Das Bundesjustizministerium (BMJV) lässt wissenschaftlich untersuchen, ob bei Heranwachsenden – also bei 18- bis 20-Jährigen – künftig grundsätzlich das Erwachsenenstrafrecht gelten und das Jugendstrafrecht nur noch in Ausnahmefällen zur Anwendung kommen soll. Ergebnisse der beauftragten Studie werden bis 2028 erwartet. Rechtlich hat sich damit vorerst nichts geändert: Solange der Gesetzgeber das Jugendgerichtsgesetz nicht ändert, entscheiden die Jugendgerichte weiterhin in jedem Einzelfall neu. Politisch nimmt der Druck auf eine schnellere Reform allerdings zu.
Worum es in der Debatte geht
Im Zentrum steht die Gruppe der Heranwachsenden. Damit sind Beschuldigte gemeint, die zur Tatzeit mindestens 18, aber noch nicht 21 Jahre alt waren. Für sie gilt eine Sonderregel: Das Gericht prüft, ob es auf sie das mildere und stärker erzieherisch ausgerichtete Jugendstrafrecht anwendet oder das allgemeine Strafrecht für Erwachsene.
Genau dieses Verhältnis soll nun überprüft werden. Die Überlegung, die der Studie zugrunde liegt, läuft darauf hinaus, die bestehende Systematik umzukehren: Statt einer echten Wahlmöglichkeit des Gerichts könnte das Erwachsenenstrafrecht zum Regelfall werden und das Jugendstrafrecht zur begründungsbedürftigen Ausnahme.
Zusätzlichen Schwung hat die Diskussion nach einem Anschlag im Umfeld eines Christopher Street Day (CSD) bekommen. Seither wird verstärkt gefragt, ob das geltende Recht bei jungen Tatverdächtigen, die als gefährlich eingeschätzt werden, ausreichende Antworten bietet.
Der aktuelle Stand des Reformvorhabens
Nach einem Bericht von LTO hat das BMJV eine Studie in Auftrag gegeben, die bis 2028 klären soll, ob das Jugendstrafrecht bei Heranwachsenden künftig nur noch im Ausnahmefall angewendet werden sollte. Zugleich wächst nach dem CSD-Anschlag der politische Druck, eine Reform vorzuziehen und nicht erst die Studienergebnisse abzuwarten.
Ein Gesetzentwurf oder ein beschlossener Zeitplan für eine vorgezogene Änderung ist damit nicht verbunden. Für die Praxis heißt das: Wer heute als Heranwachsender angeklagt wird, wird nach der geltenden Rechtslage beurteilt. Gesetzesänderungen im Strafrecht wirken grundsätzlich nicht auf abgeschlossene Taten zurück, wenn sie für die Beschuldigten nachteilig wären – dieses Rückwirkungsverbot ist in Art. 103 GG verankert.
Rechtlicher Hintergrund
Maßgeblich ist das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Es unterscheidet zwischen Jugendlichen (14 bis 17 Jahre) und Heranwachsenden (18 bis 20 Jahre); die Begriffe definiert § 1 JGG. Kinder unter 14 Jahren sind nach § 19 StGB schuldunfähig und können strafrechtlich überhaupt nicht belangt werden.
Für Heranwachsende regelt § 105 JGG zwei Wege in das Jugendstrafrecht: Entweder entsprach die Persönlichkeit des Beschuldigten zur Tatzeit in der sittlichen und geistigen Entwicklung noch der eines Jugendlichen, oder es handelt sich nach Art, Umständen und Motiven um eine typische Jugendverfehlung. Liegt keine dieser Voraussetzungen vor, gilt das allgemeine Strafrecht.
Der Unterschied ist erheblich. Das Jugendstrafrecht ist am Erziehungsgedanken ausgerichtet (§ 2 JGG) und kennt ein abgestuftes System von Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und – als letztes Mittel – der Jugendstrafe. Die Jugendstrafe beträgt nach § 18 JGG regelmäßig höchstens fünf, bei besonders schweren Taten zehn Jahre; bei Mord kann sie für Heranwachsende bis zu 15 Jahre erreichen. Im Erwachsenenstrafrecht drohen dagegen die volle Strafrahmen des StGB bis zur lebenslangen Freiheitsstrafe. Auch das Verfahren unterscheidet sich: Es entscheiden spezialisierte Jugendgerichte, die Jugendgerichtshilfe wird eingeschaltet, und Verfahren können nach den §§ 45, 47 JGG leichter ohne Urteil beendet werden.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für junge Beschuldigte und ihre Familien ist die Frage, welches Recht angewendet wird, oft folgenreicher als der Schuldspruch selbst. Sie beeinflusst die Höhe der Strafe, die Möglichkeit erzieherischer Auflagen statt Haft und die Registerfolgen: Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel werden im Erziehungsregister erfasst und erscheinen nicht wie Kriminalstrafen im einfachen Führungszeugnis – ein Punkt, der für Ausbildung und Beruf entscheidend sein kann.
Praktisch heißt das: Die Anwendung des Jugendstrafrechts wird nicht automatisch geprüft, sie muss mit Tatsachen unterlegt werden. Sinnvoll ist, frühzeitig Unterlagen zusammenzustellen, die den Entwicklungsstand belegen – etwa Schul- und Ausbildungsnachweise, Berichte von Schulsozialarbeit, Jugendamt oder Beratungsstellen, Therapie- oder Suchtberatungsunterlagen, Angaben zu Wohnsituation und Ablösung vom Elternhaus. Auch die Gespräche mit der Jugendgerichtshilfe sollten vorbereitet werden, denn deren Stellungnahme wiegt vor Gericht schwer.
Wichtig sind zudem die Fristen. Gegen einen Strafbefehl kann binnen zwei Wochen Einspruch eingelegt werden, gegen ein Urteil ist Berufung oder Revision binnen einer Woche nach Verkündung anzumelden. Wer diese Fristen versäumt, verliert die Chance, die Einordnung als Heranwachsender in der nächsten Instanz überprüfen zu lassen.
Ein Rat, der unabhängig von jeder Reform gilt: keine Angaben zur Sache machen, bevor Akteneinsicht erfolgt ist, und möglichst sofort eine Verteidigerin oder einen Verteidiger einschalten. In vielen Jugendverfahren ist ohnehin ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Wird die Reform tatsächlich vorgezogen, dürfte die Begründungslast für das Jugendstrafrecht steigen – umso wichtiger wird dann eine sorgfältig vorbereitete Verteidigung, die die persönliche Entwicklung des Beschuldigten nachvollziehbar darstellt.
Wer selbst oder als Angehöriger von einem Strafverfahren gegen einen jungen Menschen betroffen ist, sollte die Verteidigung nicht dem Zufall überlassen und sich fachkundig beraten lassen: Anwalt für Strafrecht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.