Der Bundesgerichtshof hat am 6. August 2026 die Revision eines früheren Mitglieds einer schiitischen Miliz verworfen und damit eine lebenslange Gesamtfreiheitsstrafe wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im syrischen Bürgerkrieg endgültig bestätigt (Az. 3 StR 584/25). Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. Juni 2025 ist damit rechtskräftig. Die Entscheidung macht deutlich: Deutsche Gerichte ahnden schwerste Völkerrechtsverbrechen auch dann, wenn weder Täter noch Opfer Deutsche sind und die Taten tausende Kilometer entfernt begangen wurden.
Der Fall
Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart schloss sich der Angeklagte kurz nach Beginn des syrischen Bürgerkriegs im Jahr 2011 einer örtlichen schiitischen Miliz in seiner Heimatstadt Busra Al Sham an. Er war damals 20 Jahre alt. Solche Milizen unterstützten das Assad-Regime bei seinem gewaltsamen Vorgehen gegen angebliche Staatsfeinde – dazu zählte das Regime pauschal den sunnitischen Bevölkerungsteil. Der Angeklagte beteiligte sich an Überfällen, Verhaftungen und Plünderungen.
Im August 2012 drang er mit weiteren Milizionären in das Haus einer sunnitischen Familie ein, um die Bewohner zu vertreiben. Die Gruppe schoss mit Sturmgewehren und trieb die Mutter und ihre vier Kinder auf die Straße. Ein Milizionär erschoss dort den am Boden liegenden 21-jährigen Sohn; der Angeklagte billigte diese Tötung. Danach nahm die Gruppe Wertsachen mit und brannte das Haus nieder. Am Folgetag verließen Angehörige von mindestens vier sunnitischen Haushalten das Stadtviertel für immer.
Im April 2013 nahm der Angeklagte, der inzwischen selbst eine Einheit anführte, drei sunnitische Zivilisten in deren Wohnhäusern fest. Sie wurden gefesselt auf die Ladefläche eines Pick-ups gelegt und während der etwa einstündigen Fahrt zu einem Gefängnis des Militärgeheimdienstes mit Sturmgewehren geschlagen. Der Angeklagte wusste und wollte, dass die Männer dort mindestens mehrere Wochen eingesperrt und misshandelt würden – genau so kam es. 2014 überfiel seine Einheit eine weitere sunnitische Familie, raubte Wertgegenstände, folterte das Familienoberhaupt in einer stillgelegten Fabrik und warf den gehunfähig gefolterten Mann anschließend aus dem Fahrzeug auf die Straße.
Die Entscheidung des Gerichts
Der für Staatsschutzsachen zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs sah in dem Stuttgarter Urteil keinen Rechtsfehler, der sich zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hätte. Die Verteidigung hatte die Revision auf die sogenannte Sachrüge gestützt, also allein die rechtliche Bewertung und die Beweiswürdigung des Urteils angegriffen, nicht den Verfahrensablauf. Im Revisionsverfahren wird der Sachverhalt nicht neu ermittelt; geprüft wird nur, ob das Tatgericht das Recht richtig angewendet hat (vgl. § 337 StPO).
Ausdrücklich bestätigte der Senat, dass deutsches Strafrecht anwendbar ist, obwohl sich alles in Syrien abspielte und der Angeklagte kein deutscher Staatsangehöriger ist. Grundlage ist das Weltrechtsprinzip aus § 1 Satz 1 VStGB. Es besagt, dass bestimmte Verbrechen gegen das Völkerrecht in Deutschland verfolgt werden können, unabhängig von Tatort und Staatsangehörigkeit der Beteiligten. Über eine sogenannte Annexkompetenz erfasst diese Zuständigkeit auch weitere Straftatbestände, die zugleich mit den Völkerrechtsverbrechen verwirklicht wurden – etwa Delikte gegen Eigentum oder Freiheit.
Auch die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts hielt der Überprüfung stand. Das gilt insbesondere für die Annahme, die Tötung des 21-Jährigen sei vom gemeinsamen Tatplan der Angreifer und vom Vorsatz des Angeklagten getragen gewesen. Die rechtliche Bewertung bestätigte der Senat nahezu vollständig und äußerte sich dabei näher zu den Voraussetzungen einzelner Tatbestände des Völkerstrafgesetzbuchs. Ein Fehler bei der Frage, wie die Taten des zweiten Überfalls konkurrenzrechtlich zueinander stehen, belastete den Angeklagten nicht. Ebenfalls erfolglos blieb die Rüge, das Gericht habe für den bei der ersten Tat 20 Jahre und acht Monate alten – damit heranwachsenden – Angeklagten zu Unrecht Erwachsenenstrafrecht angewendet (vgl. § 105 JGG). Auch die Strafzumessung beanstandete der Senat nicht.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Geflüchtete, die in Syrien Angehörige verloren, Folter erlitten oder aus ihren Häusern vertrieben wurden, ist die Entscheidung praktisch bedeutsam: Sie können Taten aus dem Bürgerkrieg in Deutschland zur Anzeige bringen, auch wenn Täter und Opfer keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Zuständig für Ermittlungen ist der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof; angeklagt wird vor einem Oberlandesgericht. Verbrechen nach dem Völkerstrafgesetzbuch verjähren nicht – auch Jahre nach der Tat ist eine Strafverfolgung deshalb möglich.
Wer eine Anzeige erwägt, sollte Beweismittel möglichst früh sichern: Namen, Spitznamen und Milizzugehörigkeit der Täter, Orte und Daten, Fotos, Videos, Chatnachrichten, medizinische Befunde zu Folgen von Folter sowie Kontaktdaten weiterer Zeugen. Opfer schwerer Gewalt- und Völkerrechtsverbrechen können sich dem Verfahren als Nebenkläger anschließen und erhalten dann eigene Rechte – etwa Akteneinsicht, Fragerecht und Anwesenheit in der Hauptverhandlung. Häufig kommen dafür ein Opferanwalt, ein Zeugenbeistand oder psychosoziale Prozessbegleitung in Betracht; die Kosten können unter Voraussetzungen vom Staat getragen werden.
Für Beschuldigte gilt umgekehrt: Solche Verfahren sind Schwerstkriminalität mit lebenslanger Straferwartung. Verteidigung muss möglichst früh ansetzen, weil Tatsachenfeststellungen im Revisionsverfahren kaum noch korrigierbar sind – die Revision muss zudem binnen einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden. In beiden Konstellationen ist spezialisierte anwaltliche Vertretung im Völkerstrafrecht praktisch unverzichtbar.
Ob Sie als Betroffener eine Anzeige oder Nebenklage prüfen lassen oder sich gegen einen Vorwurf verteidigen müssen: Eine frühe, fachkundige Einschätzung entscheidet oft über den Ausgang. Hier können Sie einen Anwalt für Strafrecht finden, der Erfahrung mit Verfahren nach dem Völkerstrafgesetzbuch hat.
Quellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 143/2026 vom 06.08.2026 zum Urteil vom 06.08.2026, Az. 3 StR 584/25 · Weiterführend: Bericht bei LTO