Gegen zwei weitere mutmaßliche Mitglieder der rechtsextremistischen Gruppierung „Letzte Verteidigungswelle“ ist Anklage erhoben worden. Die Vorwürfe lauten unter anderem auf Unterstützung einer inländischen terroristischen Vereinigung und Beihilfe zum versuchten Mord. Damit steht erneut die Frage im Raum, ab wann ein loser Zusammenschluss strafrechtlich als terroristische Vereinigung behandelt wird – und welche Strafen schon Randbeteiligten drohen können.
Der Fall
Bekannt ist bislang der Kern des Verfahrensstands: Die Strafverfolgungsbehörden werfen zwei weiteren Beschuldigten eine Beteiligung am Umfeld der Gruppierung „Letzte Verteidigungswelle“ vor. Der Begriff „weitere“ zeigt, dass es sich nicht um die ersten Anklagen in diesem Komplex handelt; der Ermittlungskomplex umfasst also mehrere Personen.
Im Zentrum stehen zwei Vorwürfe, die strafrechtlich sehr unterschiedlich funktionieren: zum einen die Unterstützung einer inländischen terroristischen Vereinigung, zum anderen die Beihilfe zum versuchten Mord. Der erste Vorwurf knüpft an die Existenz und Förderung einer Struktur an, der zweite an einen konkreten Tatbeitrag zu einer einzelnen Tat.
Weitere Einzelheiten zu Tatzeitpunkten, Tatorten, Rollen oder Altersangaben der Angeklagten sind der öffentlich zugänglichen Meldung nicht zu entnehmen. Solche Details bleiben daher offen, bis das zuständige Gericht oder die Anklagebehörde sie mitteilt.
Die Anklage – und was jetzt folgt
Nach einem Bericht von LTO wurde gegen zwei weitere mutmaßliche Mitglieder der Gruppierung Anklage erhoben; im Raum stehen unter anderem die Unterstützung einer inländischen terroristischen Vereinigung und Beihilfe zum versuchten Mord. Eine gerichtliche Entscheidung über Schuld oder Unschuld ist damit ausdrücklich noch nicht gefallen.
Eine Anklageschrift ist zunächst nur die Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht. Es folgt das sogenannte Zwischenverfahren: Das Gericht stellt die Anklage der Verteidigung zu, setzt eine Frist zur Stellungnahme und entscheidet anschließend, ob das Hauptverfahren eröffnet wird (§ 203 StPO). Erst danach kommt es zur Hauptverhandlung.
Bis zu einer rechtskräftigen Verurteilung gilt für alle Angeklagten die Unschuldsvermutung. Für Staatsschutzdelikte wie die Bildung terroristischer Vereinigungen sind in erster Instanz regelmäßig die Oberlandesgerichte zuständig (§ 120 GVG), sofern der Generalbundesanwalt das Verfahren führt.
Rechtlicher Hintergrund
Die zentrale Norm ist § 129a StGB. Sie stellt das Gründen einer terroristischen Vereinigung, die Mitgliedschaft, das Werben um Mitglieder oder Unterstützer sowie das bloße Unterstützen unter Strafe. Eine Vereinigung ist ein auf gewisse Dauer angelegter, organisierter Zusammenschluss von mindestens drei Personen mit einem übergeordneten gemeinsamen Interesse. „Terroristisch“ wird sie, wenn ihre Zwecke oder Tätigkeit auf schwere Straftaten wie Mord, Totschlag oder schwere Brandstiftung gerichtet sind.
Wichtig ist die Abstufung: Wer nur unterstützt – etwa durch Logistik, Geld, Werbung oder das Bereitstellen von Infrastruktur –, wird nach § 129a Abs. 5 StGB milder bestraft als Mitglieder, aber eben doch bestraft. Es genügt ein Beitrag, der die Vereinigung in ihrer Existenz oder Tätigkeit fördert.
Die Beihilfe zum versuchten Mord ist ein eigenständiger Vorwurf. Beihilfe bedeutet nach § 27 StGB, dass jemand einem anderen bei dessen Tat vorsätzlich hilft; die Strafe wird gemildert. Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter unmittelbar zur Tatausführung ansetzt, der Erfolg aber ausbleibt (§ 22 StGB). Mord nach § 211 StGB setzt zusätzlich ein Mordmerkmal voraus, etwa niedrige Beweggründe – dazu zählen nach ständiger Rechtsprechung rassistische oder menschenverachtende Motive.
Was bedeutet das für Betroffene?
Praktisch relevant ist das Verfahren vor allem für Personen, die sich am Rand solcher Strukturen bewegen – etwa in Chatgruppen, bei der Beschaffung von Material oder bei der Verbreitung von Propaganda. Die Strafbarkeit setzt bei § 129a StGB deutlich früher ein als bei klassischen Gewaltdelikten: Es braucht keine eigene Gewalttat, ein fördernder Beitrag kann ausreichen. Auch Chatverläufe, Sprachnachrichten und Bildmaterial werden regelmäßig ausgewertet und sind ein zentrales Beweismittel.
Wer als Beschuldigter vernommen werden soll, sollte drei Punkte beachten. Erstens: Es besteht ein umfassendes Schweigerecht; Angaben zur Sache sind freiwillig, Angaben zur Person nicht. Zweitens: In Verfahren dieser Schwere liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, ein Pflichtverteidiger wird also bestellt – auf die Auswahl kann man Einfluss nehmen. Drittens: Sinnvolle Verteidigung beginnt erst nach Akteneinsicht, deshalb sollte vor dem Aktenstudium keine inhaltliche Aussage erfolgen.
Nach Zustellung einer Anklageschrift läuft eine gerichtlich gesetzte Frist zur Stellungnahme, meist zwei Wochen. In dieser Phase können Beweisanträge gestellt und Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorgebracht werden – diese Chance sollte nicht verstreichen. Sind Beschuldigte zur Tatzeit unter 21 Jahre alt, kann das Jugendgerichtsgesetz anwendbar sein, was Rechtsfolgen und Verfahrensablauf spürbar verändert.
Auch für Angehörige gilt: Durchsuchungsbeschlüsse, Sicherstellungsprotokolle und Ladungen sollten vollständig aufbewahrt und der Verteidigung übergeben werden. Zeugen wiederum haben ein Auskunftsverweigerungsrecht, soweit sie sich selbst belasten würden.
Verfahren wegen Staatsschutzdelikten sind komplex, umfangreich und mit hohen Strafdrohungen verbunden. Wer betroffen ist – als Beschuldigter, Zeuge oder Verletzter –, sollte frühzeitig fachkundige Unterstützung suchen und kann hier einen Anwalt für Strafrecht finden.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.
