Vor dem Amtsgericht Köln wird ein Diebstahlsvorwurf verhandelt, der über einen gewöhnlichen Ladendiebstahl weit hinausreicht: Der Angeklagte bringt Korruptionsvorwürfe gegen Bedienstete einer Justizvollzugsanstalt ins Spiel. Der Fall zeigt, welche Straftatbestände bei behaupteten Gegenleistungen für Vollzugslockerungen greifen – und wie schwierig solche Behauptungen aus dem Gefängnis heraus zu belegen sind. Für Gefangene, Angehörige und Bedienstete lohnt ein genauer Blick auf die Rechtslage.
Der Fall
Gegenstand des Kölner Verfahrens mit dem Aktenzeichen 529 Ds 174/26 ist der Diebstahl eines teuren Parfüms. Der 52-jährige Angeklagte stellt einen Zusammenhang zwischen dieser Tat und einem Freigang her: Mit der Beute, so seine Darstellung, habe er einen Freigang bezahlt.
Damit richtet er schwere Vorwürfe gegen Bedienstete der Justizvollzugsanstalt Euskirchen – und zwar nicht zum ersten Mal. Parallel dazu gibt es in Bremen Ermittlungen, die eine dortige Justizvollzugsanstalt betreffen.
Mehr ist zum konkreten Sachverhalt derzeit nicht gesichert. Weder der Wert des Parfüms noch der Inhalt möglicher Zeugenaussagen, die Namen betroffener Bediensteter oder der Stand der Bremer Ermittlungen sind öffentlich bekannt. Für alle Beteiligten gilt die Unschuldsvermutung: Solange kein rechtskräftiges Urteil vorliegt, sind Vorwürfe eben nur Vorwürfe.
Das Verfahren vor dem Amtsgericht Köln
Nach einem Bericht von LTO hat der Angeklagte in der Verhandlung vor dem Amtsgericht Köln seine Anschuldigungen gegen Bedienstete der JVA Euskirchen erneut erhoben. Ein Urteil oder eine abschließende Bewertung des Gerichts ist bislang nicht berichtet.
Das Aktenzeichen mit dem Kürzel „Ds" verweist auf ein Verfahren vor dem Strafrichter, also einem Einzelrichter am Amtsgericht. Zuständig ist diese Besetzung bei Vergehen von geringerer bis mittlerer Schwere, wenn keine höhere Straferwartung als zwei Jahre Freiheitsstrafe im Raum steht.
Rechtlich bedeutsam ist die Konstellation vor allem deshalb, weil das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen aufklären muss. Nach § 244 StPO erstreckt sich die Beweisaufnahme auf alle Tatsachen, die für die Entscheidung von Bedeutung sind. Behauptet ein Angeklagter, seine Tat stehe im Zusammenhang mit Bestechungszahlungen an Amtsträger, kann das für die Strafzumessung relevant sein – und es kann einen Anfangsverdacht gegen Dritte begründen. Die Staatsanwaltschaft ist dann nach § 152 Abs. 2 StPO verpflichtet, bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten Ermittlungen aufzunehmen.
Rechtlicher Hintergrund
Der Diebstahl selbst ist in § 242 StGB geregelt und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Bei gewerbsmäßigem Vorgehen oder besonders wertvoller Beute kommt ein besonders schwerer Fall nach § 243 StGB mit erhöhtem Strafrahmen in Betracht.
Bedienstete einer Justizvollzugsanstalt sind Amtsträger im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Nehmen sie für eine Diensthandlung einen Vorteil an, greift § 331 StGB (Vorteilsannahme). Geht es um eine pflichtwidrige Diensthandlung, liegt der deutlich schärfere Tatbestand der Bestechlichkeit nach § 332 StGB vor. Strafbar macht sich auch die Gegenseite: Wer den Vorteil gewährt, fällt unter § 333 StGB beziehungsweise § 334 StGB. Je nach Fallgestaltung kommen ergänzend Strafvereitelung im Amt nach § 258a StGB oder Dienstvergehen mit disziplinarrechtlichen Folgen in Betracht.
Vollzugslockerungen wie Ausgang oder Freigang sind keine Ware, sondern eine gebundene Ermessensentscheidung der Anstalt. Maßstab ist – bundesrechtlich vorgezeichnet in § 11 StVollzG, heute überwiegend durch Landesstrafvollzugsgesetze geregelt – vor allem, ob Flucht- oder Missbrauchsgefahr besteht. Sachfremde Erwägungen, erst recht Geld oder Sachwerte, dürfen keine Rolle spielen.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Gefangene ist die wichtigste Botschaft: Lockerungen werden beantragt, nicht gekauft. Wer einem Bediensteten einen Vorteil zuwendet, riskiert ein eigenes Strafverfahren wegen Bestechung, den Widerruf bereits gewährter Lockerungen und negative Folgen für spätere Entscheidungen über eine vorzeitige Entlassung.
Wird ein Antrag auf Freigang abgelehnt, führt der rechtssichere Weg über den Rechtsschutz im Vollzug. Gegen Maßnahmen der Anstalt kann ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Strafvollstreckungskammer gestellt werden – nach § 109 StVollzG und den entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften. Wichtig ist die kurze Frist: Der Antrag muss regelmäßig binnen zwei Wochen nach Zustellung oder Bekanntgabe der Entscheidung gestellt werden (§ 112 StVollzG). Wer diese Frist verstreichen lässt, verliert den Rechtsschutz meist endgültig.
Angeklagte, die Korruptionsvorwürfe erheben, sollten diesen Schritt nie ohne Verteidigung gehen. Beschuldigte dürfen schweigen (§ 136 StPO), und jede Belastung Dritter kann sich in zwei Richtungen auswirken: Bestätigt sich der Vorwurf nicht, drohen Verfahren wegen falscher Verdächtigung nach § 164 StGB oder Beleidigungsdelikten. Umgekehrt kann eine glaubhafte, durch objektive Anhaltspunkte gestützte Schilderung Ermittlungen anstoßen und die eigene Strafzumessung beeinflussen.
Praktisch heißt das: Belege sichern – Besuchslisten, Vollzugspläne, Bescheide über Lockerungen, Schriftverkehr, Namen möglicher Zeugen und Daten von Vorfällen. Angehörige sollten Zahlungsaufforderungen aus dem Vollzug niemals ohne Rücksprache erfüllen, denn auch sie können sich strafbar machen. Bedienstete, gegen die ermittelt wird, sollten frühzeitig anwaltliche Hilfe einschalten, weil neben dem Strafverfahren regelmäßig ein Disziplinarverfahren mit Folgen bis zur Entfernung aus dem Dienst läuft.
Ob Diebstahlsvorwurf, Bestechungsverdacht oder Streit um Vollzugslockerungen – in diesen Konstellationen entscheiden Fristen und eine durchdachte Verteidigungsstrategie über das Ergebnis. Wer betroffen ist, sollte sich frühzeitig beraten lassen und einen Anwalt für Strafrecht finden, der auch im Vollzugsrecht erfahren ist.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.
