Das Hanseatische Oberlandesgericht in Hamburg hat im Verfahren gegen mutmaßliche Mitglieder der rechten Terrorgruppe „Letzte Verteidigungswelle" Haftstrafen ausgesprochen. Verhandelt wurde seit März, und zwar unter Ausschluss der Öffentlichkeit, weil die Angeklagten sehr jung sind. Der Fall zeigt, wie das Strafrecht auf Terrorstrukturen reagiert, die sich vor allem im Netz und unter Jugendlichen bilden.
Der Fall
Gegenstand des Verfahrens waren Vorwürfe gegen mutmaßliche Angehörige einer Gruppierung, die den Namen „Letzte Verteidigungswelle" trägt und als rechte Terrorgruppe eingeordnet wird. Der Prozess lief seit März am Hanseatischen Oberlandesgericht in Hamburg. Weil die Angeklagten sehr jung sind, wurde die Öffentlichkeit von der Hauptverhandlung ausgeschlossen – über Einzelheiten des Sachverhalts, über die Zahl der Angeklagten oder über die einzelnen Tatvorwürfe ist deshalb öffentlich nur sehr wenig bekannt.
Diese Konstellation ist typisch für Verfahren des Staatsschutzes gegen minderjährige oder gerade erwachsen gewordene Beschuldigte: Anklagen wegen terroristischer Vereinigungen erhebt in Deutschland regelmäßig die Bundesanwaltschaft, verhandelt wird dann erstinstanzlich vor einem Oberlandesgericht. Trifft das mit dem Jugendstrafrecht zusammen, entscheidet eine dafür zuständige Kammer – häufig hinter verschlossenen Türen.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat das Hanseatische Oberlandesgericht das Verfahren mit Haftstrafen abgeschlossen. Zur konkreten Höhe der einzelnen Strafen, zur Verteilung auf die Angeklagten und zu den Erwägungen des Gerichts liegen keine gesicherten öffentlichen Angaben vor; der Urteilstext war bei Veröffentlichung dieses Beitrags nicht verfügbar.
Rechtlich bedeutet „Haftstrafe" bei jungen Angeklagten in der Regel eine Jugendstrafe. Diese wird nach dem Jugendgerichtsgesetz verhängt, wenn Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nicht ausreichen – etwa wegen der Schwere der Schuld. Der Rahmen liegt nach § 18 JGG grundsätzlich zwischen sechs Monaten und fünf Jahren; bei Verbrechen, die im allgemeinen Strafrecht mit mehr als zehn Jahren Freiheitsstrafe bedroht sind, sind bis zu zehn Jahre möglich.
Ob das Urteil Bestand hat, ist offen. Gegen erstinstanzliche Urteile eines Oberlandesgerichts in Staatsschutzsachen ist die Revision zum Bundesgerichtshof möglich. Sie überprüft keine Tatsachenfeststellungen mehr, sondern allein Rechtsfehler – etwa bei der Strafzumessung oder im Verfahrensablauf.
Rechtlicher Hintergrund
Kernnorm solcher Prozesse ist § 129a StGB. Strafbar ist danach schon das Gründen einer terroristischen Vereinigung sowie die Beteiligung als Mitglied; erfasst werden aber auch das Unterstützen und das Werben um Mitglieder oder Unterstützer. Eine „Vereinigung" ist ein auf Dauer angelegter organisierter Zusammenschluss mit gemeinsamem übergeordnetem Interesse – reine Chatgruppen können ausreichen, wenn Struktur und gemeinsame Zielsetzung erkennbar sind. Für die Mitgliedschaft sieht das Gesetz Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren vor, für Gründer und Rädelsführer mindestens drei Jahre.
Der Ausschluss der Öffentlichkeit folgt aus dem Jugendstrafrecht. Grundsätzlich sind Verhandlungen nach § 169 GVG öffentlich. Bei Jugendlichen gilt jedoch § 48 JGG: Die Verhandlung findet nicht öffentlich statt, um die Persönlichkeitsentwicklung der Angeklagten zu schützen. Auf Heranwachsende – also Angeklagte zwischen 18 und 21 Jahren – kann das Jugendstrafrecht nach § 105 JGG angewendet werden, wenn ihre Entwicklung einem Jugendlichen entspricht oder es sich um eine typische Jugendverfehlung handelt. Leitgedanke des Jugendstrafrechts bleibt dabei die Erziehung, nicht die Vergeltung.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für junge Beschuldigte und ihre Familien ist die wichtigste Erkenntnis: Politisch motivierte Delikte werden auch bei Minderjährigen konsequent verfolgt, und Jugendstrafrecht bedeutet nicht automatisch Straffreiheit oder Bewährung. Strafbar kann bereits das Mitwirken in einer Chatstruktur, das Anwerben Gleichaltriger oder das Bereitstellen von Material sein – lange bevor es zu einer Tat kommt. Chatverläufe, Sprachnachrichten und gelöschte, aber wiederherstellbare Daten sind in solchen Verfahren regelmäßig zentrale Beweismittel.
Praktisch heißt das: Bei einer Durchsuchung, einer Vorladung oder einer Festnahme sollte keine Aussage ohne Verteidigerin oder Verteidiger erfolgen. Beschuldigte haben ein Schweigerecht, und Schweigen darf ihnen nicht negativ ausgelegt werden. In Verfahren mit Vorwürfen nach § 129a StGB liegt ein Fall notwendiger Verteidigung vor – es wird also ein Pflichtverteidiger beigeordnet, wenn kein Wahlverteidiger beauftragt ist. Eltern sollten frühzeitig Kontakt zur Jugendgerichtshilfe aufnehmen: Ihre Stellungnahme zur Lebenssituation, Schule, Ausbildung und zum Umfeld beeinflusst die Rechtsfolgen erheblich.
Wichtig sind außerdem die Fristen. Rechtsmittel gegen ein Urteil müssen binnen einer Woche nach Verkündung eingelegt werden; wer diese Frist versäumt, verliert die Überprüfungsmöglichkeit. Sinnvoll ist es, alle Unterlagen zu sammeln, die eine positive Entwicklung belegen – Schulzeugnisse, Ausbildungsverträge, Nachweise über Distanzierung von der Szene, Teilnahme an Aussteiger- oder Beratungsprogrammen. Solche Belege wirken sich bei der Strafzumessung und bei der Frage der Bewährung aus. Erkennen Angehörige oder Lehrkräfte erste Anzeichen einer Radikalisierung, ist eine Beratungsstelle der schnellere Weg als Abwarten – auch strafrechtlich.
Wer selbst betroffen ist oder ein Familienmitglied unterstützen möchte, sollte sich früh spezialisiert beraten lassen; im Jugend- und Staatsschutzstrafrecht entscheiden oft die ersten Tage über den weiteren Verlauf. Hier lässt sich ein Anwalt für Strafrecht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.