Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat eine Richterin, die das Landgericht Gera wegen Rechtsbeugung zu einem Jahr Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt hatte, freigesprochen (Beschluss vom 2. Juni 2026, Az. 2 StR 516/24). Der Senat stellt klar: Auch ein schwerer Verfahrensfehler macht eine richterliche Entscheidung noch nicht zur Straftat. Erforderlich ist eine bewusste, an sachfremden Maßstäben ausgerichtete Abwendung von Recht und Gesetz. Das Verfahren ist damit rechtskräftig beendet.
Der Fall
Die Angeklagte war seit 2020 als Proberichterin des Freistaats Thüringen tätig und übernahm unter anderem den Bereitschaftsdienst eines Amtsgerichts. Ein Proberichter ist eine Richterin oder ein Richter, die oder der noch nicht auf Lebenszeit ernannt ist. Am 14. April 2020 – mitten in der ersten Phase der Corona-Schutzmaßnahmen – landete auf ihrem Tisch ein Eilantrag ihres eigenen Vaters, eines evangelischen Pfarrers. Er wusste nicht, dass seine Tochter an diesem Tag Bereitschaftsdienst hatte.
Der Pfarrer wollte Zugang zu einer schwer erkrankten, palliativ versorgten Bewohnerin eines Seniorenheims erhalten. Seelsorge, so sein Vortrag, lasse sich weder durch Telefonate noch durch Heimpersonal ersetzen. Das Heim hatte Besuche wegen der damaligen Schutzregeln grundsätzlich untersagt und wollte einen Zutritt erst in der unmittelbaren Sterbephase zulassen.
Die Richterin wies ihren Vater darauf hin, dass der Verfahrensausgang offen sei. Auf dessen Frage nach einer möglichen Befangenheit antwortete sie, sie sei nicht in ihrer Neutralität beeinträchtigt, weil es nicht um ein privates, sondern um ein dienstliches Anliegen in seiner Rolle als Pfarrer gehe. Noch am selben Abend erließ sie ohne Anhörung des Heims eine einstweilige Verfügung mit sechsseitiger Begründung: Das Heim müsse dem Pfarrer unter Beachtung der nötigen Schutzmaßnahmen jederzeit Zutritt zu der Bewohnerin gewähren. Den Beschluss übergab sie ihrem Vater an ihrer Privatadresse; die Unterlagen nahm sie später zur Gerichtsakte. Das Vater-Tochter-Verhältnis erwähnte sie weder im Beschluss noch sonst in der Akte.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Landgericht Gera hatte darin am 21. Juni 2024 eine Rechtsbeugung gesehen (Az. 11 KLs 542 Js 23378/20) und ein Jahr Freiheitsstrafe verhängt, ausgesetzt zur Bewährung, mit der Anordnung, dass zwei Monate als vollstreckt gelten. Die Strafkammer war überzeugt, die Richterin habe sich bewusst über das Gebot der Unparteilichkeit hinweggesetzt, um ihrem Vater zu dem von beiden als gerecht empfundenen Ergebnis zu verhelfen und eine abweichende Entscheidung eines neutralen Richters zu verhindern. Als Indizien dienten die fehlende Anhörung, die verschwiegene Verwandtschaft und die Übergabe im privaten Umfeld.
Der Bundesgerichtshof hob dieses Urteil auf die Revision der Angeklagten auf. Der Senat beanstandete die Tatsachenfeststellungen nicht – sie trugen aber den Schuldspruch nach § 339 StGB nicht. Dass die Richterin überhaupt entschied, war objektiv ein schwerwiegender Rechtsfehler, weil sie als Tochter des Antragstellers kraft Gesetzes von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen war; die Zivilprozessordnung schließt Richter bei enger Verwandtschaft mit einer Partei automatisch aus (§ 41 ZPO) – unabhängig davon, ob sie sich selbst für neutral halten.
Für eine Strafbarkeit reicht das nach Ansicht des Senats jedoch nicht. Die Feststellungen belegten nicht, dass sich die Richterin die Zuständigkeit bewusst angemaßt habe, um weitergehende Ziele zu erreichen. Weitere Fehler bei Verfahrensführung und Entscheidung seien keine elementaren Rechtsverstöße und ließen keine sachwidrige Motivation erkennen. Auch inhaltlich habe sie sich nicht von Recht und Gesetz gelöst: Ihre Annahme, das Besuchsverbot gegenüber dem Pfarrer sei ermessensfehlerhaft, war gemessen an den maßgeblichen Normen jedenfalls nicht unvertretbar. Weil zusätzliche belastende Feststellungen ausgeschlossen waren, sprach der Senat die Angeklagte selbst frei, statt die Sache zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 1 StPO).
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Bürgerinnen und Bürger, die sich über eine gerichtliche Entscheidung ärgern, zieht der Beschluss eine wichtige Linie: Ein fehlerhaftes Urteil, eine unterbliebene Anhörung oder ein Richter, der eigentlich nicht hätte entscheiden dürfen, führen praktisch nie zu einer Verurteilung wegen Rechtsbeugung. Der Straftatbestand ist ein Ausnahmetatbestand, der die richterliche Unabhängigkeit schützt und erst greift, wenn sich jemand bewusst und aus sachfremden Gründen vom Recht abwendet. Strafanzeigen gegen Richter bleiben deshalb meist erfolglos.
Der richtige Weg führt über das Verfahrensrecht, nicht über das Strafrecht. Wer den Verdacht hat, dass eine Richterin oder ein Richter befangen oder gesetzlich ausgeschlossen ist, sollte das Ablehnungsgesuch sofort stellen – wer trotz Kenntnis weiter verhandelt, kann das Rügerecht verlieren. Gegen eine belastende Eilentscheidung, die ohne Anhörung ergangen ist, stehen je nach Verfahrensart Widerspruch oder Beschwerde offen, häufig mit kurzen Fristen von zwei Wochen oder einem Monat ab Zustellung. Halten Sie dafür den Beschluss mit Zustellungsnachweis, den Antragsschriftsatz und alle Belege für die geltend gemachten Umstände bereit und notieren Sie Gespräche mit dem Gericht samt Datum. Für Heimträger, Pflegeeinrichtungen und Arbeitgeber zeigt der Fall zudem, wie schnell Eilbeschlüsse ohne vorherige Stellungnahme ergehen können – hier lohnt eine schnelle rechtliche Prüfung, weil die Vollstreckung sonst läuft.
Anwaltliche Unterstützung ist besonders dann sinnvoll, wenn eine Frist bereits läuft, wenn ein Befangenheitsantrag begründet werden muss oder wenn gegen Sie selbst ein Straf- oder Disziplinarverfahren im Amt geführt wird. Anwalt für Strafrecht finden und die Erfolgsaussichten vor Fristablauf klären lassen.
Quellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 142/2026 vom 03.08.2026 zum Beschluss vom 02.06.2026, Az. 2 StR 516/24 · Weiterführend: Meldung der BGH-Pressestelle