Wer eine Strafe mildern will, weil sich eine Angeklagte einem familiären Druck nicht entziehen konnte, muss diesen Druck im Urteil konkret belegen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Strafzumessung des Landgerichts (LG) Hamburg in einem Verfahren wegen versuchten Mordes aufgehoben, weil ihm die Begründung mit einem „patriarchalen Familiengefüge" nicht ausreichte. Für die Mutter eines Haupttäters kann das im Ergebnis eine härtere Strafe bedeuten.
Der Fall
Vor dem LG Hamburg war ein Tatkomplex aus dem Rockermilieu zu beurteilen. Es ging um einen versuchten Mord, an dem mehrere Personen beteiligt waren. Unter den Angeklagten befand sich auch die Mutter eines der Haupttäter.
Bei der Bemessung ihrer Strafe stellte das Landgericht darauf ab, dass die Frau in ein patriarchal geprägtes Familiengefüge eingebunden gewesen sei. Aus dieser Struktur heraus habe sie sich der Mitwirkung an der Tat nicht entziehen können. Diese Einschätzung wirkte sich zu ihren Gunsten aus.
Gegen das Urteil ging es in die Revision. Die Revision ist kein zweiter Durchgang durch den Sachverhalt: Der BGH hört keine Zeugen erneut und würdigt keine Beweise neu, sondern prüft ausschließlich, ob das Landgericht das Recht richtig angewandt und sein Urteil tragfähig begründet hat.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat der BGH die Strafzumessung nicht gehalten. Die Annahme, die Angeklagte habe sich wegen der patriarchalen Familienstruktur nicht aus der Tatbeteiligung lösen können, war für den Senat nicht ausreichend mit Tatsachen unterlegt. Damit fehlte der strafmildernden Erwägung die Grundlage.
Die Folge: Die Strafe für die Mutter des Haupttäters steht erneut zur Entscheidung. Nach dem Bericht kommt nun in Betracht, dass sie eine Freiheitsstrafe verbüßen muss, die nach dem aufgehobenen Urteil noch nicht zu vollstrecken war.
Aufgehoben wurde nach der Berichtslage nicht die Verurteilung als solche, sondern der Strafausspruch. Wird allein die Strafzumessung beanstandet, bleibt der Schuldspruch bestehen; über die Höhe der Strafe muss dann in der Regel ein anderes Gericht desselben Landgerichts neu verhandeln. Rechtsgrundlage dafür ist § 354 StPO.
Rechtlicher Hintergrund
Maßstab jeder Strafe ist § 46 StGB. Grundlage ist die Schuld des Täters; zu berücksichtigen sind unter anderem die Beweggründe, das Maß der Pflichtwidrigkeit, das Verhalten nach der Tat und die persönlichen Verhältnisse. Familiäre Zwangslagen, Abhängigkeiten oder Druck aus dem sozialen Umfeld können strafmildernd wirken – sie müssen aber im Urteil so beschrieben sein, dass ein Revisionsgericht sie nachvollziehen kann.
Genau hier liegt die Hürde: Nach § 267 StPO muss das Urteil die für die Strafzumessung bestimmenden Umstände darlegen. Pauschale Zuschreibungen an eine Kultur, ein Milieu oder eine Familienstruktur genügen dafür regelmäßig nicht. Erforderlich sind konkrete Feststellungen dazu, welche Einwirkung auf die Angeklagte tatsächlich stattfand und wie stark sie ihre Entscheidungsfreiheit einschränkte.
Von der bloßen Strafmilderung zu unterscheiden sind die Fälle echter Zwangslagen. Wer unter einer unmittelbaren Gefahr für Leib oder Leben eines Angehörigen handelt, kann nach § 35 StGB entschuldigt sein. Ist die Steuerungsfähigkeit erheblich vermindert, kommt eine Milderung nach § 21 StGB in Verbindung mit § 49 StGB in Betracht. Beim Versuch – hier eines Mordes nach § 211 StGB – ermöglicht § 23 StGB zusätzlich eine Strafrahmenverschiebung. Ob eine Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird, richtet sich nach § 56 StGB und ist bei Strafen über zwei Jahren ausgeschlossen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Angeklagte, die sich auf familiären oder milieubedingten Druck berufen, ist die Botschaft doppelt: Solche Umstände sind grundsätzlich berücksichtigungsfähig – aber nur, wenn sie mit greifbaren Tatsachen unterfüttert werden. Wer sich darauf stützen will, sollte früh und detailliert schildern, wer wann welchen Druck ausgeübt hat, welche Drohungen oder Sanktionen im Raum standen und warum ein Ausstieg aus der Situation praktisch nicht möglich war.
Hilfreich sind belastbare Anknüpfungspunkte: Nachrichtenverläufe, Zeugen aus dem persönlichen Umfeld, Dokumentationen früherer Übergriffe, Unterlagen von Beratungsstellen oder Ärzten sowie – bei psychischen Folgen – eine fachärztliche Einschätzung. Kommt eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit in Betracht, ist ein Antrag auf ein psychiatrisches oder psychologisches Gutachten ein zentraler Verteidigungsschritt.
Ebenso wichtig ist die andere Seite: Wird eine Strafe zu Gunsten eines Angeklagten mit einer nur behaupteten Zwangslage begründet, ist das ein revisibler Fehler. Staatsanwaltschaft und Nebenklage können dies angreifen. Für die Verteidigung heißt das umgekehrt, dass ein günstiges Urteil nur dann sicher ist, wenn die Feststellungen tragen.
Fristen sind im Strafverfahren knapp: Die Revision muss binnen einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden, die Begründung folgt nach Zustellung des schriftlichen Urteils innerhalb eines Monats. Wer ein Urteil angreifen möchte, sollte deshalb sofort nach der Verkündung mit der Verteidigung sprechen. Bei Vorwürfen aus dem Bereich der Tötungsdelikte ist eine spezialisierte Strafverteidigung von der ersten Vernehmung an praktisch unverzichtbar – Angaben ohne vorherige Beratung lassen sich später kaum korrigieren.
Wer mit einem Ermittlungsverfahren, einer Anklage oder einer laufenden Hauptverhandlung konfrontiert ist, sollte die eigenen Möglichkeiten frühzeitig prüfen lassen: Anwalt für Strafrecht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.