Zueignungsabsicht beim Einbruch: LG Berlin zur Meisterschale

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21. August 2026 5 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Nicht jedes Mitnehmen fremder Sachen bei einem Einbruch ist automatisch ein Diebstahl. Entscheidend ist, ob der Täter die Sache tatsächlich für sich behalten oder verwerten wollte – juristisch heißt das Zueignungsabsicht. Genau daran fehlte es nach der Bewertung des Landgerichts Berlin I bei einer entwendeten Meisterschale des Handball-Bundesligisten Füchse Berlin, während das Gericht bei erbeutetem Bargeld zu einem anderen Ergebnis kam.

Der Fall

Gegenstand des Verfahrens waren mehrere Einbrüche bei den Füchsen Berlin, einem Verein der Handball-Bundesliga. Ein Mann verschaffte sich wiederholt Zugang zu den Räumlichkeiten des Clubs. Zu den Gegenständen, die er dabei mitnahm, gehörte unter anderem die Meisterschale – ein Pokal mit hohem ideellen und symbolischen Wert für den Verein.

Neben der Trophäe ging es außerdem um Bargeld in Höhe von 24.300 Euro. Verhandelt wurde die Sache vor einer Strafkammer des Landgerichts Berlin I unter dem Aktenzeichen 506 KLs 10/26. Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Taten, zur Person des Angeklagten oder zum konkreten Strafmaß sind der öffentlich verfügbaren Berichterstattung nicht zu entnehmen und bleiben hier deshalb offen.

Die Entscheidung des Gerichts

Nach einem Bericht von LTO verneinte das Landgericht Berlin I hinsichtlich der Meisterschale die für einen Diebstahl erforderliche Zueignungsabsicht. Ausschlaggebend war die Einordnung, dass der Mann die Trophäe aus einer Laune heraus – gewissermaßen zum Spaß – an sich genommen hatte und sie gerade nicht dauerhaft in sein eigenes Vermögen einverleiben wollte.

Anders bewertete die Kammer die Wegnahme des Bargelds in Höhe von 24.300 Euro. Bei Geld liegt es aus Sicht der Gerichte typischerweise auf der Hand, dass der Täter über den Betrag wie ein Eigentümer verfügen möchte; ein bloßes Ausleihen oder ein Scherz kommt hier praktisch nicht in Betracht. Dass die Zueignungsabsicht für einzelne Tatobjekte fehlt, bedeutet im Übrigen nicht, dass ein Verhalten insgesamt straflos bleibt: In solchen Konstellationen prüfen Strafgerichte regelmäßig weitere Delikte wie Hausfriedensbruch oder Sachbeschädigung. Ob die Entscheidung bereits rechtskräftig ist, ist bislang nicht bekannt; gegen erstinstanzliche Urteile des Landgerichts kommt grundsätzlich die Revision zum Bundesgerichtshof in Betracht.

Rechtlicher Hintergrund

Der Diebstahl ist in § 242 StGB geregelt. Strafbar macht sich, wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen wegnimmt, um sie sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Die Zueignungsabsicht besteht aus zwei Bausteinen: dem Willen, die Sache zumindest vorübergehend dem eigenen Vermögen einzuverleiben (Aneignung), und dem Vorsatz, den Eigentümer dauerhaft aus seiner Position zu verdrängen (Enteignung).

Fehlt der Enteignungsvorsatz, weil der Täter die Sache zurückgeben oder sie nur kurz benutzen will, spricht man von einer sogenannten Gebrauchsanmaßung. Diese ist im deutschen Strafrecht grundsätzlich nicht strafbar – Ausnahmen bestehen etwa beim unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen nach § 248b StGB. Wird eine zunächst harmlos mitgenommene Sache später doch behalten, kann eine Unterschlagung nach § 246 StGB im Raum stehen.

