Der Bundesgerichtshof hat am 12. August 2026 entschieden, dass die strafrechtliche Aufarbeitung der Ausschreitungen vom 1. September 2018 in Chemnitz teilweise neu beginnen muss (Az. 5 StR 170/26). Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat hob das Urteil des Landgerichts Chemnitz auf, soweit es einen der vier Angeklagten betrifft. Für die drei übrigen Angeklagten bleibt es dagegen bei den Freisprüchen – sie sind endgültig.
Der Fall
Am 1. September 2018 kam es in Chemnitz zu Gewalttätigkeiten gegen Menschen, die an der Kundgebung „Herz statt Hetze“ teilnahmen. Die Anklage lautete gegen vier Angeklagte auf Landfriedensbruch in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in elf tateinheitlichen Fällen. Tateinheit bedeutet, dass ein und dasselbe Verhalten zugleich mehrere Straftatbestände erfüllt und deshalb nur eine Strafe gebildet wird.
Das Landgericht Chemnitz sprach mit Urteil vom 27. August 2025 (Az. 2 KLs 373 Js 96/21 jug) drei Angeklagte aus tatsächlichen Gründen frei. Ein Freispruch aus tatsächlichen Gründen bedeutet, dass sich die Tatbeteiligung nach der Beweisaufnahme nicht mit der nötigen Sicherheit feststellen ließ. Das Verfahren gegen den vierten Angeklagten – in der Pressemitteilung als R bezeichnet – stellte die Kammer wegen eines Verfahrenshindernisses ein.
Nach den Feststellungen der Kammer war R mit einer Gruppe durch die Innenstadt gezogen, um aus dieser heraus Beleidigungen, Bedrohungen und Körperverletzungen zu begehen. Ein Zeuge, der ihn beim Zuschlagen beobachtet hätte, fand sich jedoch nicht. Beleidigt und bedroht habe er zwar andere Menschen, doch seien die dafür erforderlichen Strafanträge der Geschädigten nicht fristgerecht gestellt worden. Einen Landfriedensbruch nach § 125 StGB verneinte das Gericht, weil die Gruppe zu klein gewesen sei, um von einer Menschenmenge sprechen zu können. Gegen diese Ergebnisse legte die Generalstaatsanwaltschaft Dresden Revision ein.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Der 5. Strafsenat gab den Rechtsmitteln nur teilweise recht. Bei der Überprüfung des landgerichtlichen Urteils fand er Rechtsfehler ausschließlich zugunsten des Angeklagten R. Das ihn betreffende Urteil wurde deshalb aufgehoben; dieser Teil des Verfahrens muss erneut verhandelt werden.
Der Grund liegt in einer Lücke der rechtlichen Prüfung: Das Landgericht hat nicht erkennbar untersucht, ob sich R auch dann strafbar gemacht haben könnte, wenn er selbst nicht zugeschlagen hat. In Betracht kommt nämlich eine Verantwortlichkeit als Mittäter oder als Gehilfe einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB. Mittäter ist, wer eine Tat gemeinsam mit anderen aufgrund eines gemeinsamen Tatplans begeht und dabei einen wesentlichen eigenen Beitrag leistet – der eigenhändige Schlag ist dafür nicht zwingend erforderlich. Gehilfe ist, wer die Tat eines anderen bewusst unterstützt, etwa durch Abschirmen, Anfeuern oder gemeinsames Vorgehen in der Gruppe.
Soweit sich die Generalstaatsanwaltschaft gegen die Freisprüche der drei anderen Angeklagten wandte, blieben die Revisionen erfolglos. Es ließ sich nicht nachweisen, dass sie sich der Gruppe um R angeschlossen hatten, um Gewalttätigkeiten zu begehen. Diese Freisprüche sind damit rechtskräftig und können nicht mehr angegriffen werden. Diese Aufteilung zeigt zugleich, wie eine Revision funktioniert: Der Bundesgerichtshof erhebt keine neuen Beweise und hört keine Zeugen erneut an. Er kontrolliert allein, ob das Landgericht das Recht richtig angewendet und seine Beweiswürdigung nachvollziehbar und lückenlos begründet hat. Fehlt eine naheliegende rechtliche Prüfung, führt das zur Aufhebung – nicht zu einer eigenen Verurteilung durch den Senat.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Geschädigte von Gewalt- und Ehrverletzungsdelikten enthält der Fall eine unangenehme, aber wichtige Lehre. An mehreren Vorwürfen scheiterte die Strafverfolgung nicht an fehlenden Beweisen, sondern an verspäteten Strafanträgen. Beleidigung und Bedrohung sind in weiten Teilen Antragsdelikte: Ohne ausdrücklichen Strafantrag der verletzten Person darf nicht verfolgt werden. Die Antragsfrist beträgt nach § 77b StGB grundsätzlich drei Monate ab Kenntnis von Tat und Täter – und sie läuft unabhängig davon, wie belastend die Situation für die Betroffenen ist.
Praktisch heißt das: Wer Opfer einer Attacke wird, sollte den Vorfall zeitnah anzeigen und dabei ausdrücklich erklären, dass Strafantrag gestellt wird. Verletzungen gehören noch am selben Tag ärztlich dokumentiert, Fotos, Kleidung, Zeugennamen und Handyvideos sollten gesichert werden. Bei Körperverletzung nach § 223 StGB und erst recht bei gefährlicher Körperverletzung kommt zudem eine Nebenklage in Betracht, mit der Geschädigte im Prozess eigene Rechte wahrnehmen können. Anwaltliche Unterstützung lohnt sich hier früh, weil Fristen, Antragsformulierungen und Beweissicherung über den gesamten Verfahrensausgang entscheiden.
Beschuldigte sollten die Entscheidung ebenfalls ernst nehmen. Wer sich in einer aggressiven Gruppe bewegt, ist nicht automatisch straflos, nur weil ihm kein einzelner Schlag zugeordnet werden kann. Mittäterschaft und Beihilfe erfassen auch Tatbeiträge im Hintergrund. Sinnvoll ist deshalb, gegenüber Polizei und Staatsanwaltschaft zunächst zu schweigen, Akteneinsicht über eine Verteidigerin oder einen Verteidiger zu beantragen und erst danach über eine Einlassung zu entscheiden.
Wie der Fall zeigt, entscheiden im Strafverfahren oft Details über Erfolg oder Misserfolg – von der Antragsfrist bis zur Frage der Tatbeteiligung. Wer als Geschädigter oder Beschuldigter betroffen ist, sollte sich früh orientieren und einen Anwalt für Strafrecht finden.
Quellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 146/2026 vom 12.08.2026, Urteil vom 12.08.2026, Az. 5 StR 170/26 · Vorinstanz: Landgericht Chemnitz, Urteil vom 27.08.2025, Az. 2 KLs 373 Js 96/21 jug
