Wer ein Fahndungsplakat frei erfindet und es so gestaltet, dass es wie ein Aushang der Polizei aussieht, riskiert mehr als nur den Vorwurf einer falschen Verdächtigung: In Betracht kommt zusätzlich eine Strafbarkeit wegen Urkundenfälschung. Das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) hat eine Verurteilung in einem solchen Fall bestätigt. Für die Praxis heißt das: Ein selbstgebasteltes „Gesucht"-Plakat ist kein harmloser Streich, sondern kann mehrere Straftatbestände gleichzeitig erfüllen.
Der Fall
Gegenstand des Verfahrens war ein Fahndungsplakat, das inhaltlich erfunden war und den Anschein erweckte, es stamme von der Polizei. Verbreitet wurde es von einer Person, die dafür strafrechtlich zur Verantwortung gezogen wurde. Die Vorinstanz sprach eine Verurteilung aus; das BayObLG hatte über das dagegen eingelegte Rechtsmittel zu befinden.
Weitere Einzelheiten des Sachverhalts – etwa wer auf dem Plakat abgebildet oder benannt war, wie viele Exemplare in Umlauf gebracht wurden, ob es ausgehängt oder digital geteilt wurde und welche Strafe konkret verhängt wurde – sind der vorliegenden Berichterstattung nicht zu entnehmen. Sie werden hier deshalb bewusst nicht ausgeführt. In vergleichbaren Konstellationen geht es typischerweise um persönliche Konflikte, Nachbarschafts- oder Beziehungsstreitigkeiten oder um politisch motivierte Aktionen, bei denen Einzelpersonen öffentlich als angeblich gesuchte Straftäter dargestellt werden.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat das BayObLG die Verurteilung bestätigt und klargestellt, dass ein gefälschtes Fahndungsplakat eine unechte Urkunde im Sinne des Strafrechts darstellt. Der Vorwurf erschöpft sich damit nicht in einer falschen Verdächtigung gegenüber dem Betroffenen, sondern erfasst zusätzlich die Täuschung über den Urheber des Schriftstücks.
Die genauen Erwägungen des Gerichts sind der Berichterstattung nicht im Einzelnen zu entnehmen; ein amtlicher Volltext lag bei Redaktionsschluss nicht vor. Der dogmatische Anknüpfungspunkt ist allerdings klar zu benennen: Entscheidend ist bei der Urkundenfälschung nicht, ob der Inhalt eines Schriftstücks wahr oder falsch ist, sondern ob es tatsächlich von demjenigen stammt, der daraus als Aussteller hervorgeht. Wird ein Dokument mit Polizeibezug – etwa durch Wappen, Behördenbezeichnung, Layout oder typische Formulierungen – so gestaltet, dass es einer Behörde zugeschrieben wird, liegt genau diese Täuschung über den Aussteller vor. Wer ein solches Plakat aushängt, verteilt oder anderen zeigt, macht davon zugleich Gebrauch.
Rechtlicher Hintergrund
Zentrale Norm ist § 267 StGB. Strafbar ist danach, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Eine Urkunde ist nach ständiger Rechtsprechung eine verkörperte Gedankenerklärung, die zum Beweis im Rechtsverkehr geeignet und bestimmt ist und ihren Aussteller erkennen lässt. „Unecht" ist sie, wenn sie nicht von der Person oder Stelle stammt, die als Aussteller erscheint. Bei rein digitaler Verbreitung kann statt § 267 StGB die Fälschung beweiserheblicher Daten nach § 269 StGB greifen – der Gesetzgeber hat diese Lücke gerade für elektronische Dokumente geschlossen.
Daneben stehen weitere Tatbestände: die falsche Verdächtigung nach § 164 StGB, wenn jemand wider besseres Wissen als Straftäter hingestellt wird, die Verleumdung nach § 187 StGB, die Beleidigung nach § 185 StGB sowie – bei Auftreten als angebliche Behörde – die Amtsanmaßung nach § 132 StGB. Wird ein Foto ohne Einwilligung verwendet, kommt zusätzlich ein Verstoß gegen das Recht am eigenen Bild nach § 22 KunstUrhG in Betracht.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Beschuldigte verschiebt sich das Risiko deutlich nach oben. Wer meint, ein „Fake-Steckbrief" sei allenfalls eine Ehrverletzung, unterschätzt die Lage: Kommt die Urkundenfälschung hinzu, handelt es sich um ein Offizialdelikt, das die Staatsanwaltschaft von Amts wegen verfolgt – unabhängig davon, ob der abgebildete Mensch Strafantrag stellt. Auch das nachträgliche Abnehmen des Plakats oder Löschen eines Beitrags beseitigt eine bereits vollendete Tat nicht. Satirische Absichten schützen nicht automatisch: Je stärker ein Dokument amtliche Gestaltungsmerkmale imitiert, desto weniger überzeugt der Einwand, es sei erkennbar nicht ernst gemeint.
Konkret gilt für Beschuldigte: Bei einer polizeilichen Vorladung oder Anhörung besteht keine Pflicht zur Aussage. Sinnvoll ist, zunächst zu schweigen und anwaltlich Akteneinsicht nehmen zu lassen, bevor eine Einlassung erfolgt. Sichern Sie alles, was den Ablauf belegt – Entwürfe, Chatverläufe, Absprachen mit Dritten, Zeitpunkte. Besonders wichtig sind Fristen: Gegen einen Strafbefehl muss der Einspruch binnen zwei Wochen nach Zustellung eingehen, sonst wird er wie ein Urteil rechtskräftig.
Wer selbst Ziel eines erfundenen Fahndungsplakats wird, sollte Beweise sichern (Fotos des Aushangs mit Ort und Datum, Screenshots mit URL und Zeitstempel), Strafanzeige erstatten und bei antragsabhängigen Ehrverletzungsdelikten die Dreimonatsfrist für den Strafantrag im Blick behalten. Parallel bestehen zivilrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Löschung und je nach Schwere auf Geldentschädigung; gegenüber Plattformen kommen Melde- und Löschverlangen hinzu.
Ob im Einzelfall Urkundenfälschung, falsche Verdächtigung oder eine Kombination mehrerer Tatbestände vorliegt, hängt stark von Gestaltung, Verbreitungsweg und Vorsatz ab. In beiden Rollen – als Beschuldigter wie als Betroffener – lohnt sich früh eine fachkundige Einschätzung: Anwalt für Strafrecht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.
