Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines Mannes zu lebenslanger Freiheitsstrafe bestätigt, der bei einem verabredeten Drogengeschäft in München-Milbertshofen einen Rauschmittelhändler erschossen und drei Kilogramm Marihuana an sich gebracht hatte. Mit Beschluss vom 9. Juni 2026 (Az. 1 StR 53/26) verwarf der 1. Strafsenat die Revision des Angeklagten weitgehend. Korrigiert wurde nur ein Punkt: Die Einziehung von 6.000 Euro hatte keinen Bestand, weil der Verurteilte diesen Betrag nie in die Hand bekommen hatte. Das Verfahren ist damit rechtskräftig abgeschlossen.
Der Fall: Aus dem Drogenkauf wurde ein Raubüberfall
Nach den Feststellungen des Landgerichts München I hatte sich der Angeklagte vor dem 3. Juni 2024 mit einem weiteren Beteiligten – dieser ist bereits rechtskräftig verurteilt – darauf verständigt, gemeinsam Marihuana einzukaufen und mit Gewinn weiterzuverkaufen. Der Mitbeteiligte stellte in Absprache mit dem Angeklagten den Kontakt zu einem Münchner Rauschmittelhändler her.
Verabredet war, dass der Händler am 3. Juni 2024 um 16.30 Uhr in München-Milbertshofen drei Kilogramm Cannabis gegen Zahlung von 15.000 Euro übergibt. Der Angeklagte entschloss sich jedoch, das Rauschgift bei der Übergabe ohne Bezahlung an sich zu nehmen und jeden Widerstand mit Gewalt zu brechen. So geschah es: Bei dem Treffen gab er unter anderem mit einer halbautomatischen Selbstladepistole einen tödlichen Schuss auf das Opfer ab und floh anschließend mit dem Marihuana.
Den Weiterverkauf übernahm danach der Mitbeteiligte. Er warf 6.000 Euro – den auf den Angeklagten entfallenden Anteil am Verkaufserlös – in den Briefkasten des Bruders des Angeklagten. Der Angeklagte selbst war zu diesem Zeitpunkt bereits festgenommen; dass ihm das Geld tatsächlich zufloss, konnte das Landgericht nicht feststellen. Verurteilt wurde er wegen Mordes in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge, bewaffnetem Handeltreiben mit Cannabis sowie vorsätzlichem Besitz und unerlaubtem Führen einer halbautomatischen Kurzwaffe – zu lebenslanger Freiheitsstrafe. Zusätzlich zog das Gericht 6.000 Euro als Wert von Taterträgen, die Tatwaffe und den bei der Tat genutzten Pkw ein.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der Angeklagte griff das Urteil mit der Revision an und rügte die Verletzung sachlichen Rechts. Eine solche Rüge bedeutet: Das Revisionsgericht prüft nicht die Beweisaufnahme neu, sondern nur, ob das Landgericht die Gesetze richtig angewendet hat, etwa bei den Mordmerkmalen, der Konkurrenz der Straftatbestände und der Strafzumessung. Über offensichtlich unbegründete Revisionen kann der Senat nach § 349 StPO ohne Hauptverhandlung durch Beschluss entscheiden – so auch hier.
Die Prüfung ergab im Kern keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Die Verurteilung wegen Mordes nach § 211 StGB und wegen Raubes mit Todesfolge nach § 251 StGB sowie die lebenslange Freiheitsstrafe blieben damit bestehen. Auch die Einziehung der Pistole und des Fahrzeugs beanstandete der Senat nicht.
Aufheben musste der Senat allein die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 6.000 Euro. Die Vermögensabschöpfung nach § 73 StGB und die Wertersatzeinziehung nach § 73c StGB setzen voraus, dass der Täter durch die Tat tatsächlich etwas erlangt hat, also wirtschaftliche Verfügungsmacht erhielt. Genau das fehlte: Der Verkaufserlös landete im Briefkasten des Bruders, während der Angeklagte in Haft saf. Ein Zufluss bei ihm war nicht belegt, deshalb entfiel dieser Ausspruch. Weil damit alle weiteren Beanstandungen erledigt sind, ist das Verfahren abgeschlossen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Beschuldigte in Betäubungsmittel- und Gewaltverfahren zeigt der Beschluss zwei Dinge. Erstens: Wer ein Drogengeschäft als Vorwand für einen Raubüberfall nutzt und dabei tötet, muss mit der Höchststrafe rechnen. Die Teillegalisierung von Cannabis hat daran nichts geändert – bewaffnetes Handeltreiben bleibt ein Verbrechen, und der tödliche Schuss wird als Mord in Tateinheit mit Raub mit Todesfolge bewertet.
Zweitens lohnt sich der genaue Blick auf die Vermögensabschöpfung. Gerichte ordnen die Einziehung von Taterträgen häufig pauschal an, obwohl die Voraussetzungen im Einzelfall fehlen. Entscheidend ist nicht der gedachte Beuteanteil, sondern ob der Angeklagte selbst Verfügungsgewalt über Geld oder Ware hatte. Wer zur Tatzeit schon in Haft war, wer nur Bote war oder wessen Anteil bei Dritten verblieb, kann diesen Punkt mit Erfolg angreifen – das kann über mehrere tausend Euro entscheiden und wirkt sich auch auf spätere Zwangsvollstreckung aus.
Praktisch heißt das: Die Revision muss binnen einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt und nach Zustellung des schriftlichen Urteils fristgerecht begründet werden. Diese Fristen sind sehr kurz und nicht verlängerbar. Angehörige sollten Belege sichern, aus denen sich Geldflüsse ergeben – Kontoauszüge, Nachrichten, Übergabeprotokolle, Haftzeiten. Ein auf Strafrecht spezialisierter Verteidiger sollte spätestens direkt nach dem Urteil eingeschaltet werden, idealerweise schon im Ermittlungsverfahren, weil sich Einziehungsfragen dort vorbereiten lassen.
Wer selbst von einem Strafverfahren oder von einer Einziehungsentscheidung betroffen ist, sollte die Erfolgsaussichten früh prüfen lassen und kann hier einen Anwalt für Strafrecht finden. Nur eine individuelle Prüfung der Akte zeigt, welche Angriffspunkte ein Urteil bietet.
Quellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 136/2026 vom 28.07.2026 zum Beschluss vom 09.06.2026, Az. 1 StR 53/26 · Weiterführend: Bericht zur Entscheidung
