Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2026 das Urteil des Landgerichts Dresden im sogenannten sächsischen Munitionsskandal teilweise aufgehoben (Az. 5 StR 401/25). Die Verurteilung eines Schießtrainers des Mobilen Einsatzkommandos muss neu verhandelt werden, weil das Landgericht die waffenrechtlichen Vorwürfe mit einer rechtsfehlerhaften Begründung ausgeklammert hatte. Die Freisprüche zweier weiterer Polizeibeamter bleiben dagegen bestehen und sind rechtskräftig.
Der Fall: 10.000 Schuss aus der Waffenkammer
Ausgangspunkt war eine Fortbildungsreise des Mobilen Einsatzkommandos (MEK) des sächsischen Landeskriminalamts im Jahr 2018. Der Kommandoführer und ein Polizeibeamter, der als Schießtrainer eingesetzt war, wollten dabei ein zusätzliches Schießtraining bei einem privaten Schießausbilder in Mecklenburg-Vorpommern absolvieren. Den Antrag auf Übernahme der Kosten lehnte der Vorgesetzte des Kommandoführers ab.
Beide hielten dennoch an dem Vorhaben fest – die Teilnehmer sollten das Training privat bezahlen. Auf Anregung des privaten Ausbilders erklärte sich der Schießtrainer bereit, statt Geld heimlich dienstliche Munition zu liefern. Zu Beginn der Fortbildungswoche entnahm er der Waffenkammer des MEK rund 10.000 Schuss.
Am Trainingstag übergab er dem Ausbilder 3.000 Schuss als Bezahlung für das Training und weitere 4.000 Schuss als Anzahlung auf künftige eigene, rein private Schießtrainings. Etwa 3.000 Schuss wurden beim Training selbst verbraucht. Die übrigen Kommandomitglieder und die beiden mitangeklagten Beamten wussten von der heimlichen Übergabe nach den Feststellungen nichts.
Ein zweiter Tatkomplex betraf eine Fortbildungsreise im Jahr 2019 in ein bayerisches Skigebiet. Hier lautete der Vorwurf auf Betrug, weil der dienstliche Bezug in den Dienstreiseanträgen nur vorgetäuscht worden sein sollte. Das Landgericht Dresden sprach mit Urteil vom 5. März 2025 (Az. 16 KLs 390 Js 33/21) alle drei Angeklagten insoweit aus tatsächlichen Gründen frei: Inhalt und Ausrichtung der jährlich im Wechsel durchgeführten „Skiwoche" seien allen Vorgesetzten bekannt gewesen.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Das Landgericht hatte den Schießtrainer zu einer Geldstrafe verurteilt – wegen veruntreuender Unterschlagung (§ 246 StGB) in Tateinheit mit Bestechlichkeit (§ 332 StGB). Tateinheit bedeutet, dass ein und dasselbe Verhalten mehrere Straftatbestände gleichzeitig erfüllt. Einen Verstoß gegen das Waffengesetz nahm die Kammer dagegen nicht an: Der Transport der Munition zum Schießplatz sei einheitlich zu betrachten und dienstlich veranlasst gewesen, weshalb das Waffengesetz nach der Ausnahmeregelung des § 55 WaffG für Polizeibedienstete nicht gelte.
Genau diese Begründung hielt der Revision der Generalstaatsanwaltschaft Dresden nicht stand. Die Revision ist ein Rechtsmittel, mit dem nur Rechtsfehler des Urteils überprüft werden, nicht aber die Beweiswürdigung neu aufgerollt wird. Der 5. Strafsenat, der seinen Sitz in Leipzig hat, stellte klar: Die heimliche Weitergabe von insgesamt 7.000 Schuss als Bezahlung und als Anzahlung für künftige private Trainings war keine dienstliche Tätigkeit. Das Privileg des Waffengesetzes greift nur, soweit Polizeibedienstete tatsächlich dienstlich handeln.
Der Senat hob die Verurteilung deshalb auf. Das Landgericht Dresden muss die waffenrechtlichen Vorwürfe in einem zweiten Rechtsgang neu prüfen. Ohne Erfolg blieb dagegen die auf die Sachrüge gestützte Revision des Schießtrainers selbst – sein Schuldspruch wurde also nicht zu seinen Gunsten beanstandet. Ebenfalls verworfen hat der Senat die Revisionen der Generalstaatsanwaltschaft gegen die Freisprüche des Kommandoführers in beiden Tatkomplexen und des Einsatzbeamten im ersten Komplex. Insoweit ist das Dresdner Urteil rechtskräftig.
Was bedeutet das für Betroffene?
Die Entscheidung betrifft nicht nur einen spektakulären Einzelfall, sondern alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst, die dienstlich mit Waffen, Munition oder anderen gefährlichen Gegenständen umgehen – Polizeibeamte, Zollbedienstete, Angehörige der Bundeswehr. Die Ausnahme vom Waffengesetz ist kein Freibrief für die Person, sondern an die dienstliche Tätigkeit geknüpft. Sobald dienstliches Material für private Zwecke eingesetzt oder an Dritte weitergegeben wird, gilt das allgemeine Waffenrecht mit seinen Straftatbeständen in vollem Umfang.
Für Amtsträger kommt hinzu: Wer für eine Diensthandlung einen Vorteil annimmt oder gewährt, riskiert eine Verurteilung wegen Bestechlichkeit nach § 332 StGB – dort ist eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen. Parallel drohen disziplinarrechtliche Konsequenzen bis hin zum Verlust des Beamtenverhältnisses. Ein Strafverfahren hat für Beamte deshalb regelmäßig eine zweite, berufliche Dimension.
Praktisch gilt: Wird ein Antrag auf Kostenübernahme abgelehnt, darf die Lücke nicht durch informelle Absprachen geschlossen werden. Wer Zweifel hat, sollte eine schriftliche Weisung oder Genehmigung des Vorgesetzten einholen und Entnahmen aus Beständen lückenlos dokumentieren. Kommt es zu Ermittlungen, sollten Betroffene keine Angaben zur Sache machen, bevor ein Strafverteidiger Akteneinsicht hatte – das gilt auch für Anhörungen im Disziplinarverfahren, deren Ergebnisse in das Strafverfahren zurückwirken können.
Zeigt der Fall zudem, dass eine Teilaufhebung durch den BGH kein Freispruch ist: Der Schuldspruch bleibt im Kern bestehen, neu verhandelt wird nur der aufgehobene Teil. Wer als Beschuldigter oder als Zeuge in ein Verfahren mit dienstlichem Bezug gerät, sollte früh anwaltliche Unterstützung suchen – auch um Straf- und Disziplinarverfahren aufeinander abzustimmen. Hier finden Sie einen passenden Anwalt für Strafrecht finden.
Quellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 153/2026 vom 26.08.2026 zum Urteil vom 26. August 2026, Az. 5 StR 401/25 · Vorinstanz: Landgericht Dresden, Urteil vom 05.03.2025, Az. 16 KLs 390 Js 33/21
