Vorsteuerabzug bei Schadensersatz: BFH stärkt Unternehmer

01. August 2026 4 Min. Lesezeit Redaktion anwaltvergleich.de
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Wer als Unternehmer Anwälte oder Berater einschaltet, um Schadensersatz aus einem gescheiterten Geschäft durchzusetzen, darf die darauf entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 07.05.2026 entschieden und die Revision des Finanzamts zurückgewiesen. Entscheidend ist allein, dass die geltend gemachte Forderung ihren Ursprung in der unternehmerischen Tätigkeit hat – auch dann, wenn diese Tätigkeit letztlich nie aufgenommen wurde.

Der Fall: Projekt geplatzt, Schadensersatz eingeklagt

Klägerin war eine GmbH, die mit einem Auftraggeber einen sogenannten Betreibervertrag geschlossen hatte. Sie sollte ein Projekt entwickeln, einrichten und anschließend über mehrere Jahre betreiben. Die Besonderheit: Planung, Entwicklung und Einrichtung musste die GmbH auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko vorfinanzieren. Eine Vergütung – einschließlich einer vereinbarten Startvergütung – sollte erst fließen, wenn das Projekt tatsächlich anläuft.

Der Vertrag war ordentlich nicht kündbar, sondern nur aus wichtigem Grund. Genau darauf berief sich der Auftraggeber, als rechtliche Bedenken gegen das Vorhaben aufkamen: Er kündigte den Betreibervertrag. Die GmbH stand damit ohne Umsätze da – sie hatte investiert, aber nie eine einzige entgeltliche Leistung erbracht.

Die Gesellschaft klagte daraufhin gegen den Auftraggeber auf Schadensersatz und bekam recht. Für die dabei in Anspruch genommenen Beratungsleistungen Dritter machte sie im Jahr 2020 den Vorsteuerabzug geltend. Nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung strich das Finanzamt diese Beträge. Die Einsprüche blieben erfolglos. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab der Klage jedoch mit Urteil vom 29.05.2024 (Az. 7 K 7122/22) statt. Dagegen legte das Finanzamt Revision zum BFH ein.

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs

Der V. Senat des BFH wies die Revision als unbegründet zurück; die Kosten des Revisionsverfahrens trägt das Finanzamt. Die Beratungsleistungen seien im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG für das Unternehmen der GmbH bezogen worden, sodass die darauf entfallende Umsatzsteuer abziehbar ist.

Der Leitsatz ist bewusst weit gefasst: Bezieht ein Unternehmer eine Leistung, um eine Forderung durchzusetzen, deren Entstehungsgrund in seiner unternehmerischen Tätigkeit liegt, berechtigt ihn das zum Vorsteuerabzug. Und zwar auch dann, wenn diese Tätigkeit lediglich beabsichtigt, aber nie tatsächlich ausgeübt wurde.

Zur Begründung greift der Senat auf die gefestigte Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zurück. Grundsätzlich verlangt der Vorsteuerabzug einen direkten und unmittelbaren Zusammenhang zwischen Eingangs- und steuerpflichtigem Ausgangsumsatz. Fehlt ein solcher Bezug zu einem konkreten Umsatz, genügt es aber, wenn die Kosten zu den allgemeinen Aufwendungen – den sogenannten Gemeinkosten – des Unternehmens gehören. Voraussetzung ist, dass sie ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in der wirtschaftlichen Tätigkeit haben.

Genau das war hier der Fall: Die Schadensersatzforderung wurzelte im Betreibervertrag und damit in der geplanten unternehmerischen Tätigkeit. Dass Schadensersatz selbst kein steuerbarer Umsatz ist, schadet nicht. Der BFH betont, dass zwischen Ausgaben vor Aufnahme der Tätigkeit, während der Tätigkeit und zum Zweck ihrer Beendigung nicht willkürlich unterschieden werden darf. Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer verlangt eine Gleichbehandlung. Auf den Einwand des Finanzamts, die GmbH habe keinen Auflösungsbeschluss gefasst und befinde sich formal gar nicht in Liquidation, kam es deshalb nicht an.

