Der Bundesgerichtshof hat sich zu den Anforderungen an die Würdigung von Zeugenaussagen im Strafprozess geäußert. Danach ist die aus der Aussagepsychologie stammende Nullhypothese zwar ein anerkanntes Prüfinstrument, sie darf von den Strafgerichten aber nicht zum alleinigen Maßstab der Beweiswürdigung gemacht werden. Die Entscheidung trägt das Aktenzeichen 6 StR 189/25 und betrifft eine Frage, die in nahezu jedem Verfahren mit Aussage-gegen-Aussage-Konstellation eine Rolle spielt.
Der Fall
Zum konkreten Sachverhalt ist bislang nur wenig öffentlich bekannt. Gesichert ist, dass die Sache beim 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs anhängig war und dort im Rahmen einer Revision entschieden wurde, in der die Sachrüge erhoben worden war. Gegenstand der revisionsrechtlichen Prüfung war die Frage, wie ein Tatgericht die Angaben einer Zeugin oder eines Zeugen zu bewerten hat.
Solche Verfahren folgen in der Praxis einem typischen Muster: Ein Landgericht verurteilt oder spricht frei, und die unterlegene Seite legt Revision ein. Der Bundesgerichtshof überprüft dann nicht den Sachverhalt neu, sondern kontrolliert allein, ob das Urteil auf einem Rechtsfehler beruht. Besonders sensibel ist das, wenn die Überzeugung des Gerichts im Wesentlichen auf einer einzigen Aussage beruht und keine objektiven Beweismittel wie Spuren, Dokumente oder weitere Zeugen zur Verfügung stehen.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat der Bundesgerichtshof betont, dass die Nullhypothese eine anerkannte Methode zur Bewertung von Zeugenaussagen ist, dass Strafgerichte sie jedoch nicht zur allein maßgeblichen Anforderung in der Beweiswürdigung erheben dürfen.
Hinter dem Begriff steht ein aussagepsychologischer Prüfansatz: Ausgangspunkt ist die Arbeitsannahme, eine Aussage beruhe nicht auf tatsächlich Erlebtem. Diese Annahme wird so lange beibehalten, bis sie mit den erhobenen Befunden nicht mehr vereinbar ist – erst dann darf davon ausgegangen werden, dass die Schilderung erlebnisbasiert ist. Geprüft werden dabei unter anderem die Entstehungsgeschichte der Aussage, ihre Konstanz über die Zeit, der Detailreichtum, innere Widersprüche sowie mögliche Motive für eine Falschbelastung.
Die Klarstellung des Senats bedeutet: Ein Tatgericht darf sich nicht darauf zurückziehen, eine Aussage schematisch anhand eines Kriterienkatalogs abzuarbeiten. Maßgeblich bleibt die Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls. Umgekehrt lässt sich ein Urteil auch nicht allein deshalb angreifen, weil das Gericht die Nullhypothese nicht ausdrücklich benannt hat.
Rechtlicher Hintergrund
Grundlage der Beweiswürdigung ist § 261 StPO. Danach entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung. Feste Beweisregeln kennt das deutsche Strafverfahren gerade nicht – deshalb ist auch die Nullhypothese kein gesetzlich vorgeschriebenes Prüfschema, sondern ein Hilfsmittel aus der Sachverständigenpraxis.
Die Urteilsgründe müssen nach § 267 StPO nachvollziehbar darlegen, warum das Gericht einer Aussage geglaubt hat oder nicht. Genau hier setzt die Revision an: Nach § 337 StPO kann ein Urteil nur wegen einer Gesetzesverletzung angefochten werden. Lücken, Widersprüche oder Verstöße gegen Denkgesetze in der Beweiswürdigung gelten dabei als sachlich-rechtlicher Fehler und können zur Aufhebung führen.
Wenn besondere Umstände vorliegen – etwa bei sehr jungen Zeugen, längeren Zeitabläufen oder Anhaltspunkten für suggestive Befragungen –, kann die Aufklärungspflicht aus § 244 StPO die Einholung eines aussagepsychologischen Gutachtens gebieten. Bleiben nach vollständiger Würdigung vernünftige Zweifel, greift der Grundsatz „in dubio pro reo", der aus der Unschuldsvermutung folgt.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Angeklagte in Aussage-gegen-Aussage-Verfahren ist die Entscheidung in beide Richtungen bedeutsam. Einerseits bleibt die kritische Prüfung einer belastenden Aussage Pflicht des Gerichts – eine pauschale Bewertung als glaubhaft trägt eine Verurteilung nicht. Andererseits lässt sich ein Urteil nicht schon dadurch zu Fall bringen, dass in den Gründen das Stichwort Nullhypothese fehlt. Entscheidend ist, ob die Beweiswürdigung insgesamt vollständig, widerspruchsfrei und logisch nachvollziehbar ist.
Praktisch heißt das für die Verteidigung: Bereits in der Hauptverhandlung sollten alle Umstände dokumentiert werden, die für die Aussagequalität sprechen oder gegen sie – etwa frühere abweichende Angaben, die Entstehungsgeschichte der Anzeige, familiäre oder finanzielle Konflikte oder der Verlauf polizeilicher Vernehmungen. Beweisanträge und Anträge auf ein aussagepsychologisches Gutachten müssen rechtzeitig gestellt werden; wer sie erst in der Revision nachschiebt, kommt regelmäßig zu spät.
Wichtig sind zudem die kurzen Fristen: Die Revision muss binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden (§ 341 StPO), die Begründung folgt innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe (§ 345 StPO) und bedarf der Form durch einen Verteidiger oder eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle. Wer eine Revision erwägt, sollte deshalb sofort nach der Urteilsverkündung anwaltlichen Rat einholen und das vollständige Urteil, Vernehmungsprotokolle sowie eigene Aufzeichnungen aus der Hauptverhandlung bereithalten. Auch Nebenklägerinnen und Nebenkläger profitieren von einer sorgfältigen Beweiswürdigung, weil ein methodisch sauber begründetes Urteil im Rechtsmittelverfahren deutlich stabiler ist.
Ob eine Beweiswürdigung revisionsrechtlich angreifbar ist, lässt sich nur nach Durchsicht der konkreten Urteilsgründe beurteilen. Eine erste Einschätzung sollte zeitnah erfolgen – Anwalt für Strafrecht finden und die Erfolgsaussichten prüfen lassen.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.
