Wer eine schwere Erkrankung auf eigene Rechnung behandeln lässt, kann die Ausgaben unter bestimmten Voraussetzungen von der Steuer absetzen – auch dann, wenn die gesetzliche Krankenkasse eine Kostenübernahme abgelehnt hat. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat einem Patienten recht gegeben, der die Aufwendungen für eine Tiefe Hirnstimulation zur Behandlung seiner Depression steuermindernd geltend machen wollte. Die Ablehnung durch die Kasse steht dem Abzug als außergewöhnliche Belastung damit nicht automatisch entgegen.
Der Fall
Ein Mann aus Baden-Württemberg litt an einer Depression. Zur Behandlung unterzog er sich einer Tiefen Hirnstimulation – umgangssprachlich wird das Verfahren als „Hirnschrittmacher" bezeichnet. Dabei werden im Rahmen eines neurochirurgischen Eingriffs feine Elektroden in bestimmte Hirnareale eingebracht und über einen unter der Haut liegenden Impulsgeber elektrisch gereizt. Etabliert ist das Verfahren vor allem bei Bewegungsstörungen wie Morbus Parkinson; bei psychiatrischen Erkrankungen wird es bislang seltener und meist in besonders schweren, therapieresistenten Konstellationen eingesetzt.
Die Krankenkasse übernahm die Kosten nicht. Der Patient musste die Behandlung deshalb selbst finanzieren. Anschließend wollte er die Aufwendungen in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt wissen. Weil die steuerliche Anerkennung streitig blieb, landete der Fall vor dem Finanzgericht. Weitere Einzelheiten zum Sachverhalt – etwa zur Höhe der Kosten oder zum genauen Verfahrensgang – sind bislang nicht öffentlich bekannt.
Die Entscheidung des Gerichts
Nach einem Bericht von LTO hat das FG Baden-Württemberg zugunsten des Klägers entschieden (Az. 8 K 236/26). Die Kosten für die Tiefe Hirnstimulation sind danach als außergewöhnliche Belastung im Sinne des Einkommensteuerrechts anzuerkennen. Dass die gesetzliche Krankenversicherung die Leistung nicht bezahlt hat, führte also nicht dazu, dass die Ausgaben steuerlich unbeachtlich blieben.
Die schriftlichen Entscheidungsgründe lagen bei Veröffentlichung dieses Beitrags noch nicht vor. Wie Finanzgerichte solche Fälle typischerweise prüfen, lässt sich aber allgemein beschreiben: Entscheidend ist regelmäßig, ob die Aufwendungen der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen, ob sie medizinisch indiziert waren und ob der Steuerpflichtige sich ihnen aus tatsächlichen Gründen nicht entziehen konnte. Eine Leistungsablehnung der Krankenkasse ist dabei kein zwingendes Gegenargument, weil das Sozialrecht und das Steuerrecht unterschiedliche Maßstäbe anlegen: Das Sozialrecht fragt nach dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, das Steuerrecht nach der Zwangsläufigkeit der Belastung. Ob gegen das Urteil Rechtsmittel zum Bundesfinanzhof eingelegt werden, ist derzeit offen.
Rechtlicher Hintergrund
Rechtsgrundlage ist § 33 EStG. Danach kann die Einkommensteuer ermäßigt werden, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Personen. Krankheitskosten zählen zu den klassischen außergewöhnlichen Belastungen, weil sich niemand einer notwendigen Heilbehandlung sinnvoll entziehen kann.
Abziehbar ist allerdings nur der Teil, der die sogenannte zumutbare Belastung übersteigt. Deren Höhe richtet sich nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Zahl der Kinder und liegt gestaffelt zwischen einem und sieben Prozent der Einkünfte. Erstattungen – etwa von Kasse, Beihilfe oder privater Zusatzversicherung – mindern die abziehbaren Kosten.
Besondere Nachweisregeln enthält § 64 EStDV. Bei wissenschaftlich nicht allgemein anerkannten Behandlungsmethoden verlangt die Vorschrift grundsätzlich ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes – und zwar vor Beginn der Behandlung. Bei ärztlich verordneten, anerkannten Maßnahmen genügt regelmäßig die Verordnung. Steuerlich zu berücksichtigen sind Aufwendungen in dem Kalenderjahr, in dem sie tatsächlich bezahlt wurden (Abflussprinzip, § 11 EStG).
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Patientinnen und Patienten, die eine kostspielige Behandlung selbst zahlen müssen, ist die Entscheidung ein wichtiges Signal: Ein ablehnender Bescheid der Krankenkasse bedeutet nicht das Ende jeder Kostenentlastung. Was sozialrechtlich nicht durchsetzbar war, kann steuerlich noch teilweise aufgefangen werden.
Praktisch kommt es fast immer auf die Dokumentation an. Sinnvoll ist, folgende Unterlagen vollständig zu sammeln: ärztliche Befunde und Behandlungsberichte, die medizinische Begründung für die gewählte Therapie, sämtliche Rechnungen von Klinik, Ärzten und Herstellern, Zahlungsnachweise, den Ablehnungsbescheid der Krankenkasse sowie Belege über Fahrt- und Übernachtungskosten im Zusammenhang mit der Behandlung. Bei Methoden, deren allgemeine wissenschaftliche Anerkennung zweifelhaft sein könnte, sollte das amtsärztliche Gutachten oder die Bescheinigung des Medizinischen Dienstes unbedingt vor dem ersten Behandlungstermin eingeholt werden – eine nachträgliche Beschaffung wird von der Finanzverwaltung häufig nicht akzeptiert.
Wegen der zumutbaren Belastung lohnt es sich außerdem zu prüfen, ob planbare Ausgaben in einem Kalenderjahr gebündelt werden können. Wird der Abzug im Steuerbescheid gestrichen, ist der Einspruch das richtige Mittel: Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 AO). Läuft zu einer vergleichbaren Frage ein Musterverfahren, kann ein Ruhen des Einspruchsverfahrens beantragt werden. Wer hohe Beträge geltend macht oder bereits einen ablehnenden Bescheid erhalten hat, sollte fachkundige Unterstützung durch Steuerberatung oder eine im Steuerrecht tätige Kanzlei einholen.
Ob sich in Ihrem Fall ein Einspruch oder eine Klage lohnt, hängt von den konkreten Nachweisen und Beträgen ab. Eine erste Einschätzung erhalten Sie bei einer spezialisierten Kanzlei: Anwalt für Steuerrecht finden. Wichtig ist, die Einspruchsfrist im Blick zu behalten – ist der Bescheid bestandskräftig, wird eine nachträgliche Korrektur deutlich schwieriger.
Quellen: Bericht bei LTO. Ein amtlicher Urteils-Volltext lag bei Veröffentlichung noch nicht vor.
