Das Bundesverfassungsgericht hat einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Auslieferung nach Rumänien stattgegeben. Die 1. Kammer des Zweiten Senats entschied am 5. August 2026 (Az. 2 BvR 364/26), dass die fachgerichtliche Sachaufklärung zu den Haftbedingungen im Zielstaat unzureichend war und dies Art. 4 der EU-Grundrechtecharta verletzt. Diese Vorschrift verbietet Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Strafe und Behandlung. Für Menschen, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls festgehalten werden, ist das eine spürbare Stärkung ihrer Verfahrensrechte.
Der Fall: Auslieferungsverfahren vor dem OLG München
Über die Zulässigkeit einer Auslieferung entscheiden in Deutschland die Oberlandesgerichte. Im zugrunde liegenden Verfahren war das Oberlandesgericht München zuständig; es befasste sich unter dem Aktenzeichen 1 OAus 340/25 mehrfach mit der Sache und erließ Beschlüsse am 25. November 2025, am 23. Januar 2026 sowie am 16. und 19. Februar 2026.
Gegen diese Entscheidungen wandte sich der Betroffene mit einer Verfassungsbeschwerde nach Karlsruhe. Weil eine vollzogene Auslieferung praktisch nicht mehr rückgängig zu machen ist, spielte der Eilrechtsschutz eine zentrale Rolle: Das Bundesverfassungsgericht erließ am 26. Februar 2026 im selben Verfahren einstweilige Anordnungen, um die Übergabe an Rumänien zunächst zu stoppen. Erst danach folgte die Entscheidung in der Hauptsache.
Die veröffentlichte Kurzfassung der Kammerentscheidung nennt weder Einzelheiten zur Person noch zum Tatvorwurf. Im Mittelpunkt steht ein rein verfahrensrechtlicher Punkt: Wie gründlich muss ein deutsches Gericht prüfen, unter welchen Bedingungen ein Verfolgter im Zielstaat inhaftiert würde? Als maßgebliche Vorschriften führt die Entscheidung unter anderem Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses über den Europäischen Haftbefehl sowie § 32 IRG an.
Die Entscheidung des Gerichts
Die Kammer gab der Verfassungsbeschwerde statt. Nach § 93c BVerfGG darf eine aus drei Richterinnen und Richtern bestehende Kammer eine Verfassungsbeschwerde selbst zusprechen, wenn die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits durch den Senat geklärt sind und die Beschwerde offensichtlich begründet ist. Genau das war hier der Fall: Die Anforderungen an die Aufklärung von Haftbedingungen im Zielstaat sind in der Rechtsprechung seit Jahren etabliert.
Der Kern der Beanstandung liegt in der Sachaufklärung. Bestehen belastbare Anhaltspunkte dafür, dass Gefangene im ersuchenden Staat unter menschenrechtswidrigen Bedingungen untergebracht werden könnten, darf sich ein Oberlandesgericht nicht mit allgemeinen Erwägungen begnügen. Es muss vielmehr konkret ermitteln, welche Haftsituation dem Verfolgten tatsächlich droht. Dafür sieht Art. 15 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses ausdrücklich vor, dass die vollstreckende Justizbehörde beim ausstellenden Staat ergänzende Auskünfte anfordern kann, wenn die vorliegenden Angaben für eine Entscheidung nicht ausreichen.
Diesem Maßstab wurde das Ausgangsverfahren nach Auffassung der Kammer nicht gerecht. Weil die Ermittlungen zu den Haftbedingungen in Rumänien lückenhaft blieben, verletzten die angegriffenen Beschlüsse Art. 4 der EU-Grundrechtecharta. Das Verbot unmenschlicher Behandlung gilt absolut – es kennt keine Abwägung mit Interessen der Strafverfolgung oder mit dem Grundsatz gegenseitigen Vertrauens zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Zusätzlich setzte die Kammer den Gegenstandswert für das Verfassungsbeschwerdeverfahren fest; dieser Wert bestimmt, welche Vergütung der anwaltliche Bevollmächtigte abrechnen kann.
Was bedeutet das für Betroffene?
Wer aufgrund eines Europäischen Haftbefehls in Auslieferungshaft sitzt, sollte wissen: Der Einwand menschenrechtswidriger Haftbedingungen ist kein aussichtsloses Argument, sondern ein anerkannter Prüfungspunkt. Entscheidend ist aber, dass er substantiiert vorgebracht wird. Pauschale Behauptungen über den Zustand von Gefängnissen genügen nicht.
Praktisch heißt das: Die Verteidigung sollte möglichst konkret zur voraussichtlichen Haftanstalt vortragen und auf verwertbare Erkenntnisquellen verweisen – etwa Berichte des Anti-Folter-Komitees des Europarats, Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte oder Auskünfte über verfügbaren Haftraum pro Person, Sanitärverhältnisse, Belüftung und Aufschlusszeiten. Auf dieser Grundlage lässt sich beim Oberlandesgericht beantragen, beim ersuchenden Staat gezielte Nachfragen zu stellen und belastbare Zusicherungen einzuholen.
Ebenso wichtig ist das Timing. Für eine Verfassungsbeschwerde gilt nach § 93 BVerfGG grundsätzlich eine Frist von einem Monat ab Zustellung der letzten fachgerichtlichen Entscheidung. Droht die Übergabe kurzfristig, muss parallel ein Antrag auf einstweilige Anordnung nach § 32 BVerfGG gestellt werden – so wie es hier geschehen ist. Angehörige sollten deshalb sofort nach einer Festnahme anwaltliche Hilfe organisieren und sämtliche Beschlüsse, Zustellungsnachweise und Schriftsätze vollständig sammeln. Sinnvoll ist häufig eine Doppelverteidigung: ein auf Auslieferungsrecht spezialisierter Anwalt in Deutschland und ein Kollege im Zielstaat, der Informationen zur konkreten Haftanstalt beschaffen kann.
Auslieferungsverfahren laufen unter hohem Zeitdruck und verbinden deutsches, europäisches und ausländisches Recht. Wer betroffen ist, sollte frühzeitig fachkundige Unterstützung suchen: Anwalt für Strafrecht finden.
Quellen: BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 05.08.2026, Az. 2 BvR 364/26 · Weiterführend: Meldung im Entscheidungsdienst
