Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen von drei Angeklagten verworfen, die das Landgericht Hannover wegen Bestechung und Bestechlichkeit verurteilt hatte. Damit sind Freiheitsstrafen zwischen zwei Jahren und vier Monaten und drei Jahren und zehn Monaten endgültig. Der Fall zeigt, wie streng Korruption im Justizvollzug geahndet wird – und dass eine Revision keine zweite Tatsachenprüfung ist.
Der Fall: Handys gegen Bargeld hinter Gittern
Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Beamter einer niedersächsischen Justizvollzugsanstalt. Zu seinen Dienstaufgaben gehörte unter anderem die Bewachung der Gefangenen – also gerade jene Kontrolle, die verhindern soll, dass verbotene Gegenstände überhaupt in die Anstalt gelangen.
Mit zwei Inhaftierten traf der Beamte nach den Feststellungen des Landgerichts unabhängig voneinander dieselbe Absprache: Gegen Bezahlung sollte er Gegenstände in die Anstalt bringen, deren Besitz dort untersagt ist. Die Gefangenen gaben vorab an, was sie haben wollten, der Beamte lieferte.
Insgesamt acht Mal schleuste er auf diesem Weg unter anderem Mobiltelefone und SIM-Karten ein. Pro Gelegenheit erhielt er dafür eine Entlohnung von bis zu 500 Euro. Die eingeschmuggelten Gegenstände nutzten die beiden Gefangenen teils selbst, teils veräußerten sie diese an Mitgefangene weiter.
Das Landgericht Hannover verurteilte den Justizvollzugsbeamten mit Urteil vom 6. Februar 2026 wegen Bestechlichkeit in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten. Die beiden inhaftierten Mitangeklagten erhielten jeweils wegen Bestechung in vier Fällen Gesamtfreiheitsstrafen von zwei Jahren und vier Monaten beziehungsweise drei Jahren.
Die Entscheidung des Gerichts
Alle drei Angeklagten legten gegen das Urteil Revision ein. Die Revision ist – anders als die Berufung – kein zweiter Durchgang durch die Beweisaufnahme. Das Revisionsgericht hört keine Zeugen erneut an, sondern prüft ausschließlich, ob das angefochtene Urteil auf einem Rechtsfehler beruht.
Die Angeklagten stützten sich auf die sogenannte Sachrüge. Damit wird die allgemeine Beanstandung erhoben, das Recht sei nicht richtig angewendet worden; das Revisionsgericht überprüft daraufhin das schriftliche Urteil vollständig auf materiell-rechtliche Fehler – etwa auf Lücken oder Widersprüche in den Feststellungen oder auf Fehler bei der Strafzumessung.
Der in Leipzig ansässige 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs kam mit Beschluss vom 18. August 2026 (Az. 6 StR 271/26) zu dem Ergebnis, dass diese Überprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat. Die Revisionen wurden verworfen, das Urteil des Landgerichts Hannover ist damit rechtskräftig – ein ordentliches Rechtsmittel steht nicht mehr zur Verfügung.
Rechtlich einschlägig sind § 332 StGB (Bestechlichkeit) und § 334 StGB (Bestechung). Beide Vorschriften erfassen den sogenannten qualifizierten Fall: Der Amtsträger erhält den Vorteil nicht bloß für allgemeines Wohlwollen, sondern als Gegenleistung für eine Diensthandlung, mit der er seine Dienstpflichten verletzt. Der Strafrahmen reicht bei der Bestechlichkeit von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, bei der Bestechung von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Wichtig: Strafbar ist nicht nur der Amtsträger, sondern auch derjenige, der den Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Amtsträger – also Beamte, Richter und viele Beschäftigte des öffentlichen Dienstes – ist die Entscheidung ein deutliches Signal. Wer dienstliche Befugnisse gegen Bezahlung einsetzt, riskiert nicht nur eine Freiheitsstrafe, die ab zwei Jahren nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Hinzu kommen regelmäßig dienstrechtliche Folgen: Nach § 24 BeamtStG endet das Beamtenverhältnis bei einer Verurteilung wegen Bestechlichkeit zu einer Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten kraft Gesetzes – samt Verlust der Versorgungsansprüche.
Auch die Zahlerseite sollte sich nicht in Sicherheit wiegen. Wer einem Amtsträger Geld für eine pflichtwidrige Diensthandlung zusagt, macht sich selbst strafbar, unabhängig davon, ob die Handlung am Ende ausgeführt wird. Bei mehreren Zahlungen entstehen zudem mehrere Taten, die zu einer Gesamtstrafe zusammengeführt werden – im entschiedenen Fall waren es vier beziehungsweise acht Einzeltaten. Zusätzlich droht die Einziehung des Erlangten, also die Abschöpfung erhaltener Zahlungen oder Vorteile.
Praktisch gilt: Wer eine Vorladung als Beschuldigter erhält oder von einer Durchsuchung betroffen ist, sollte zunächst von seinem Schweigerecht Gebrauch machen und keine Angaben ohne Verteidigung machen. Ein Strafverteidiger kann Akteneinsicht beantragen und die Verteidigungsstrategie erst auf Grundlage der Ermittlungsakte festlegen. Beamte sollten parallel prüfen lassen, welche Auswirkungen ein Disziplinarverfahren hat, das häufig neben dem Strafverfahren läuft.
Nach einer Verurteilung sind die Fristen kurz: Die Revision muss binnen einer Woche nach Verkündung des Urteils eingelegt (§ 341 StPO) und innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils begründet werden (§ 345 StPO). Wird eine dieser Fristen versäumt, ist das Urteil rechtskräftig.
Korruptionsverfahren sind komplex und die beruflichen Folgen einer Verurteilung oft gravierender als die Strafe selbst. Wer betroffen ist, sollte frühzeitig fachkundige Hilfe suchen und kann hier einen Anwalt für Strafrecht finden.
Quellen: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung Nr. 156/2026 vom 27.08.2026 zum Beschluss vom 18.08.2026, Az. 6 StR 271/26 · Weiterführend: Meldung der BGH-Pressestelle
