Karatetrainer: BGH bestätigt 13 Jahre Haft und Sicherungsverwahrung

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24. August 2026 5 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Der Bundesgerichtshof hat die Verurteilung eines hauptberuflichen Karatetrainers wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in insgesamt 141 Fällen bestätigt. Der 6. Strafsenat verwarf die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 24. Juni 2026 (Az. 6 StR 230/26). Damit sind die Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren und die angeordnete Sicherungsverwahrung rechtskräftig. Die Entscheidung zeigt zugleich, wann Trainerinnen und Trainer im Sportverein rechtlich als Betreuungspersonen mit besonderer Verantwortung gelten.

Der Fall: Missbrauch über Jahre im Vereinsumfeld

Der Angeklagte arbeitete hauptberuflich als Trainer eines Karatevereins und war dort maßgeblich für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen zuständig. Diese Stellung nutzte er nach den Feststellungen des Landgerichts Dessau-Roßlau über viele Jahre hinweg aus.

Betroffen waren zwei Personen. An der 1988 geborenen Nebenklägerin nahm er in den Jahren 1998 und 1999 in 35 Fällen sexuelle Handlungen vor. An dem 1997 geborenen Nebenkläger kam es zwischen 2004 und 2010 zu 106 Taten. Der Angeklagte war im Verfahren geständig.

Das Landgericht Dessau-Roßlau verurteilte ihn am 27. Januar 2026 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in 103 Fällen, jeweils tateinheitlich mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen, sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 38 weiteren Fällen, davon in drei Fällen ebenfalls tateinheitlich mit Missbrauch von Schutzbefohlenen. Tateinheit bedeutet, dass ein und dieselbe Handlung gleichzeitig mehrere Strafvorschriften verletzt.

Das Gericht löste außerdem eine frühere Gesamtstrafe aus einem Urteil desselben Landgerichts vom 5. April 2024 auf, bezog die dortigen Einzelstrafen ein und bildete daraus eine neue Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren. Zusätzlich ordnete es die Unterbringung in der Sicherungsverwahrung an.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Angeklagte legte Revision ein und stützte sie ausschließlich auf die Verletzung materiellen Rechts, also auf die sogenannte Sachrüge. Dabei prüft das Revisionsgericht nur, ob das Landgericht das Strafrecht auf den festgestellten Sachverhalt richtig angewendet hat. Eine neue Beweisaufnahme findet nicht statt; Zeugen werden in Karlsruhe beziehungsweise beim in Leipzig ansässigen 6. Strafsenat nicht erneut vernommen.

Der Senat hielt das Rechtsmittel für unbegründet und verwarf es durch Beschluss. Verwirft der Bundesgerichtshof eine Revision im Beschlusswege statt nach mündlicher Verhandlung durch Urteil, beruht das regelmäßig auf § 349 StPO, der diese vereinfachte Erledigung bei offensichtlich unbegründeten Rechtsmitteln ermöglicht.

Im Zentrum der Prüfung stand die Frage, ob der Nebenkläger dem Trainer im Sinne von § 174 StGB anvertraut war. Diese Vorschrift setzt voraus, dass eine Person unter sechzehn Jahren dem Täter zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung überlassen ist. Der Senat sah die Feststellungen des Landgerichts als rechtsfehlerfrei an: Der Trainer kümmerte sich in Absprache mit den Eltern auch außerhalb des Trainings um den Jungen und unternahm mit ihm gemeinsame Reisen zu Sportveranstaltungen. Damit ging seine Rolle weit über die reine Vermittlung sportlicher Technik hinaus.

Die weiteren Verurteilungen nach § 176 StGB und § 176a StGB in den zur Tatzeit geltenden Fassungen sowie die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB hielten der rechtlichen Überprüfung ebenfalls stand. Die Sicherungsverwahrung ist keine Strafe, sondern eine sogenannte Maßregel der Besserung und Sicherung: Sie wird neben der Freiheitsstrafe angeordnet und greift erst nach deren Verbüßung, wenn vom Verurteilten weiterhin erhebliche Gefahren für die Allgemeinheit ausgehen. Mit der Verwerfung der Revision ist das Urteil des Landgerichts Dessau-Roßlau rechtskräftig.

Was bedeutet das für Betroffene?