Beim Einbruch in Geschäfts- und Vereinsräume liegt regelmäßig ein besonders schwerer Fall des Diebstahls nach § 243 StGB nahe, der einen erhöhten Strafrahmen vorsieht. Daneben kommen der Hausfriedensbruch nach § 123 StGB und die Sachbeschädigung nach § 303 StGB in Betracht, etwa wenn Türen oder Fenster aufgebrochen werden.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Beschuldigte zeigt der Fall, wie stark es im Strafrecht auf die innere Tatseite ankommt. Ob eine Handlung als Diebstahl gewertet wird, entscheidet sich nicht allein am äußeren Geschehen, sondern an der Frage, was der Täter mit der Sache vorhatte. Diese Vorstellung müssen Gerichte anhand objektiver Anhaltspunkte feststellen – etwa daran, ob eine Sache verkauft, versteckt, zurückgebracht oder achtlos liegen gelassen wurde.

Praktisch heißt das: Beschuldigte sollten sich gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft zunächst nicht zur Sache äußern. Es besteht ein umfassendes Schweigerecht, aus dem keine nachteiligen Schlüsse gezogen werden dürfen. Sinnvoll ist es, frühzeitig eine Verteidigerin oder einen Verteidiger zu beauftragen, damit über Akteneinsicht der Ermittlungsstand geklärt werden kann, bevor eine Einlassung erfolgt. Bei Verfahren vor dem Landgericht liegt in der Regel ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, sodass ein Pflichtverteidiger bestellt wird.

Wichtig sind zudem die kurzen Fristen: Gegen einen Strafbefehl kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch eingelegt werden, gegen ein Urteil müssen Rechtsmittel binnen einer Woche nach Verkündung angemeldet werden. Wer diese Fristen versäumt, verliert seine Verteidigungsmöglichkeiten.

Geschädigte Vereine, Unternehmen und Privatleute sollten nach einem Einbruch Anzeige erstatten, den Schaden fotografisch dokumentieren und eine Liste der entwendeten Gegenstände mit Kaufbelegen oder Wertnachweisen erstellen. Die Versicherung ist unverzüglich zu informieren; verspätete Meldungen können den Versicherungsschutz gefährden. Ansprüche auf Schadensersatz lassen sich unter Umständen bereits im Strafverfahren über das sogenannte Adhäsionsverfahren geltend machen.

Ob im Einzelfall ein Diebstahl, eine Unterschlagung oder eine straflose Gebrauchsanmaßung vorliegt, lässt sich nur nach Prüfung der Ermittlungsakte beurteilen. Wer als Beschuldigter oder Geschädigter betroffen ist, sollte sich anwaltlich beraten lassen und kann hier einen Anwalt für Strafrecht finden.

Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.

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Häufig gestellte Fragen

Was bedeutet Zueignungsabsicht beim Diebstahl?
Zueignungsabsicht bedeutet, dass der Täter die fremde Sache zumindest vorübergehend seinem eigenen Vermögen einverleiben und den Eigentümer dauerhaft aus seiner Stellung verdrängen will. Fehlt einer dieser beiden Teile, scheidet ein Diebstahl nach § 242 StGB aus.
Ist es strafbar, etwas nur kurz mitzunehmen und zurückzugeben?
Die reine Gebrauchsanmaßung ist im deutschen Strafrecht grundsätzlich nicht strafbar, weil die Zueignungsabsicht fehlt. Ausnahmen gelten etwa für den unbefugten Gebrauch von Fahrzeugen nach § 248b StGB. Andere Delikte wie Hausfriedensbruch oder Sachbeschädigung können daneben aber erfüllt sein.
Warum wird bei Bargeld regelmäßig Zueignungsabsicht angenommen?
Bei Geld gehen Gerichte typischerweise davon aus, dass der Täter über den Betrag wie ein Eigentümer verfügen will. Ein bloßes Ausleihen desselben Geldscheins ist lebensfremd, sodass der Wille zur dauerhaften Enteignung nahe liegt.
Was sollte ich tun, wenn mir ein Einbruchdiebstahl vorgeworfen wird?
Machen Sie zunächst keine Angaben zur Sache und berufen Sie sich auf Ihr Schweigerecht. Beauftragen Sie möglichst früh eine Strafverteidigerin oder einen Strafverteidiger, damit über Akteneinsicht der Ermittlungsstand geprüft werden kann. Beachten Sie die kurzen Rechtsmittelfristen von einer Woche bei Urteilen und zwei Wochen beim Strafbefehl.
Redaktionell geprüft Stand: 21. August 2026

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