Nach dem Anschlag auf den Berliner Christopher Street Day ist eine politische Debatte darüber entbrannt, ob das Jugendstrafrecht für sogenannte Gefährder eingeschränkt werden sollte. Auslöser ist eine frühere Verurteilung des Beschuldigten nach Jugendstrafrecht. Strafrechtswissenschaftlerinnen und -wissenschaftler halten eine Gesetzesänderung überwiegend für nicht erforderlich.
Der Hintergrund des Falls
Im Zentrum der Diskussion steht Abdul Ballout, der nach dem Attentat auf den Berliner CSD in den Fokus der Öffentlichkeit geriet. Bekannt ist, dass gegen ihn bereits zuvor ein Strafverfahren geführt wurde, das beim Amtsgericht unter dem Aktenzeichen 395 Ls 22/21 geführt wurde.
In diesem früheren Verfahren wurde nach Jugendstrafrecht verurteilt. Das Gericht ging dabei von Reife- und Entwicklungsrückständen aus, die es als aufholbar einstufte. Eine Haftstrafe wurde nicht verhängt.
Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt, zur konkreten Tat oder zur Höhe der damals verhängten Sanktion sind der öffentlich zugänglichen Berichterstattung nicht mit der nötigen Sicherheit zu entnehmen. Wer über einen Strafprozess berichtet, sollte hier zurückhaltend bleiben: Strafurteile beruhen stets auf einer umfassenden Beweisaufnahme und einer Persönlichkeitsbeurteilung, die sich aus einer Kurzmeldung nicht rekonstruieren lässt.
Die Bewertung durch Politik und Wissenschaft
Nach einem Bericht von LTO stellen mehrere Politikerinnen und Politiker die Frage, ob das geltende Recht geändert werden müsse, damit Personen, die als Gefährder eingestuft werden, nicht mehr nach Jugendstrafrecht verurteilt werden können. Strafrechtlerinnen und Strafrechtler lehnen einen solchen Eingriff dem Bericht zufolge ab.
Der Kern des fachlichen Einwands liegt auf der Hand: Das Jugendstrafrecht knüpft nicht an die Gefährlichkeit einer Person an, sondern an ihren Entwicklungsstand zum Tatzeitpunkt. Eine Ausnahme für bestimmte Tätergruppen würde diesen Grundgedanken durchbrechen.
Zudem verfügt das Jugendstrafrecht durchaus über scharfe Sanktionen. Die Vorstellung, es handele sich generell um ein „mildes" Recht, greift zu kurz – die Jugendstrafe kann bei Heranwachsenden bis zu zehn Jahre, bei Mord unter bestimmten Voraussetzungen bis zu fünfzehn Jahre betragen.
Rechtlicher Hintergrund: Wann gilt Jugendstrafrecht?
Maßgeblich ist das Jugendgerichtsgesetz (JGG). Es unterscheidet zwischen Jugendlichen, also Personen zwischen 14 und 17 Jahren, und Heranwachsenden im Alter von 18 bis 20 Jahren. Für Jugendliche gilt ausschließlich Jugendstrafrecht.
Bei Heranwachsenden entscheidet § 105 JGG. Das Gericht wendet Jugendstrafrecht an, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit ergibt, dass der Beschuldigte zur Tatzeit nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand. Alternativ genügt es, wenn es sich nach Art, Umständen oder Beweggründen um eine typische Jugendverfehlung handelt.
Diese Prüfung ist keine Ermessensentscheidung, sondern eine gebundene Rechtsanwendung: Liegen die Voraussetzungen vor, muss das Gericht Jugendstrafrecht anwenden. Regelmäßig stützt es sich dabei auf die Jugendgerichtshilfe und häufig auch auf ein jugendpsychiatrisches oder psychologisches Gutachten.
Leitgedanke des gesamten Jugendstrafrechts ist der Erziehungsgedanke, der in § 2 JGG verankert ist. Die Rechtsfolgen sollen erneuten Straftaten entgegenwirken. Deshalb kennt das JGG mit Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und der Jugendstrafe ein abgestuftes Instrumentarium; die Jugendstrafe nach § 17 JGG setzt schädliche Neigungen oder die Schwere der Schuld voraus.
Hinzu kommt die verfassungsrechtliche Dimension: Das Schuldprinzip folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip und der Menschenwürde nach Art. 1 GG. Strafe muss an individueller Vorwerfbarkeit ausgerichtet sein – nicht an einer Prognose künftiger Gefährlichkeit. Genau deshalb halten viele Fachleute eine Sonderregel für Gefährder für systemwidrig.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Beschuldigte im Alter zwischen 18 und 20 Jahren ist die Frage, ob Jugend- oder allgemeines Strafrecht angewendet wird, oft die wichtigste Weichenstellung des gesamten Verfahrens. Sie entscheidet über die Art der Sanktion, über die Strafrahmen, über die Zuständigkeit der Jugendkammer und über die Eintragung ins Führungszeugnis.
Wer als Heranwachsender beschuldigt wird, sollte deshalb frühzeitig anwaltliche Hilfe suchen – idealerweise noch vor der ersten polizeilichen Vernehmung. Es besteht ein Aussageverweigerungsrecht; von spontanen Erklärungen gegenüber der Polizei ist grundsätzlich abzuraten.
Praktisch hilfreich ist es, Unterlagen zu sammeln, die den Entwicklungsstand belegen: Schul- und Ausbildungsnachweise, Berichte von Jugendhilfeeinrichtungen, ärztliche oder therapeutische Stellungnahmen, Angaben zur Wohn- und Familiensituation. Auch die Mitwirkung der Jugendgerichtshilfe sollte ernst genommen werden – deren Bericht hat in der Praxis erhebliches Gewicht.
Für Opfer von Straftaten gilt umgekehrt: Auch im Jugendstrafverfahren gibt es Rechte. Die Nebenklage ist nach § 80 JGG in bestimmten Konstellationen möglich, daneben bestehen Ansprüche auf Opferentschädigung und psychosoziale Prozessbegleitung. Wer verletzt wurde, sollte Fristen im Blick behalten – etwa die Dreimonatsfrist für einen Strafantrag nach § 77b StGB bei Antragsdelikten.
Politisch bleibt abzuwarten, ob es zu Gesetzesinitiativen kommt. Bis dahin gilt die geltende Rechtslage unverändert: Entscheidend ist der Reifegrad zur Tatzeit, nicht die spätere Einstufung als Gefährder.
Wer sich in einem Ermittlungs- oder Strafverfahren wiederfindet oder als Verletzter Ansprüche prüfen möchte, sollte sich fachkundig beraten lassen. Über unsere Plattform lässt sich unkompliziert ein Anwalt für Strafrecht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.