Wer als Kurierfahrer über Monate hinweg mehrere hundert Gramm Kokain ausliefert, ist deshalb nicht automatisch auch wegen Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge strafbar. Das hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12. August 2026 (Az. 5 StR 357/26) entschieden. Maßgeblich ist allein, wie viel Wirkstoff der Fahrer bei einer einzelnen Auslieferungsfahrt tatsächlich bei sich hatte. Ein Urteil des Landgerichts Berlin I hielt dieser Prüfung nicht stand und wurde weitgehend aufgehoben.
Der Fall: Kokainlieferdienst auf Bestellung
In Berlin betrieb ein gesondert verfolgter Hintermann, den der Bundesgerichtshof nur mit dem Buchstaben R. bezeichnet, einen Lieferdienst für Kokain – umgangssprachlich ein „Koks-Taxi". Drei Männer arbeiteten in unterschiedlichen Zeiträumen ab Januar 2024 als Auslieferungsfahrer für diese Bande. Sie griffen dabei auf einen Vorrat zurück, der immer wieder aufgefüllt wurde.
Das Kokain war portionsweise in kleine Mikroreagenzgefäße abgefüllt. Jedes Röhrchen enthielt 0,5 Gramm Kokaingemisch mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 60 Prozent Kokainhydrochlorid (KHC). Die Fahrer nahmen den Kaufpreis entgegen, behielten pro ausgeliefertem Gefäß zehn Euro als Entlohnung und gaben den Rest weiter.
Über die Monate kamen erhebliche Mengen zusammen. Der Angeklagte C. lieferte zwischen dem 8. Januar und dem 19. Mai 2024 insgesamt 558,5 Gramm Kokaingemisch in 1.117 Gefäßen aus, das entspricht 335,1 Gramm reinem Wirkstoff. Der Angeklagte S. kam zwischen dem 17. August und dem 10. November 2024 auf 198,5 Gramm in 397 Gefäßen (119,1 Gramm KHC), der nicht revidierende Mitangeklagte M. zwischen dem 1. April und dem 8. Dezember 2024 auf 554,5 Gramm in 1.109 Gefäßen (332,7 Gramm KHC). Das Landgericht Berlin I verurteilte alle drei am 12. Februar 2026 wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge. Es verhängte Freiheitsstrafen zwischen zwei Jahren und acht Monaten und drei Jahren und acht Monaten und ordnete Einziehungen an.
Die Entscheidung des Gerichts
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs beanstandete auf die Sachrügen der Angeklagten hin die rechtliche Bewertung. Die Beweiswürdigung des Landgerichts war zwar fehlerfrei, die getroffenen Feststellungen trugen aber gerade nicht den Schuldspruch wegen Besitzes in nicht geringer Menge – und genau dieser Vorwurf hatte den Strafrahmen nach oben bestimmt.
Der Grund liegt in einem grundlegenden Unterschied zwischen den Tatbeständen. Beim Handeltreiben und bei der Beihilfe dazu darf die gesamte Vorratsmenge berücksichtigt werden, die ein anderer bereithält. Beim Besitz nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ist das anders: Hier zählt nur, worüber der Täter selbst tatsächlich und zeitgleich die Herrschaft ausübt. Für Kokain liegt die Schwelle zur „nicht geringen Menge" bei fünf Gramm Kokainhydrochlorid. Dass einer der Fahrer diese Grenze bei einer konkreten Fahrt überschritten hatte, ließ sich dem Urteil nicht entnehmen.
„… es kommt für die Frage der Strafbarkeit des Auslieferungsfahrers wegen Besitzes einer nicht geringen Menge Betäubungsmittel nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG auf die von ihm tatsächlich gleichzeitig besessene Menge, also diejenige bei jeder einzelnen Auslieferungsfahrt an."
— BGH, Beschluss vom 12.08.2026, Az. 5 StR 357/26
Weil beide Delikte in Tateinheit standen, riss der fehlerhafte Besitzvorwurf auch den für sich genommen tragfähigen Schuldspruch wegen Beihilfe zum bandenmäßigen Handeltreiben mit. Straf- und Einziehungsausspruch verloren damit ihre Grundlage. Die tatsächlichen Feststellungen blieben nach § 353 Abs. 2 StPO jedoch bestehen und dürfen nur widerspruchsfrei ergänzt werden. Über § 357 StPO erstreckte der Senat die Aufhebung auch auf den Mitangeklagten M., der selbst keine Revision eingelegt hatte. Die Sache geht nun an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin I zurück.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Beschuldigte in Betäubungsmittelverfahren ist die Unterscheidung bares Geld – genauer: Jahre. Der Besitz in nicht geringer Menge ist ein Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Wird dieser Vorwurf gestrichen, sinkt der anwendbare Strafrahmen oft spürbar. Kurierfahrer, Lagerhelfer oder Bestellabwickler sollten deshalb genau prüfen lassen, ob die Anklage die Gesamtmenge eines fremden Vorrats einfach auf sie überträgt, obwohl sie jeweils nur Kleinstportionen transportiert haben.
Praktisch heißt das: Es kommt auf die Dokumentation der einzelnen Fahrt an. Chatverläufe, Bestelllisten, Observationsprotokolle, Sicherstellungsberichte und Angaben zum Wirkstoffgehalt können belegen, wie viele Röhrchen tatsächlich gleichzeitig mitgeführt wurden. Wer im Ermittlungsverfahren pauschal einräumt, „für den Laden gefahren" zu sein, liefert unter Umständen die Grundlage für einen Vorwurf, der sich bei genauer Betrachtung gar nicht halten lässt.
Die wichtigste Empfehlung lautet deshalb: zunächst von dem Recht Gebrauch machen, keine Angaben zur Sache zu machen, und die Akteneinsicht abwarten. Ebenso wichtig sind die Fristen im Rechtsmittelrecht – die Revision muss binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt werden. Wer diese Frist versäumt, kann selbst einen offensichtlichen Rechtsfehler nicht mehr korrigieren lassen. Der Fall zeigt allerdings auch: Über § 357 StPO kann ein erfolgreiches Rechtsmittel eines Mitangeklagten ausnahmsweise auch demjenigen zugutekommen, der selbst nicht revidiert hat.
Zu beachten ist schließlich, dass eine Aufhebung kein Freispruch ist. Die Feststellungen zum Tatgeschehen bleiben hier bestehen; verhandelt wird neu über die rechtliche Bewertung, die Strafhöhe und die Einziehung. Wer mit einem solchen Vorwurf konfrontiert ist, sollte frühzeitig einen Anwalt für Strafrecht finden und die Verteidigungsstrategie auf die Mengenfrage ausrichten.
Quellen: BGH, Beschluss vom 12.08.2026, Az. 5 StR 357/26 · Weiterführend: Bericht bei LTO
