Wer von einem vorläufigen Berufsverbot im Strafverfahren betroffen ist, kann sich nicht sofort an das Bundesverfassungsgericht wenden. Das hat die 3. Kammer des Zweiten Senats mit Beschluss vom 9. März 2022 (Az. 2 BvR 431/22) deutlich gemacht und einen Eilantrag abgelehnt. Grund: Die zugrunde liegende Verfassungsbeschwerde war unzulässig, weil der fachgerichtliche Rechtsweg noch nicht ausgeschöpft war.
Der Fall: Berufsverbot schon vor dem Urteil
Ausgangspunkt war ein Beschluss des Amtsgerichts Karlsruhe vom 14. Februar 2022 im Verfahren mit dem Aktenzeichen 7 Ds 740 Js 14081/21. Das Amtsgericht ordnete darin ein vorläufiges Berufsverbot nach § 132a StPO an.
Diese Vorschrift erlaubt es dem Gericht, einer beschuldigten Person schon während des laufenden Ermittlungs- oder Strafverfahrens die Ausübung eines Berufs, Berufszweigs, Gewerbes oder Gewerbezweigs vorläufig zu untersagen. Voraussetzung sind dringende Gründe für die Annahme, dass später im Urteil ein Berufsverbot als Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 70 StGB angeordnet wird. Es handelt sich also um eine vorbeugende Maßnahme, die greift, bevor überhaupt ein Schuldspruch vorliegt.
Für die Betroffenen ist das ein massiver Einschnitt: Die berufliche Tätigkeit – und damit häufig die wirtschaftliche Existenzgrundlage – ruht mit sofortiger Wirkung. Der Betroffene wandte sich deshalb unmittelbar mit einer Verfassungsbeschwerde nach Karlsruhe und beantragte zugleich eine einstweilige Anordnung, um das Berufsverbot vorläufig außer Kraft zu setzen.
Die Entscheidung des Gerichts
Die Kammer lehnte den Eilantrag ab. Eine einstweilige Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt nur in Betracht, wenn die Hauptsache – hier also die Verfassungsbeschwerde – nicht von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist. Genau daran scheiterte der Antrag.
Maßgeblich war der Grundsatz der Rechtswegerschöpfung aus § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG. Danach kann eine Verfassungsbeschwerde erst erhoben werden, wenn zuvor alle fachgerichtlichen Rechtsbehelfe genutzt wurden. Gegen einen Beschluss, mit dem ein vorläufiges Berufsverbot angeordnet wird, steht regelmäßig die Beschwerde nach § 304 StPO offen; darüber entscheidet dann das Landgericht. Dieser Weg war noch nicht beschritten.
Das Bundesverfassungsgericht versteht sich bewusst nicht als zusätzliche Kontrollinstanz für jede belastende Zwischenentscheidung im Strafprozess. Die Fachgerichte sollen zuerst die Gelegenheit erhalten, mögliche Grundrechtsverletzungen – hier vor allem im Bereich der Berufsfreiheit – selbst zu korrigieren und den Sachverhalt vollständig aufzuklären.
Auch eine Vorabentscheidung nach § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG kam nicht in Betracht. Diese Ausnahme erlaubt es dem Gericht, ausnahmsweise sofort zu entscheiden, wenn die Verfassungsbeschwerde von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer durch das Abwarten des Rechtswegs ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde. Beides sah die Kammer hier nicht als gegeben an. Entscheidend ist dabei der Gedanke, dass ein Nachteil, der sich durch die Beschwerde zum Landgericht noch abwenden lässt, gerade nicht unabwendbar ist.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Beschuldigte, gegen die ein vorläufiges Berufsverbot verhängt wurde, ergibt sich daraus eine klare Reihenfolge: Der erste Angriffspunkt ist immer das Fachgericht, nicht Karlsruhe. Wer diese Stufe überspringt, riskiert, dass die Verfassungsbeschwerde ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig scheitert – und dabei wertvolle Zeit verliert, in der das Berufsverbot weiterläuft.
Praktisch heißt das: Nach Zustellung des Beschlusses sollte umgehend geprüft werden, ob Beschwerde zum Landgericht eingelegt wird und welche Frist dafür gilt. Parallel lohnt ein Antrag auf Aufhebung des vorläufigen Berufsverbots, denn nach § 132a Abs. 2 StPO ist die Anordnung aufzuheben, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr vorliegen – etwa weil sich der Tatverdacht im Laufe der Ermittlungen abgeschwächt hat.
Sinnvoll ist außerdem, die Folgen des Berufsverbots früh und nachvollziehbar zu dokumentieren: Auftragsstornierungen, gekündigte Verträge, Umsatzeinbrüche, Kreditverpflichtungen oder drohende Betriebsschließungen. Solche Unterlagen sind das Kernmaterial für die Verhältnismäßigkeitsprüfung, weil das Gericht die Interessen der Allgemeinheit gegen die Berufsfreiheit des Beschuldigten abwägen muss. Ebenso wichtig ist die Akteneinsicht durch eine Verteidigerin oder einen Verteidiger, denn nur so lässt sich beurteilen, ob die vom Gericht angenommenen dringenden Gründe tatsächlich tragfähig sind.
Erst wenn der fachgerichtliche Rechtsweg erfolglos durchlaufen ist, kommt eine Verfassungsbeschwerde in Betracht – und zwar innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der letzten fachgerichtlichen Entscheidung. Weil hier Fristen, Verfahrensrecht und Grundrechtsargumentation ineinandergreifen und die berufliche Existenz auf dem Spiel steht, ist anwaltliche Begleitung von Anfang an dringend zu empfehlen.
Ein vorläufiges Berufsverbot trifft Selbstständige, Freiberufler und Angestellte gleichermaßen hart. Wer betroffen ist, sollte die Verteidigung nicht auf das spätere Hauptverfahren verschieben: Anwalt für Strafrecht finden und die Erfolgsaussichten einer Beschwerde frühzeitig klären lassen.
Quellen: BVerfG, 2. Senat, 3. Kammer, Beschluss vom 09.03.2022, Az. 2 BvR 431/22 · Weiterführend: Meldung im Entscheidungsdienst
