Ein alter Kaufbeleg ersetzt keine artenschutzrechtliche Einfuhrgenehmigung. Das Hessische Finanzgericht hat die Klage einer Reisenden abgewiesen, der der Zoll nach der Rückkehr aus der Türkei ein Schmuckstück aus Elfenbein abgenommen hatte (Az. 7 K 184/24). Für Urlauberinnen und Urlauber ist das ein deutliches Signal: Wer geschützte Tierprodukte über die EU-Außengrenze mitbringt, riskiert den endgültigen Verlust des Stücks – auch dann, wenn es sich um ein persönliches Erinnerungsstück handelt und der Erwerb Jahrzehnte zurückliegt.
Der Fall
Eine Frau kehrte von einer Reise in die Türkei an einen deutschen Flughafen zurück. Sie wählte dort den grünen Ausgang, der für Reisende vorgesehen ist, die keine anmeldepflichtigen Waren mit sich führen. Der Zoll kontrollierte sie dennoch – und fand ein Schmuckstück aus Elfenbein, eine Kette mit Anhänger.
Das Schmuckstück wurde ihr abgenommen. Im weiteren Verfahren berief sie sich auf einen Beleg, der zum Zeitpunkt der Kontrolle bereits 56 Jahre alt war und den Erwerb des Stücks belegen sollte. Damit wollte sie offenbar nachweisen, dass das Elfenbein aus einer Zeit stammt, in der der Handel mit solchen Objekten noch nicht den heutigen Beschränkungen unterlag.
Gegen die Maßnahme der Zollverwaltung ging sie gerichtlich vor. Zuständig war das Hessische Finanzgericht, weil Streitigkeiten über Entscheidungen der Zollbehörden zur Finanzgerichtsbarkeit gehören. Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt – etwa zum genauen Ablauf der Kontrolle oder zum Wert des Schmuckstücks – sind bislang nicht bekannt.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO blieb die Klage der Reisenden ohne Erfolg: Der Jahrzehnte alte Beleg machte die Einfuhr des Elfenbeins nach Auffassung des Gerichts nicht rechtmäßig. Die Frau erlitt damit vor dem Hessischen Finanzgericht eine weitere Niederlage, nachdem sie das Schmuckstück bereits bei der Zollkontrolle verloren hatte.
Der amtliche Volltext der Entscheidung lag bei Veröffentlichung dieses Beitrags noch nicht vor. Die Argumentationslinie entspricht jedoch dem, was Gerichte in vergleichbaren Konstellationen regelmäßig zugrunde legen: Maßgeblich ist, ob im Zeitpunkt der Einfuhr die erforderlichen artenschutzrechtlichen Dokumente vorlagen. Ein privater Kaufnachweis, eine Rechnung oder eine Erinnerung an einen legalen Erwerb in der Vergangenheit ersetzt diese Papiere nicht. Auch die Nutzung des grünen Zollausgangs schützt nicht vor den Folgen: Wer dort hindurchgeht, erklärt damit gegenüber dem Zoll, keine anmeldepflichtigen Waren dabeizuhaben.
Rechtlicher Hintergrund
Elfenbein von Elefanten unterliegt dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen (CITES). Innerhalb der Europäischen Union wird dieses Abkommen durch die Verordnung (EG) Nr. 338/97 umgesetzt; Elefanten sind dort im strengsten Anhang A geführt. Für die Einfuhr solcher Exemplare aus einem Drittstaat – und die Türkei ist zollrechtlich ein Drittstaat – ist grundsätzlich eine Einfuhrgenehmigung erforderlich, die vor der Reise beantragt werden muss. Zuständig ist in Deutschland das Bundesamt für Naturschutz.
Zwar kennt das Artenschutzrecht Ausnahmen für persönliche Gegenstände und Hausrat sowie für sogenannte Vorerwerbsstücke, also Exemplare, die vor dem Inkrafttreten der Schutzvorschriften erworben wurden. Diese Ausnahmen sind bei Elfenbein jedoch eng ausgestaltet und in den vergangenen Jahren zusätzlich verschärft worden. Wer sich darauf berufen will, muss die Voraussetzungen belegen – und dieser Nachweis gelingt mit einem einfachen alten Kassenbeleg in aller Regel nicht.
Flankiert wird das Ganze vom Bundesnaturschutzgesetz. Nach § 44 BNatSchG ist der Umgang mit besonders geschützten Arten weitgehend untersagt, § 51 BNatSchG regelt die Einziehung beanstandeter Gegenstände. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit oder sogar als Straftat verfolgt werden. Der Rechtsweg gegen Maßnahmen des Hauptzollamts führt nach § 33 FGO zum Finanzgericht.
Was bedeutet das für Betroffene?
Praktisch heißt das: Souvenirs und Erbstücke aus Elfenbein, aber auch Objekte aus Schildpatt, Korallen, bestimmten Hölzern, Reptilleder oder Pelzen können bei der Rückkehr aus dem Urlaub beschlagnahmt und endgültig eingezogen werden. Eine Entschädigung gibt es nicht. Hinzu kommen mögliche Bußgelder oder ein Ermittlungsverfahren.
Wer ein artenschutzrechtlich relevantes Stück mitführen will, sollte bereits vor Reiseantritt klären, ob die Art geschützt ist, und die Einfuhrgenehmigung rechtzeitig beantragen. Die Einfuhr darf zudem nur über bestimmte, hierfür zugelassene Zollstellen erfolgen. Bestehen Zweifel, ist der rote Ausgang beziehungsweise die aktive Anmeldung beim Zoll der sichere Weg – eine spätere Korrektur ist nach Passieren des grünen Ausgangs kaum noch möglich.
Ist ein Gegenstand bereits einbehalten worden, kommt es auf Fristen an. Gegen Verwaltungsakte der Zollbehörden ist regelmäßig binnen eines Monats Einspruch einzulegen (§ 355 AO); nach einer ablehnenden Einspruchsentscheidung bleibt wiederum ein Monat für die Klage zum Finanzgericht (§ 47 FGO). Sammeln Sie alle Unterlagen: Herkunftsnachweise, Erbscheine, Gutachten zum Alter des Materials, frühere CITES-Bescheinigungen. Je älter und dünner die Beweislage, desto geringer sind die Erfolgsaussichten.
Anwaltliche Hilfe ist besonders dann sinnvoll, wenn neben der Einziehung ein Bußgeld- oder Strafverfahren droht oder das Stück einen erheblichen ideellen oder finanziellen Wert hat. Eine erste Einschätzung klärt schnell, ob sich ein Rechtsbehelf lohnt. Anwalt für Steuerrecht finden – Kanzleien mit Schwerpunkt Zoll- und Abgabenrecht sind hier die richtigen Ansprechpartner.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.
