Bei Angeklagten zwischen 18 und 20 Jahren entscheiden Strafgerichte bislang im Einzelfall, ob Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht angewendet wird. Der Berliner Senat möchte dieses Verhältnis für Terrorverfahren umkehren: Dort soll das Erwachsenenstrafrecht zum Regelfall werden. Anlass ist der Anschlag auf dem Berliner Christopher Street Day (CSD). Geltendes Recht ist die Idee damit noch nicht – sie soll erst über den Bundesrat auf den Weg gebracht werden.
Der Anlass: Anschlag auf dem Berliner CSD
Ausgangspunkt der politischen Debatte ist der Anschlag, der sich am Rande des Christopher Street Day in Berlin ereignet hat. Die Berliner Landesregierung sieht darin Anlass, nicht nur die Sicherheitsbehörden, sondern auch das materielle Strafrecht und die Zuständigkeitsregeln in den Blick zu nehmen.
Im Zentrum steht dabei die Gruppe der sogenannten Heranwachsenden. Damit bezeichnet das Jugendgerichtsgesetz Personen, die zur Tatzeit 18, 19 oder 20 Jahre alt waren. Jugendliche im Sinne des Gesetzes sind dagegen die 14- bis 17-Jährigen; für sie gilt ausnahmslos Jugendstrafrecht.
Zum konkreten Ermittlungs- oder Gerichtsverfahren nach dem CSD-Anschlag sind über die politische Ankündigung hinaus keine Einzelheiten gesichert. Der Senat begründet seinen Vorstoß allgemein mit der besonderen Gefährlichkeit terroristisch motivierter Taten – nicht mit Feststellungen eines Gerichts, die bislang nicht vorliegen.
Was der Berliner Senat plant
Nach einem Bericht von LTO will der Berliner Senat eine Bundesratsinitiative einbringen, mit der bei Heranwachsenden in Terrorverfahren das Erwachsenenstrafrecht künftig die Regel und nicht die Ausnahme sein soll. Solche Verfahren sollen also grundsätzlich nicht mehr vor dem Jugendgericht landen. Weitere Punkte der angekündigten Initiative betreffen die Zuständigkeit der Staatsschutzkammern sowie den strafrechtlichen Umgang mit Terrorpropaganda.
Wichtig für die Einordnung: Eine Bundesratsinitiative ist erst der Anfang eines Gesetzgebungsverfahrens. Ein Land bringt einen Antrag in den Bundesrat ein; beschließt die Länderkammer den Entwurf, wird er über die Bundesregierung dem Bundestag zugeleitet (Art. 76 Abs. 1 und 3 GG). Ob, wann und in welcher Fassung der Bundestag darüber entscheidet, ist offen. Bis zu einer Verkündung im Bundesgesetzblatt gilt das bisherige Recht unverändert weiter.
Rechtlicher Hintergrund: § 105 JGG
Die entscheidende Norm ist § 105 JGG. Danach wendet das Gericht auf Heranwachsende Jugendstrafrecht an, wenn die Gesamtwürdigung der Persönlichkeit ergibt, dass der oder die Beschuldigte zur Tatzeit in der Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand, oder wenn es sich nach Art, Umständen und Motiven um eine typische Jugendverfehlung handelt. Beides muss individuell festgestellt werden – eine schematische Anwendung nach Deliktsgruppen kennt das Gesetz derzeit nicht.
Die Folgen sind erheblich. Das Jugendstrafrecht ist am Erziehungsgedanken ausgerichtet (§ 1 JGG) und kennt Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und als schärfste Sanktion die Jugendstrafe. Deren Höchstmaß liegt grundsätzlich bei zehn Jahren, bei Heranwachsenden im Fall von Mord bei 15 Jahren (§ 18 JGG, § 105 Abs. 3 JGG). Im Erwachsenenstrafrecht sind dagegen die Strafrahmen des Strafgesetzbuchs maßgeblich – bis zur lebenslangen Freiheitsstrafe, wobei § 106 JGG für Heranwachsende Milderungen zulässt.
Bei terroristisch motivierten Taten kommen typischerweise Vorschriften wie die Bildung oder Unterstützung einer terroristischen Vereinigung (§ 129a StGB), die Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat (§ 89a StGB) oder die Billigung von Straftaten (§ 140 StGB) in Betracht. Für Staatsschutzsachen sind besondere Spruchkörper vorgesehen, etwa die Staatsschutzkammern der Landgerichte nach § 74a GVG.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für laufende Verfahren ändert die Ankündigung zunächst nichts: Wer heute als Heranwachsender beschuldigt wird, hat weiterhin Anspruch auf die Einzelfallprüfung nach § 105 JGG. Verschärfungen der Strafandrohung dürfen zudem nicht auf früher begangene Taten zurückwirken (Art. 103 Abs. 2 GG, § 2 StGB).
Praktisch entscheidend ist, wie sorgfältig die Reifeentwicklung dokumentiert wird. Nützlich sind Schul- und Ausbildungsnachweise, Arbeitszeugnisse, Berichte von Jugendhilfe, Beratungsstellen oder Therapeuten sowie Angaben zur Wohn- und Familiensituation. Die Jugendgerichtshilfe (§ 38 JGG) wirkt am Verfahren mit; ihre Stellungnahme hat oft großes Gewicht. In schwierigen Fällen kann ein entwicklungspsychologisches Sachverständigengutachten in Betracht kommen.
Wer eine Vorladung, eine Durchsuchung oder einen Haftbefehl erhält, sollte keine Angaben zur Sache machen, bevor Akteneinsicht besteht. Das Schweigerecht besteht in jedem Verfahrensstadium (§ 136 StPO). In Jugend- und Staatsschutzverfahren ist regelmäßig ein Pflichtverteidiger zu bestellen (§ 68 JGG, § 140 StPO) – ein Antrag sollte früh gestellt werden. Kurz sind die Rechtsmittelfristen: Berufung und Revision müssen binnen einer Woche nach Urteilsverkündung eingelegt werden (§§ 314, 341 StPO). Angehörige sollten Fristen notieren und Schriftstücke vollständig aufbewahren.
Auch politisch Interessierte sollten den weiteren Gang der Initiative beobachten: Bundesratsdrucksachen und Ausschussberatungen sind öffentlich zugänglich. Wer selbst betroffen ist, sollte die Bewertung nicht der Nachrichtenlage überlassen, sondern die eigene Lage prüfen lassen und einen Anwalt für Strafrecht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.
