Darf sich ein gemeinnütziger Verein öffentlich für ein Parteiverbotsverfahren einsetzen, ohne seinen Steuerstatus zu gefährden? Diese Frage steht hinter einer Prüfung, die das Finanzamt Berlin bei einem Verband von Hinterbliebenen der Opfer des Nationalsozialismus eingeleitet hat. Der Vorgang zeigt, wie eng der steuerrechtliche Spielraum für politische Positionierungen von Vereinen nach wie vor gezogen ist – und wie schnell ein Freistellungsbescheid ins Wanken geraten kann.
Der Fall
Der Verband, in dem sich Hinterbliebene von Opfern des NS-Regimes organisieren (VVN-BdA), hat sich öffentlich für ein Verbotsverfahren gegen die AfD ausgesprochen und dafür geworben. Diese Kampagne ist der Anlass für die zuständige Berliner Finanzbehörde, den Status der Körperschaft als steuerbegünstigte Organisation zu hinterfragen.
Mehr ist über den konkreten Sachverhalt derzeit nicht gesichert bekannt. Insbesondere steht nicht fest, ob die Gemeinnützigkeit tatsächlich aberkannt wird, für welche Veranlagungszeiträume geprüft wird und mit welcher Begründung die Behörde im Einzelnen argumentiert. Auch eine gerichtliche Entscheidung liegt in dieser Sache nicht vor – es handelt sich bislang um ein Verwaltungsverfahren, nicht um einen Rechtsstreit vor dem Finanzgericht.
Die Prüfung durch das Finanzamt
Nach einem Bericht von LTO nimmt das Finanzamt Berlin die Kampagne für ein AfD-Verbotsverfahren zum Anlass, die Gemeinnützigkeit des Verbands zu überprüfen. Ein Ergebnis dieser Prüfung ist bislang nicht berichtet.
Praktisch bedeutet eine solche Überprüfung: Die Behörde untersucht, ob die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins noch mit den in der Satzung festgeschriebenen steuerbegünstigten Zwecken übereinstimmt. Kommt sie zu dem Ergebnis, dass das nicht der Fall ist, kann sie den Freistellungsbescheid versagen oder aufheben – unter Umständen auch für zurückliegende Jahre. Der betroffene Verein kann dagegen mit Einspruch und anschließend mit einer Klage vor dem Finanzgericht vorgehen. Bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung ist die Gemeinnützigkeit nicht endgültig entzogen.
Rechtlicher Hintergrund
Die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit regeln die §§ 51 ff. AO (Abgabenordnung). Nach § 52 AO muss eine Körperschaft die Allgemeinheit selbstlos fördern; der Katalog begünstigter Zwecke nennt unter anderem die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens sowie die Förderung internationaler Gesinnung und der Toleranz. Hinzu kommen die Selbstlosigkeit nach § 55 AO und das Erfordernis, dass die tatsächliche Geschäftsführung den Satzungszwecken entspricht (§ 63 AO).
Der Bundesfinanzhof hat in der bekannten Attac-Rechtsprechung klargestellt, dass politische Betätigung als solche kein gemeinnütziger Zweck ist. Zulässig ist politische Arbeit vor allem dann, wenn sie der Verwirklichung eines Satzungszwecks dient und dabei geistige Offenheit gewahrt bleibt. Eine allgemeinpolitische Betätigung ohne Bezug zum eigenen Zweck kann die Steuerbegünstigung dagegen gefährden.
Der Gesetzgeber hat diesen engen Rahmen inzwischen etwas gelockert: Nach der Neuregelung in § 58 AO ist es unschädlich, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft gelegentlich zu tagespolitischen Themen Stellung nimmt, die außerhalb ihrer Satzungszwecke liegen. Entscheidend bleiben Umfang und Gewicht: Die politische Äußerung darf nicht zum eigentlichen Schwerpunkt der Tätigkeit werden. Zu beachten ist außerdem § 51 Abs. 3 AO, wonach eine Körperschaft keine Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung fördern darf. Grundrechtlich flankiert wird die Debatte durch die Meinungsfreiheit aus Art. 5 GG und die Vereinigungsfreiheit aus Art. 9 GG.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Vereine, Stiftungen und gemeinnützige GmbHs ist der Vorgang ein Warnsignal. Wer sich öffentlich politisch positioniert, sollte den Bezug zur eigenen Satzung dokumentieren können. Ein Verband, dessen Zweck die Erinnerung an die NS-Verbrechen, die Förderung der Toleranz oder die Stärkung des demokratischen Staatswesens ist, kann sich in aller Regel auf einen engen Zusammenhang zwischen Satzungszweck und demokratiebezogener Öffentlichkeitsarbeit berufen.
Konkret empfiehlt sich: Die Satzung regelmäßig daraufhin prüfen, ob sie die tatsächlichen Aktivitäten abdeckt, und sie notfalls anpassen. Tätigkeitsberichte, Protokolle und Kampagnenmaterial sollten aufbewahrt werden, damit sich der Zweckbezug belegen lässt. Bei rein tagespolitischen Äußerungen ohne Satzungsbezug gilt: Sie sollten die Ausnahme bleiben und nicht das Profil der Organisation prägen.
Wird die Gemeinnützigkeit versagt, drohen empfindliche Folgen: Körperschaft- und Gewerbesteuerpflicht, der Verlust des ermäßigten Umsatzsteuersatzes, der Wegfall der Berechtigung zur Ausstellung von Zuwendungsbestätigungen und damit häufig ein Einbruch bei den Spenden. Fördermittel und Mitgliedschaften können ebenfalls betroffen sein. Wichtig ist die Frist: Gegen einen belastenden Steuerbescheid ist der Einspruch nach § 355 AO binnen eines Monats nach Bekanntgabe einzulegen. Parallel kann eine Aussetzung der Vollziehung beantragt werden.
Spätestens wenn ein Finanzamt eine Prüfung ankündigt oder Fragen zur tatsächlichen Geschäftsführung stellt, sollten Vorstände fachkundigen Rat einholen. Eine frühzeitige Stellungnahme gegenüber der Behörde kann verhindern, dass es überhaupt zu einem Aberkennungsbescheid kommt. Wer unsicher ist, wie weit die eigene politische Arbeit reichen darf, kann über unser Portal einen Anwalt für Steuerrecht finden, der auf Gemeinnützigkeitsrecht spezialisiert ist.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.