Für Eltern und Vereine ist die zentrale Botschaft: Wer Kinder im Sport dauerhaft betreut, sie zu Wettkämpfen begleitet, auf Reisen mitnimmt oder sich auch außerhalb der Trainingszeiten um sie kümmert, übernimmt rechtlich eine Obhutsstellung. Solche Personen unterliegen dem verschärften Schutz des § 174 StGB. Vereine sollten deshalb klare Regeln für Übernachtungen, Einzeltrainings und Fahrten festlegen, Ansprechpersonen für Kinderschutz benennen und erweiterte Führungszeugnisse konsequent einfordern.

Für Betroffene sexualisierter Gewalt in der Kindheit ist wichtig: Auch weit zurückliegende Taten können noch verfolgt werden. Bei schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem 30. Geburtstag des Opfers zu laufen; der vorliegende Fall betraf Taten aus den Jahren 1998 bis 2010. Wer eine Anzeige erwägt, sollte Erinnerungen, Termine, Namen möglicher Zeugen sowie Unterlagen wie Fotos, Nachrichten oder ärztliche Befunde sichern.

Als Nebenklägerin oder Nebenkläger können Betroffene sich dem Strafverfahren anschließen. Das bringt eigene Rechte mit sich: Akteneinsicht über einen Anwalt, Anwesenheit in der Hauptverhandlung, Fragerecht und die Möglichkeit, Anträge zu stellen. In vielen Fällen sexualisierter Gewalt trägt die Staatskasse die Kosten des Nebenklagevertreters, außerdem kommen Entschädigungsleistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht in Betracht.

Anwaltliche Hilfe ist früh sinnvoll: idealerweise bereits vor der Erstattung der Anzeige, damit die Aussage gut vorbereitet ist und Schutzmöglichkeiten wie der Ausschluss der Öffentlichkeit oder eine Videovernehmung rechtzeitig beantragt werden können. Auch Beschuldigte sollten sich frühzeitig verteidigen lassen, da bei Sexualdelikten hohe Strafen und Maßregeln drohen. Anwalt für Strafrecht finden hilft bei der Suche nach spezialisierter Unterstützung.

Quellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 151/2026 vom 24.08.2026 zum Beschluss vom 24.06.2026, Az. 6 StR 230/26 · Weiterführend: Meldung der BGH-Pressestelle

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Häufig gestellte Fragen

Warum gilt ein Sporttrainer als Betreuungsperson im Sinne des § 174 StGB?
Entscheidend ist, ob dem Trainer das Kind zur Erziehung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist. Das nimmt die Rechtsprechung an, wenn die Betreuung über das reine Training hinausgeht, etwa bei Absprachen mit den Eltern, Betreuung nach dem Training oder gemeinsamen Reisen zu Wettkämpfen. Dann greift der verschärfte Schutz für Schutzbefohlene.
Können auch weit zurückliegende Missbrauchstaten noch angezeigt werden?
Ja. Bei sexuellem Missbrauch von Kindern beginnt die Verjährungsfrist erst mit dem 30. Geburtstag der betroffenen Person. Im entschiedenen Fall ging es um Taten aus den Jahren 1998 bis 2010. Ob eine Tat konkret noch verfolgbar ist, hängt vom Delikt und vom Tatzeitraum ab und sollte anwaltlich geprüft werden.
Was bedeutet Sicherungsverwahrung neben einer Freiheitsstrafe?
Die Sicherungsverwahrung nach § 66 StGB ist keine zusätzliche Strafe, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung. Sie wird neben der Freiheitsstrafe angeordnet und beginnt erst nach deren vollständiger Verbüßung, wenn der Verurteilte wegen eines Hangs zu schweren Straftaten weiterhin als gefährlich für die Allgemeinheit gilt.
Welche Rechte haben Opfer als Nebenkläger im Strafverfahren?
Nebenkläger dürfen bei der Hauptverhandlung anwesend sein, über ihren Anwalt Akteneinsicht nehmen, Fragen stellen, Beweisanträge stellen und Rechtsmittel einlegen. Bei Sexualdelikten wird häufig ein anwaltlicher Beistand auf Kosten der Staatskasse beigeordnet. Zusätzlich sind Schutzmaßnahmen wie der Ausschluss der Öffentlichkeit möglich.
Redaktionell geprüft Stand: 31. August 2026

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