ungewöhnliche Inhalte sensibilisieren. Wer selbst mit Ermittlungen konfrontiert ist oder als Zeuge geladen wird, sollte frühzeitig anwaltliche Unterstützung suchen – im Staatsschutzstrafrecht sind die Strafrahmen hoch und Untersuchungshaft ist keine Seltenheit.
Wer sich einem Ermittlungsverfahren wegen Spionage-, Sabotage- oder Staatsschutzvorwürfen ausgesetzt sieht, sollte die Verteidigung nicht ohne fachkundige Begleitung führen. Einen passenden Anwalt für Strafrecht finden Sie über unsere Suche – idealerweise noch vor der ersten Vernehmung.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.
