Das Landgericht Hagen hat eine Disziplinarmaßnahme gegen einen Strafgefangenen für rechtswidrig erklärt. Zwar sah das Gericht den Versand von Ejakulat nicht als geschützten Schriftwechsel an, sondern als erlaubnispflichtigen Paketversand. Die verhängte Freizeitsperre stützte die Anstalt aber auf die falsche Rechtsgrundlage – und war damit nicht haltbar (Beschluss vom 08.07.2026, Az. 62 StVK 35/26 Vollz).
Der Fall
Ein Häftling verbüßt eine mehrjährige Freiheitsstrafe wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz. Mit seiner nicht inhaftierten Verlobten pflegte er regelmäßigen Briefkontakt. In diesem Rahmen versandten beide auch Papierseiten, die mit Körperflüssigkeiten aus dem Intimbereich versehen waren.
Eine solche Sendung des Mannes, die sein Ejakulat enthielt, fiel der Justizvollzugsanstalt bei der Schriftwechselüberwachung auf. Die Anstalt leitete ein Disziplinarverfahren ein und hörte den Gefangenen an. Sie warf ihm vor, wissentlich die Gesundheit der Bediensteten der Postkontrolle gefährdet und seine Pflicht zur Mitwirkung an der Gesundheitsfürsorge verletzt zu haben.
Daraufhin verhängte die Anstaltsleitung eine einwöchige Freizeitsperre, die sofort vollzogen wurde. Nach Ende des Verfahrens leitete sie die Sendung an die Empfängerin weiter. Der Häftling wehrte sich gerichtlich und argumentierte, das Verbot unterdrücke seine Persönlichkeitsentfaltung; die Bediensteten könnten die Kontrolle mit Handschuhen durchführen.
Die Entscheidung des Gerichts
Die Strafkammer stellte fest, dass die Disziplinarmaßnahme rechtswidrig war. Formell sei die Maßnahme zwar korrekt zustande gekommen. Inhaltlich habe die Anstalt aber keinen schuldhaften Verstoß gegen eine konkrete Vorschrift des Strafvollzugsgesetzes NRW nachgewiesen.
Die von der Anstalt herangezogene Pflicht zum Gesundheitsschutz schütze nach dem Willen des Gesetzgebers nur den Gefangenen selbst, nicht die Bediensteten. Auch das allgemeine Störungsverbot trage die Sanktion nicht: Es sei zu unbestimmt, um allein daraus einen Disziplinarverstoß abzuleiten. Erst der Verstoß gegen eine konkret normierte Verhaltenspflicht fülle es aus.
Zentral ist die rechtliche Einordnung der Sendung. Das Gericht ist in der Bewertung des Sachverhalts frei und nicht an die Wertung der Anstalt gebunden. Es stellte klar, dass es sich beim Versand von Körpersubstanzen nicht um Schriftwechsel handelt:
„Wer eigenes Ejakulat versendet, hat vorher keine geistige Leistung erbracht und transportiert damit auch keine Gedanken. Stattdessen geht es diesem Absender darum, dem Empfänger den Besitz an der Sachsubstanz selbst zu vermitteln."
— LG Hagen, Beschluss vom 08.07.2026, Az. 62 StVK 35/26 Vollz
Damit falle die Sendung unter den erlaubnispflichtigen Paketversand nach § 28 Abs. 3 StVollzG NRW. Auf einen solchen Versand haben Gefangene keinen Anspruch. Allerdings hatte die Anstalt im Disziplinarverfahren gar nicht festgestellt, dass die nötige Erlaubnis fehlte. Da sie die Sendung später sogar weiterleitete, sprach vieles für eine nachträgliche Zustimmung. Diese Feststellung könne im Gerichtsverfahren nicht nachgeholt werden, weil im Strafvollzugsrecht die Sanktion der Prüfung vorausgeht und alle Voraussetzungen bereits bei ihrer Verhängung feststehen müssen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Gefangene und ihre Angehörigen zeigt der Beschluss, wie streng die Anforderungen an Disziplinarmaßnahmen sind. Eine Sanktion setzt einen schuldhaften Verstoß gegen eine konkrete gesetzliche Pflicht voraus. Die Anstalt muss diesen Verstoß bereits im Disziplinarverfahren feststellen und darf sich nicht auf allgemeine Formeln wie ein „gestörtes Miteinander" stützen.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Brief und Paket. Geschützt ist der Austausch von Nachrichten, Gedanken und Meinungen. Wer körperliche Gegenstände oder Substanzen versenden will, betreibt keinen Schriftwechsel, sondern braucht dafür grundsätzlich eine Erlaubnis der Anstalt. Beilagen, die nicht inhaltlich in den Gedankenaustausch eingebunden sind, gelten unabhängig von der postalischen Bezeichnung als Paket.
Praktisch heißt das: Wer als Gefangener eine Disziplinarmaßnahme für unberechtigt hält, sollte sie nicht einfach hinnehmen. Möglich ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 109 StVollzG. Auch wenn die Maßnahme bereits vollzogen wurde, kann sich ein Antrag lohnen, sofern ein Rehabilitationsinteresse besteht – etwa mit Blick auf spätere Lockerungen oder die Entlassung.
Achten Sie auf die Fristen und dokumentieren Sie den Ablauf: Anhörung, Vorwurf, konkrete Rechtsgrundlage und Zeitpunkt des Vollzugs. Diese Angaben sind entscheidend, um Fehler der Anstalt aufzudecken. Da das Strafvollzugsrecht komplex ist und die richtige Rechtsnorm oft über Erfolg oder Misserfolg entscheidet, ist anwaltliche Hilfe sinnvoll – gerade wenn eine Maßnahme sofort vollzogen wurde und rasch reagiert werden muss.
Wenn Sie eine Sanktion in der Haft überprüfen lassen möchten, kann Sie ein spezialisierter Anwalt für Strafrecht finden und Ihre Erfolgsaussichten einschätzen.
Quellen: LG Hagen, Beschluss vom 08.07.2026, Az. 62 StVK 35/26 Vollz · Weiterführend: Bericht bei LTO