Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines früheren Rechtsanwalts wegen Untreue in zwei Fällen bestätigt. Der 6. Strafsenat verwarf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 17. März 2026 überwiegend als unbegründet, sodass die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten nun rechtskräftig ist. Im Kern ging es um Spendengelder von insgesamt 700.000 Euro, die der Angeklagte für eigene Zwecke einsetzte.
Der Fall: Spendengelder einer Corona-Initiative
Nach den Feststellungen des Landgerichts Göttingen hatte der Angeklagte, damals noch als Rechtsanwalt tätig, eine Organisation mit dem Namen „Stiftung Corona-Ausschuss Vorschalt gUG i.G." ins Leben gerufen. Für dieses Projekt gingen Spenden ein – Geld also, das von Dritten für einen bestimmten Zweck zur Verfügung gestellt wurde.
Statt die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, nutzte der Angeklagte insgesamt 700.000 Euro für eigene Zwecke. Das Landgericht Göttingen sah darin zwei Fälle der Untreue und verurteilte ihn am 24. April 2025 (Az. 5 KLs 504 Js 35904/22 (18/23)) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten.
Zusätzlich ordnete die Strafkammer die Einziehung des Wertes von Taterträgen an. Damit wird abgeschöpft, was ein Täter wirtschaftlich aus der Tat erlangt hat – die Vermögensvorteile sollen ihm nicht verbleiben. Bemerkenswert ist ein weiterer Punkt des landgerichtlichen Urteils: Fünf Monate der bereits erlittenen Untersuchungshaft sollten nicht auf die Gesamtfreiheitsstrafe angerechnet werden. Gegen dieses Urteil legte der Angeklagte Revision ein und rügte sowohl Verstöße gegen das Verfahrensrecht (formelles Recht) als auch Fehler bei der Anwendung des Strafrechts (materielles Recht).
Die Entscheidung des Gerichts
Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs entschied durch Beschluss vom 17. März 2026 (Az. 6 StR 359/25). Die Revision hatte nur in einem Randbereich Erfolg: Der Einziehungsausspruch wurde geringfügig korrigiert. Im Übrigen ergab die Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten – der Schuldspruch wegen Untreue in zwei Fällen und die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe blieben bestehen.
Wichtig ist dabei die Funktion der Revision: Sie ist keine zweite Tatsacheninstanz. Der Bundesgerichtshof hört keine Zeugen erneut an und bewertet keine Beweise neu, sondern prüft ausschließlich, ob das Landgericht das Recht richtig angewandt und die Verfahrensregeln beachtet hat. Bleibt ein Rechtsfehler aus, wird die Revision verworfen – das kann, wie hier, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss geschehen.
Bestand hatte auch die Entscheidung, einen Teil der Untersuchungshaft nicht auf die Strafe anzurechnen. Grundlage ist § 51 StGB: Grundsätzlich wird erlittene Untersuchungshaft nach Absatz 1 Satz 1 auf die Freiheits- oder Geldstrafe angerechnet. Satz 2 erlaubt dem Gericht aber, die Anrechnung ganz oder teilweise zu versagen, wenn sie im Hinblick auf das Verhalten des Verurteilten nach der Tat nicht gerechtfertigt erscheint. Diese Ausnahme kommt in der Praxis selten zum Einsatz; dass der Bundesgerichtshof sie hier gebilligt hat, macht die Entscheidung für Strafverteidiger besonders interessant.
Rechtlicher Anknüpfungspunkt des Schuldspruchs ist § 266 StGB. Untreue begeht, wer eine ihm eingeräumte Befugnis über fremdes Vermögen missbraucht oder eine Pflicht zur Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen verletzt und dadurch einen Vermögensnachteil verursacht. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist das Verfahren abgeschlossen, das Urteil ist rechtskräftig.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Spender und Unterstützer von Initiativen zeigt der Fall, dass zweckgebundene Zuwendungen strafrechtlich geschützt sind. Wer Verantwortung über solche Mittel trägt, ist Vermögensbetreuer im Sinne des Untreue-Tatbestands – private Entnahmen sind keine Bagatelle, sondern können mehrjährige Freiheitsstrafen und die Abschöpfung des Erlangten zur Folge haben.
Wer eine gemeinnützige Gesellschaft, einen Verein oder eine Stiftung im Aufbau verantwortet, sollte daher klare Strukturen schaffen: strikte Trennung von Privat- und Organisationskonten, schriftliche Festlegung des Spendenzwecks, das Vier-Augen-Prinzip bei Zahlungen ab einer bestimmten Höhe sowie eine vollständige, jederzeit prüfbare Belegsammlung. Fehlende Dokumentation wirkt im Strafverfahren regelmäßig zulasten der Verantwortlichen.
Spender, die einen Missbrauch vermuten, sollten Zahlungsbelege, Spendenaufrufe, Werbeaussagen und Korrespondenz sichern und eine Strafanzeige prüfen. Über die Einziehung des Wertes von Taterträgen können Geschädigte im Strafverfahren mittelbar Ausgleich erhalten; zusätzlich bestehen zivilrechtliche Rückforderungsansprüche, für die Verjährungsfristen laufen.
Beschuldigte sollten möglichst früh – am besten schon bei der ersten Vorladung oder Durchsuchung – einen Strafverteidiger einschalten und von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, bis Akteneinsicht vorliegt. Der Fall zeigt außerdem, dass das Verhalten nach der Tat unmittelbar strafrechtliche Folgen haben kann, bis hin zur versagten Anrechnung von Untersuchungshaft. Für Rechtsmittel gelten enge Fristen: Die Revision ist binnen einer Woche nach Urteilsverkündung einzulegen, die Begründung folgt innerhalb eines Monats nach Zustellung der Urteilsgründe.
Ob Vorwurf der Untreue, Vermögensabschöpfung oder Fragen zur Strafzumessung: In Wirtschaftsstrafverfahren entscheidet oft die frühe Verteidigungsstrategie über den Ausgang. Wer betroffen ist, kann hier gezielt einen Anwalt für Strafrecht finden und den Sachverhalt vertraulich prüfen lassen.
Quellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 152/2026 vom 25.08.2026 zum Beschluss vom 17.03.2026, Az. 6 StR 359/25 · Weiterführend: Meldung der BGH-Pressestelle
