Der Bundesgerichtshof hat am 26. August 2026 das Urteil des Landgerichts Berlin I gegen einen Influencer aufgehoben, der an Silvester 2024 eine Rakete in eine bewohnte Wohnung geschossen hatte (Az. 5 StR 153/26). Das Landgericht hatte die Tat nur als Sachbeschädigung bewertet und eine Bewährungsstrafe von sechs Monaten verhängt. Der 5. Strafsenat sieht darin Rechtsfehler bei der Prüfung des Vorsatzes – der Fall muss neu verhandelt werden.
Der Fall: Rakete durchschlägt ein Schlafzimmerfenster
Der zur Tatzeit 23 Jahre alte Angeklagte, der aus den palästinensischen Autonomiegebieten stammt, hielt sich Silvester 2024 zu Besuch in Berlin auf. Auf Instagram betrieb er einen Kanal mit humoristischen Alltagsszenen und verdiente über eingeblendete Werbung Geld.
Gegen 18:30 Uhr entzündete er in Berlin-Neukölln eine Silvesterrakete und ließ sie aus der Hand starten – in einem Winkel von etwa 45 Grad und ausgerichtet auf die gegenüberliegende, mit Wohnhäusern bebaute Straßenseite. Der Feuerwerkskörper durchschlug das geschlossene Doppelkastenfenster eines Schlafzimmers im dritten Obergeschoss und explodierte im Innenraum.
Der Mieter warf einen noch glimmenden Rest der Rakete aus dem Fenster. Auch einzelne Gegenstände in der Wohnung begannen nach der Detonation zu glimmen, erloschen aber von selbst. Kurz darauf stellte der Angeklagte ein mit Musik unterlegtes Video der Tat online; bis zur Löschung wurde es mehr als sechs Millionen Mal abgerufen. Am nächsten Tag suchte er den Geschädigten in dessen Wohnung auf und entschuldigte sich – auch davon erschien ein Video auf dem Kanal.
Das Landgericht verneinte eine versuchte schwere Brandstiftung nach § 306a StGB, eine versuchte gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB und ein versuchtes Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion nach § 308 StGB. Es fehle jeweils am erforderlichen Vorsatz. Übrig blieb die Sachbeschädigung nach § 303 StGB.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Die Staatsanwaltschaft legte Revision ein und stützte sie auf die Sachrüge – also auf die Behauptung, das Urteil verletze materielles Recht. Damit hatte sie Erfolg: Der 5. Strafsenat mit Sitz in Leipzig hob das Berliner Urteil auf.
Nach Darstellung des Gerichts leiden die Urteilsgründe an Rechtsfehlern bei der Feststellung des Tatvorsatzes. Die Ausführungen enthalten Widersprüche, die das Landgericht nicht aufgelöst hat. Zudem habe die Strafkammer die Anforderungen an die richterliche Überzeugungsbildung überspannt – sie verlangte also mehr an Gewissheit, als das Gesetz für eine Verurteilung fordert.
Wichtig für das Verständnis: Für die genannten Delikte genügt in der Regel bedingter Vorsatz. Das bedeutet, der Täter muss den Erfolg nicht anstreben; es reicht, wenn er ihn für möglich hält und billigend in Kauf nimmt. Ob der Angeklagte einen Brand, eine Verletzung oder eine gefährdende Explosion in diesem Sinne in Kauf genommen hat, muss das Tatgericht anhand aller äußeren Umstände bewerten – etwa Abschusswinkel, Entfernung, Uhrzeit und Bewohntheit des Hauses.
Der BGH entscheidet in Revisionsverfahren nicht selbst über Schuld und Strafe, sondern kontrolliert nur die Rechtsanwendung. Die Sache geht deshalb zurück nach Berlin und wird dort in einem zweiten Rechtsgang von einer anderen Strafkammer neu verhandelt. Weil die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Angeklagten eingelegt hat, ist eine höhere Strafe möglich. Vorinstanz war das Urteil des Landgerichts Berlin I vom 9. April 2025, Az. (538 KLs) 277 Js 44/25 (2/25).
Was bedeutet das für Betroffene?
Für alle, die an Silvester Feuerwerk zünden, ist die Entscheidung ein deutliches Signal: Wer eine Rakete waagerecht oder schräg aus der Hand auf bewohnte Häuser abfeuert, riskiert nicht nur eine Anzeige wegen Sachbeschädigung. Bei der schweren Brandstiftung beginnt der Strafrahmen bei einem Jahr Freiheitsstrafe, und schon der Versuch ist strafbar. Auch die versuchte gefährliche Körperverletzung und die versuchte Sprengstoffexplosion stehen im Raum.
Ein zweiter Punkt betrifft Social Media: Selbst gedrehte Videos sind Beweismittel. Ein millionenfach geklickter Clip liefert der Staatsanwaltschaft Bilder von Abschusswinkel, Entfernung und Reaktion – und damit genau die Indizien, aus denen Gerichte auf den Vorsatz schließen. Wer nach einem Vorfall filmt, postet oder kommentiert, verschlechtert seine Verteidigungsposition oft erheblich.
Beschuldigten ist zu raten, gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft keine Angaben zur Sache zu machen und zunächst über einen Verteidiger Akteneinsicht nehmen zu lassen. Eine Entschuldigung beim Geschädigten und ein Täter-Opfer-Ausgleich können sich später strafmildernd auswirken, sollten aber abgestimmt erfolgen.
Geschädigte sollten Schäden sofort fotografieren, Zeugen notieren und Anzeige erstatten. Bei der Sachbeschädigung ist ein Strafantrag grundsätzlich innerhalb von drei Monaten nötig. Parallel bestehen zivilrechtliche Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld; melden Sie den Schaden zusätzlich Ihrer Hausrat- oder Gebäudeversicherung und sichern Sie Kostenvoranschläge.
Ob Beschuldigter oder Geschädigter – bei Vorwürfen aus dem Bereich Brandstiftung und Sprengstoff steht viel auf dem Spiel, weil bereits der Versuch hohe Mindeststrafen auslöst. Eine frühe Einschätzung durch einen Anwalt für Strafrecht finden hilft, die richtige Strategie festzulegen.
Quellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 155/2026 vom 26.08.2026 zum Urteil vom 26. August 2026, Az. 5 StR 153/26 · Weiterführend: Bericht bei LTO
