Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Türkei im Fall des Kulturförderers Osman Kavala erneut wegen Verstößen gegen die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verurteilt. Bereits vor gut sieben Jahren hatte das Straßburger Gericht die Freilassung Kavalas verlangt – umgesetzt wurde das bis heute nicht. Der Fall zeigt, wie weit Straßburger Urteile reichen und wo ihre praktische Durchsetzung an Grenzen stößt.
Der Fall
Osman Kavala ist ein türkischer Unternehmer und Kulturförderer, der seit Jahren in Haft sitzt. Der EGMR hatte sich bereits vor gut sieben Jahren mit seiner Inhaftierung befasst und die Türkei damals aufgefordert, ihn freizulassen.
Diese Aufforderung blieb ohne Wirkung: Kavala befindet sich weiterhin im Gefängnis. Genau darauf bezieht sich die nun ergangene Entscheidung, mit der der Gerichtshof weitere Verletzungen der Konvention feststellt.
Über den konkreten Verfahrensverlauf und die Einzelheiten der türkischen Strafverfahren liegen an dieser Stelle keine amtlichen Angaben vor. Festhalten lässt sich der Kern: Ein Vertragsstaat des Europarats setzt ein rechtskräftiges Urteil des EGMR seit Jahren nicht um, und der Gerichtshof stellt deshalb erneut Konventionsverstöße fest.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat der EGMR im Fall Kavala weitere Menschenrechtsverletzungen festgestellt; der Beschwerdeführer bleibt gleichwohl inhaftiert. Damit knüpft der Gerichtshof an seine frühere Entscheidung an, in der er die Freilassung gefordert hatte.
Urteile des EGMR sind Feststellungsurteile. Der Gerichtshof kann eine nationale Verurteilung nicht selbst aufheben und keinen Gefangenen unmittelbar aus der Haft entlassen. Er stellt fest, dass ein Staat gegen die Konvention verstoßen hat, und kann dem Betroffenen eine Entschädigung – die sogenannte gerechte Entschädigung – zusprechen.
Wie ein Staat den festgestellten Verstoß beseitigt, bleibt grundsätzlich ihm überlassen. In besonders gelagerten Fällen benennt der Gerichtshof aber ausdrücklich die aus seiner Sicht einzig mögliche Maßnahme, etwa die sofortige Entlassung aus der Haft. Über die Umsetzung wacht anschließend das Ministerkomitee des Europarats, das den Fall so lange auf der Tagesordnung behält, bis der Staat seinen Verpflichtungen nachkommt.
Rechtlicher Hintergrund
Die EMRK garantiert unter anderem das Recht auf Freiheit und Sicherheit sowie das Recht auf ein faires Verfahren. Ein zentraler Punkt in Fällen wie diesem ist Art. 18 EMRK: Danach dürfen Einschränkungen der Konventionsrechte nur zu den in der Konvention vorgesehenen Zwecken erfolgen. Wird jemand also nicht zur Strafverfolgung, sondern etwa aus politischen Motiven inhaftiert, liegt darin ein eigenständiger Verstoß.
Nach Art. 46 EMRK sind die Vertragsstaaten verpflichtet, endgültige Urteile des Gerichtshofs zu befolgen. Weigert sich ein Staat beharrlich, kann das Ministerkomitee ein besonderes Vertragsverletzungsverfahren einleiten und den Gerichtshof feststellen lassen, dass die Umsetzungspflicht verletzt wurde. Politische Konsequenzen reichen bis zu Maßnahmen innerhalb des Europarats; eine Vollstreckung gegen den Willen des Staates gibt es dagegen nicht.
In Deutschland gelten für Untersuchungshaft strenge Maßstäbe: Erforderlich sind ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund wie Flucht- oder Verdunkelungsgefahr, § 112 StPO. Die Haft muss verhältnismäßig sein, wird laufend überprüft und nach sechs Monaten grundsätzlich dem Oberlandesgericht vorgelegt, § 121 StPO. Verfassungsrechtlich abgesichert wird das durch den Richtervorbehalt in Art. 104 GG.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Menschen, die sich in ihren Grundrechten verletzt sehen, ist der EGMR die letzte Instanz – aber eben erst nach Ausschöpfung des nationalen Rechtswegs. Wer aus Deutschland nach Straßburg gehen will, muss zuvor alle innerstaatlichen Rechtsmittel genutzt haben, in aller Regel einschließlich der Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht.
Entscheidend ist die Frist: Die Individualbeschwerde muss binnen vier Monaten nach der endgültigen innerstaatlichen Entscheidung beim Gerichtshof eingehen. Versäumte Fristen führen ohne inhaltliche Prüfung zur Zurückweisung. Die Beschwerde ist auf dem offiziellen Formular einzureichen und muss den Sachverhalt, die gerügten Konventionsrechte und den Verfahrensgang nachvollziehbar darstellen; beizufügen sind Kopien aller wesentlichen Entscheidungen.
Sammeln Sie deshalb frühzeitig sämtliche Unterlagen: Urteile, Beschlüsse, Zustellungsnachweise mit Datum, Schriftsätze und – bei Haftsachen – Haftbefehle und Haftprüfungsentscheidungen. Das Verfahren vor dem EGMR ist gerichtskostenfrei; anwaltliche Vertretung ist spätestens ab Zustellung der Beschwerde an die Regierung vorgeschrieben und schon davor dringend zu empfehlen, weil die Zulässigkeitshürden hoch sind und ein Großteil der Beschwerden bereits daran scheitert.
Der Fall Kavala macht zugleich die Grenzen deutlich: Ein Erfolg in Straßburg bedeutet nicht automatisch, dass der betroffene Staat sofort handelt. In Deutschland ist die Lage günstiger – hier kann ein EGMR-Urteil unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Strafverfahrens ermöglichen. Wer strafrechtlich verfolgt wird oder sich gegen eine Haftanordnung wehren will, sollte sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen, statt auf spätere internationale Korrekturen zu setzen.
Bei Haftfragen, Rechtsmitteln und der Prüfung des weiteren Instanzenzugs zählt jeder Tag. Wer Unterstützung braucht, kann hier einen Anwalt für Strafrecht finden und die eigenen Möglichkeiten zeitnah klären lassen.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.