Was bedeutet das für Betroffene?

Das Urteil ist für alle Unternehmerinnen und Unternehmer relevant, deren Geschäft gescheitert ist, bevor es überhaupt Umsätze abgeworfen hat – etwa bei Projektentwicklungen, Start-ups, Bauträgern, Energie- oder Infrastrukturvorhaben. Wer bislang befürchten musste, die Umsatzsteuer auf Anwalts-, Gutachter- und Beratungshonorare für einen Schadensersatzprozess endgültig selbst zu tragen, kann diese Belastung nun regelmäßig neutralisieren.

Praktisch besonders wichtig: Der Vorsteuerabzug scheitert nicht daran, dass nie ein einziger Ausgangsumsatz ausgeführt wurde. Auch die Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 UStG entfällt nicht automatisch, wenn ein Vorhaben erfolglos bleibt. Ebenso wenig muss die Gesellschaft förmlich liquidiert werden, um Kosten der Abwicklung geltend zu machen.

Konkret sollten Betroffene auf Folgendes achten: Erstens müssen ordnungsgemäße Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis vorliegen – ohne sie gibt es keinen Vorsteuerabzug. Zweitens sollte dokumentiert werden, dass die Beratung ausschließlich der Durchsetzung einer Forderung aus dem unternehmerischen Bereich diente; hilfreich sind Verträge, Kündigungsschreiben, Schriftsätze und Mandatsvereinbarungen. Drittens ist die Zuordnung zum richtigen Voranmeldungszeitraum zu beachten. Viertens gilt: Gegen einen ablehnenden Bescheid läuft die Einspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe – wer sie versäumt, verliert seine Rechte oft endgültig.

Wird der Vorsteuerabzug nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung gestrichen, lohnt sich fachkundige Unterstützung. Steuerberatung und anwaltliche Vertretung sind vor allem dann sinnvoll, wenn hohe Beträge betroffen sind oder das Finanzamt einen nur mittelbaren Zusammenhang behauptet. Eine erste Einschätzung klärt schnell, ob sich Einspruch und Klage lohnen – Anwalt für Steuerrecht finden.

Quellen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.05.2026, Az. V R 15/24 · Weiterführend: Entscheidungen online des BFH

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Häufig gestellte Fragen

Kann ich die Umsatzsteuer auf Anwaltskosten für eine Schadensersatzklage als Vorsteuer abziehen?
Ja, wenn Sie Unternehmer sind und die Forderung ihren Ursprung in Ihrer unternehmerischen Tätigkeit hat. Der BFH hat mit Urteil vom 07.05.2026 (V R 15/24) entschieden, dass Beratungskosten zur Durchsetzung einer solchen Forderung zu den allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens gehören und deshalb zum Vorsteuerabzug berechtigen.
Gilt das auch, wenn mein Unternehmen nie Umsätze erzielt hat?
Ja. Der BFH stellt ausdrücklich klar, dass die unternehmerische Tätigkeit auch nur beabsichtigt und nicht ausgeübt gewesen sein kann. Entscheidend ist der Entstehungsgrund der Forderung, nicht der Erfolg des Vorhabens.
Ist Schadensersatz umsatzsteuerpflichtig?
Echter Schadensersatz ist in der Regel kein Entgelt für eine Leistung und damit nicht steuerbar. Der BFH hat aber klargestellt, dass dies dem Vorsteuerabzug aus den Beratungskosten nicht entgegensteht, solange die Forderung aus der unternehmerischen Tätigkeit stammt.
Muss meine GmbH förmlich liquidiert sein, damit Abwicklungskosten abziehbar sind?
Nein. Das Finanzamt hatte argumentiert, es fehle an einem Auflösungsbeschluss. Der BFH ließ dies nicht gelten: Ausgaben vor, während und nach Beendigung der Tätigkeit dürfen nicht willkürlich unterschiedlich behandelt werden.
Redaktionell geprüft Stand: 01. August 2026

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