Das Bundesverfassungsgericht hat den Antrag eines Sicherungsverwahrten auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zurückgewiesen. Der Betroffene wollte auf diesem Weg schnell Vollzugslockerungen erreichen, während seine Verfassungsbeschwerde noch anhängig ist. Die 1. Kammer des Zweiten Senats sah die Voraussetzungen für eine Eilentscheidung nicht als dargelegt an (Beschluss vom 04.08.2026, Az. 2 BvR 879/26).
Der Fall
Der Antragsteller ist in der Sicherungsverwahrung untergebracht. Diese Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 66 StGB schließt sich an eine verbüßte Freiheitsstrafe an, wenn von dem Betroffenen weiterhin erhebliche Straftaten befürchtet werden. Sie dient also nicht der Vergeltung, sondern ausschließlich dem Schutz der Allgemeinheit vor künftigen Taten.
Streitpunkt waren sogenannte Lockerungen. Darunter versteht man Erleichterungen im Vollzug, etwa begleitete Ausführungen, unbegleitete Ausgänge oder Aufenthalte außerhalb der Anstalt. Für Sicherungsverwahrte sind solche Schritte besonders bedeutsam, weil sich nur so praktisch erproben lässt, ob die Gefährlichkeit tatsächlich zurückgegangen ist. Ohne Erprobung fehlt häufig die Grundlage für eine spätere Aussetzung der Unterbringung zur Bewährung.
Mit seinem Begehren war der Betroffene zunächst vor der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg im Breisgau erfolglos geblieben; deren Beschluss datiert vom 7. April 2026 (Az. 13 StVK 140/26). Anschließend wandte er sich mit einer Verfassungsbeschwerde nach § 90 BVerfGG nach Karlsruhe und beantragte zusätzlich eine einstweilige Anordnung, um bereits vor der endgültigen Entscheidung Lockerungen zu erhalten. Als einschlägige Vorschriften führt die Entscheidung neben Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG und den Regelungen des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes auch eine Bestimmung des baden-württembergischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes an.
Die Entscheidung des Gerichts
Die 1. Kammer des Zweiten Senats lehnte den Eilantrag ab. Maßstab ist § 32 Abs. 1 BVerfGG. Danach kann das Gericht einen Zustand vorläufig regeln, wenn das zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Das Bundesverfassungsgericht legt diese Vorschrift traditionell streng aus, weil eine Eilentscheidung die Hauptsache vorwegnehmen und in laufende Verfahren der Fachgerichte eingreifen kann.
Nach dem Beschluss scheiterte der Antrag an den Darlegungen des Antragstellers zur Erforderlichkeit der begehrten Anordnung. Wer eine einstweilige Anordnung erreichen will, muss also nachvollziehbar und konkret schildern, welche schweren, nicht mehr rückgängig zu machenden Nachteile ihm drohen, wenn er die Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde abwarten muss. Allgemeine Hinweise auf die Belastung durch die Unterbringung genügen dafür regelmäßig nicht.
Wichtig für das Verständnis: Die Ablehnung des Eilantrags bedeutet keine Aussage darüber, ob die Verfassungsbeschwerde in der Sache Erfolg hat. Beide Verfahren laufen mit unterschiedlichen Prüfungsmaßstäben nebeneinander. Im Eilverfahren geht es allein um die Frage der Dringlichkeit, nicht um die abschließende Bewertung, ob Grundrechte verletzt sind. Der ebenfalls genannte Art. 19 Abs. 4 GG garantiert dabei effektiven Rechtsschutz gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt – er verpflichtet die Gerichte, Anträge von Untergebrachten inhaltlich ernsthaft zu prüfen. Ein Automatismus, dass jede Ablehnung von Lockerungen sofort in Karlsruhe korrigiert wird, folgt daraus jedoch nicht.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Sicherungsverwahrte, Strafgefangene und deren Angehörige zeigt der Beschluss, wie hoch die Hürden im verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz liegen. Der übliche Weg führt zunächst über einen Antrag bei der Anstalt, danach über einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung zur Strafvollstreckungskammer und anschließend über die Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht. Erst wenn dieser Rechtsweg ausgeschöpft ist, kommt eine Verfassungsbeschwerde überhaupt in Betracht.
Praktisch entscheidend ist die Begründung. Wer Lockerungen begehrt, sollte konkret darlegen, welche Behandlungs- und Erprobungsschritte im Vollzugsplan vorgesehen sind, welche Stellungnahmen von Therapeuten oder Gutachtern vorliegen und warum eine weitere Verzögerung die Entlassungsperspektive spürbar verschlechtert. Nützlich sind alle schriftlichen Unterlagen: der aktuelle Vollzugsplan, ablehnende Bescheide der Anstalt mit Datum, Therapieberichte, Protokolle von Vollzugsplankonferenzen sowie frühere Gerichtsbeschlüsse.
Auch Fristen sind zu beachten. Eine Verfassungsbeschwerde muss grundsätzlich binnen eines Monats nach Zustellung der letztinstanzlichen Entscheidung erhoben und begründet werden; im Vollzugsrecht gelten für die vorgelagerten Rechtsbehelfe eigene, teils kurze Fristen. Wer sie versäumt, verliert den Rechtsschutz unabhängig davon, wie berechtigt das Anliegen inhaltlich sein mag.
Anwaltliche Unterstützung ist spätestens dann sinnvoll, wenn Lockerungen wiederholt abgelehnt werden oder wenn eine Rechtsbeschwerde oder Verfassungsbeschwerde vorbereitet wird. Diese Schriftsätze verlangen eine präzise Auseinandersetzung mit den angegriffenen Beschlüssen und mit der Rechtsprechung zum Abstandsgebot, das die Sicherungsverwahrung deutlich vom Strafvollzug unterscheiden soll.
Wer im Vollzug um Lockerungen, Verlegungen oder die Aussetzung der Unterbringung streitet, sollte die Erfolgsaussichten frühzeitig fachkundig prüfen lassen: Anwalt für Strafrecht finden.
Quellen: Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 04.08.2026, Az. 2 BvR 879/26 · Weiterführend: Meldung im Entscheidungsdienst
