Die Bundesregierung hat eine Reform der Einkommensteuer auf den Weg gebracht, die vor allem kleine und mittlere Einkommen entlasten soll. Mit dem Kabinettsbeschluss ist das Vorhaben allerdings noch kein geltendes Recht – es beginnt zunächst nur das förmliche Gesetzgebungsverfahren mit Bundestag und Bundesrat. Für Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer, Rentner und Selbstständige lohnt sich deshalb ein nüchterner Blick darauf, was ein solcher Beschluss praktisch bewirkt und was noch offen ist.
Worum es geht
Hintergrund des Vorhabens sind die deutlich gestiegenen Kosten des täglichen Lebens. Die Regierungskoalition aus Union und SPD will Millionen Haushalte bei der Einkommensteuer entlasten und hat dazu im Kabinett einen Gesetzentwurf beschlossen. Federführend für Steuergesetze ist traditionell das Bundesfinanzministerium, das derzeit von Bundesfinanzminister Lars Klingbeil geleitet wird.
Mehr lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt seriös nicht sagen. Welche Eckwerte des Steuertarifs im Einzelnen verändert werden, ab welchem Veranlagungszeitraum die Neuregelungen greifen sollen und wie stark einzelne Einkommensgruppen profitieren, ergibt sich erst aus dem Gesetzentwurf und den anschließenden Beratungen. Wer heute schon mit festen Entlastungsbeträgen kalkuliert, geht ein Risiko ein: Im parlamentarischen Verfahren werden Steuergesetze erfahrungsgemäß noch verändert.
Der Beschluss der Bundesregierung
Nach einem Bericht von LTO hat die Bundesregierung die geplante Reform der Einkommensteuer beschlossen und damit den Gesetzgebungsprozess gestartet. Ein Kabinettsbeschluss ist rechtlich ein interner Regierungsakt: Die Bundesregierung einigt sich auf einen Entwurf und macht ihn zur sogenannten Regierungsvorlage. Für Steuerpflichtige entfaltet er noch keinerlei Bindungswirkung, das Finanzamt rechnet weiterhin nach der geltenden Rechtslage.
Der weitere Weg ist in Art. 76 GG vorgezeichnet. Regierungsentwürfe werden zunächst dem Bundesrat zugeleitet, der im ersten Durchgang Stellung nehmen kann. Anschließend berät der Bundestag den Entwurf in mehreren Lesungen; die eigentliche Detailarbeit leistet dabei der Finanzausschuss. Danach befasst sich der Bundesrat erneut mit dem beschlossenen Gesetz.
Weil die Einkommensteuer eine Gemeinschaftsteuer ist, deren Aufkommen Bund, Ländern und Gemeinden gemeinsam zusteht, ist die Zustimmung des Bundesrates nach Art. 105 Abs. 3 GG erforderlich. Die Länder haben also ein echtes Vetorecht. Bis zur Verkündung im Bundesgesetzblatt bleibt der Inhalt einer Steuerreform daher veränderlich.
Rechtlicher Hintergrund
Die Höhe der Einkommensteuer bestimmt sich nach dem Tarif in § 32a EStG. Diese Vorschrift regelt den Grundfreibetrag, ab dem überhaupt Steuern anfallen, die progressiven Tarifzonen und die Grenze, ab der der Spitzensteuersatz greift. Der Grundfreibetrag ist verfassungsrechtlich geboten: Das steuerfreie Existenzminimum darf der Staat nicht besteuern, weshalb dieser Betrag regelmäßig überprüft und angepasst wird.
Ein zentrales Stichwort in der Debatte ist die kalte Progression. Damit ist gemeint, dass Lohnerhöhungen, die lediglich die Inflation ausgleichen, in eine höhere Steuerbelastung hineinwachsen – unter dem Strich bleibt real weniger übrig. Verschiebt der Gesetzgeber die Tarifeckwerte, wirkt er diesem Effekt entgegen. Über die Entwicklung berichtet die Bundesregierung dem Parlament regelmäßig im Existenzminimum- und im Steuerprogressionsbericht.
Tarifänderungen strahlen zudem auf andere Bereiche aus. Sie beeinflussen die Bemessungsgrundlage des Solidaritätszuschlags und wirken mit den Kinderfreibeträgen nach § 32 EStG zusammen, die das Finanzamt im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung gegen das Kindergeld abwägt.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Angestellte ändert sich im Alltag zunächst nichts. Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer nach § 38 EStG ein und richtet sich dabei nach den amtlichen Programmablaufplänen des Bundesfinanzministeriums. Erst wenn ein Gesetz verkündet und die Berechnungsvorgaben aktualisiert sind, schlägt eine Entlastung auf der Gehaltsabrechnung durch. Treten Änderungen unterjährig oder rückwirkend in Kraft, werden zu viel gezahlte Beträge in der Praxis regelmäßig über eine Nachberechnung im Lohnsteuerabzug ausgeglichen – spätestens die Einkommensteuererklärung korrigiert das Ergebnis.
Selbstständige und Gewerbetreibende sollten ihre Vorauszahlungen im Blick behalten. Diese setzt das Finanzamt nach § 37 EStG durch Bescheid fest; sinkt die voraussichtliche Steuerlast, kann eine Anpassung beantragt werden. Wer hohe abzugsfähige Aufwendungen hat, kann außerdem im Lohnsteuerermäßigungsverfahren nach § 39a EStG einen Freibetrag eintragen lassen und so den monatlichen Abzug senken.
Konkret empfiehlt sich Folgendes: Sammeln Sie durchgehend Belege für Werbungskosten, Sonderausgaben, Handwerker- und Betreuungsleistungen, denn diese wirken unabhängig vom Tarif. Achten Sie auf die Abgabefristen für die Steuererklärung nach § 149 AO; mit steuerlicher Beratung verlängern sie sich deutlich. Prüfen Sie jeden Steuerbescheid zeitnah – gegen fehlerhafte Bescheide läuft nach § 355 AO nur eine Einspruchsfrist von einem Monat. Verlassen Sie sich für Kalkulationen bis zur Verkündung des Gesetzes weiterhin auf die geltenden Werte.
Anwaltliche Hilfe ist vor allem dann sinnvoll, wenn das Finanzamt Aufwendungen streicht, Schätzungen vornimmt, Vorauszahlungen nicht anpasst oder ein Einspruchs- oder Klageverfahren droht. Eine erste Einschätzung klärt oft schnell, ob sich ein Rechtsbehelf lohnt. Anwalt für Steuerrecht finden – am besten, bevor Fristen ablaufen.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.
