Ein in den deutschen Nord-Stream-Ermittlungen Beschuldigter ist in Kroatien festgenommen worden und wehrt sich gegen die Übergabe an die deutsche Justiz. Sein Verteidiger stützt sich dabei auf eine frühere Entscheidung aus Polen, wo eine Auslieferung abgelehnt worden war. Rechtlich bindend ist diese polnische Entscheidung für kroatische Gerichte allerdings nicht: Über einen Europäischen Haftbefehl entscheidet jeder Mitgliedstaat eigenständig nach seinem eigenen Umsetzungsrecht.
Der Fall
Die deutsche Justiz sucht im Zusammenhang mit den Sprengungen an den Nord-Stream-Pipelines nach mehreren Beschuldigten. Einer von ihnen soll als Taucher an der Tat beteiligt gewesen sein. Er war bereits einmal festgenommen worden, damals in der Nähe von Warschau. Polen lieferte ihn jedoch nicht an Deutschland aus, sondern ließ ihn wieder frei.
Nun wurde derselbe Mann in Kroatien festgenommen. Deutschland verlangt erneut seine Übergabe. Sein Anwalt verweist auf die polnische Entscheidung und will damit auch in Kroatien eine Auslieferung verhindern. Weitere Einzelheiten zum Verfahrensablauf, zum konkreten Tatvorwurf oder zu den Haftbedingungen sind bislang nicht gesichert bekannt. Über die Zulässigkeit der Übergabe müssen die zuständigen kroatischen Gerichte entscheiden.
Die Entscheidung steht noch aus
Nach einem Bericht von LTO beruft sich die Verteidigung des Beschuldigten auf die vorangegangene Weigerung Polens, dem deutschen Ersuchen nachzukommen. Ob dieses Argument in Kroatien trägt, ist offen; eine gerichtliche Entscheidung über die Auslieferung liegt bislang nicht vor.
Juristisch ist die Ausgangslage klar strukturiert: Der Europäische Haftbefehl beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung. Das ersuchte Gericht prüft nicht, ob der Tatverdacht trägt, sondern im Kern nur, ob ein Ablehnungsgrund vorliegt. Eine Ablehnung durch einen anderen Mitgliedstaat gehört nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs grundsätzlich nicht dazu, weil eine Übergabeentscheidung keine rechtskräftige Entscheidung über den Schuldvorwurf ist. Die Verteidigung müsste daher in Kroatien einen eigenständigen Hinderungsgrund darlegen – etwa Immunität, Verjährung, ein Verbot der Doppelbestrafung oder die Gefahr einer Verletzung von Grundrechten.
Rechtlicher Hintergrund
Der Europäische Haftbefehl geht auf den EU-Rahmenbeschluss 2002/584/JI zurück. Er hat das klassische zwischenstaatliche Auslieferungsverfahren innerhalb der EU weitgehend durch ein vereinfachtes Übergabeverfahren zwischen Justizbehörden ersetzt. Politische Erwägungen sollen dabei keine Rolle mehr spielen. In Deutschland ist der Rahmenbeschluss im Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen umgesetzt, insbesondere in den §§ 78 ff. IRG. Kroatien hat entsprechende eigene Vorschriften; die Prüfungsmaßstäbe ähneln sich, weil sie auf demselben europäischen Rechtsakt beruhen.
Zentrale Ablehnungsgründe sind unter anderem das Verbot der Doppelverfolgung, fehlende beiderseitige Strafbarkeit außerhalb der Katalogtaten, Verjährung nach dem Recht des ersuchten Staates sowie – als grundrechtliche Schranke – die konkrete Gefahr unmenschlicher Haftbedingungen oder eines nicht fairen Verfahrens. Für einen Verdacht der Sprengstoffexplosion und der Sabotage kritischer Infrastruktur kommen in Deutschland Tatbestände wie § 308 StGB und § 316b StGB in Betracht. Wird eine Person übergeben, gilt zudem der Grundsatz der Spezialität: Sie darf regelmäßig nur wegen der Taten verfolgt werden, die dem Haftbefehl zugrunde liegen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Der Fall zeigt anschaulich, dass ein Europäischer Haftbefehl nicht erlischt, wenn ihn ein Mitgliedstaat einmal nicht vollstreckt hat. Die Ausschreibung bleibt in den Fahndungssystemen bestehen, solange die ausstellende Behörde sie nicht zurücknimmt. Wer davon betroffen ist, muss bei jedem Grenzübertritt innerhalb des Schengen-Raums mit einer erneuten Festnahme rechnen – mit der Folge, dass die Frage der Übergabe in einem anderen Land noch einmal völlig neu bewertet wird.
Für Beschuldigte in solchen Verfahren ist die Zeitschiene entscheidend. Der Rahmenbeschluss sieht enge Fristen vor: Stimmt die verfolgte Person der Übergabe zu, soll innerhalb von zehn Tagen entschieden werden, bei Widerspruch grundsätzlich innerhalb von 60 Tagen, verlängerbar um weitere 30 Tage. Eine einmal erklärte Zustimmung lässt sich in vielen Rechtsordnungen nicht mehr zurücknehmen. Deshalb sollte niemand ohne vorherige anwaltliche Beratung im richterlichen Anhörungstermin zustimmen oder auf den Spezialitätsschutz verzichten.
Praktisch empfiehlt sich eine doppelte Verteidigung: ein Anwalt im Vollstreckungsstaat, der das dortige Übergabeverfahren und die Haftfrage betreut, und ein deutscher Strafverteidiger, der Akteneinsicht beantragt, den Tatvorwurf prüft und auf eine Aufhebung oder Beschränkung des Haftbefehls hinwirkt. Wichtige Unterlagen sind die Ausfertigung des Europäischen Haftbefehls, das Festnahmeprotokoll, die Belehrung über die Rechte des Festgenommenen sowie frühere Entscheidungen anderer Staaten zur selben Sache. Angehörige sollten außerdem frühzeitig konsularische Hilfe einschalten und die Kommunikation mit den Verteidigern bündeln.
Auslieferungs- und Übergabeverfahren verlaufen schnell und lassen kaum Raum für Nachbesserungen. Wer selbst betroffen ist oder Angehörige unterstützt, sollte deshalb umgehend spezialisierten Rechtsbeistand einschalten und kann hier einen passenden Anwalt für Strafrecht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.
