Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 24. Juni 2026 entschieden, dass die Sonderregeln für beherrschende Gesellschafter bei einer verdeckten Gewinnausschüttung zwar durch das Doppelbesteuerungsabkommen mit Zypern gesperrt werden können – aber nur unter einer engen Voraussetzung. Beide beteiligten Gesellschaften müssen abkommensrechtlich echte Unternehmen sein. Rein vermögensverwaltende Immobiliengesellschaften erfüllen diese Hürde nicht. Das Urteil der Vorinstanz wurde aufgehoben und die Sache zurückverwiesen.
Der Fall: Immobilienkauf im Zypern-Konzern
Klägerin war eine deutsche GmbH, die ursprünglich als Vorratsgesellschaft gegründet worden war. Ihre Anteile hatte im Jahr 2012 eine zyprische Kapitalgesellschaft (X-Ltd.) übernommen; deren alleinige Gesellschafterin war wiederum eine weitere zyprische Gesellschaft (Y-Ltd.). Im Streitjahr 2013 erwarb die GmbH eine inländische Immobilie zum Kaufpreis von 8.740.000 Euro.
Für Leistungen rund um diesen Ankauf stellte die Y-Ltd. über ihre deutsche Zweigniederlassung zwischen Februar und April 2013 insgesamt 87.333,33 Euro in Rechnung. Abgerechnet wurden unter anderem die Prüfung des Kaufvertrags, die Begleitung der Preisverhandlungen, eine technische Due Diligence (die Prüfung des baulichen und technischen Zustands einer Immobilie) sowie die Kontrolle der Mieterliste. Die GmbH behandelte den Betrag als Anschaffungskosten der Immobilie.
Die Außenprüfung sah darin eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) – also einen Vermögensvorteil, den die Gesellschaft ihrem Gesellschafter oder einer nahestehenden Person aus gesellschaftsrechtlichen Gründen zuwendet. Das Finanzamt kürzte die Anschaffungskosten und setzte eine vGA von insgesamt 118.619 Euro an, einschließlich übernommener Kapitalertragsteuer von 29.654,87 Euro und Solidaritätszuschlag von 1.631,01 Euro. Zusätzlich erging ein Haftungsbescheid über 31.285,79 Euro. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg gab der Klage mit Urteil vom 19.09.2023 (Az. 8 K 8171/21) weitgehend statt.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Finanzgericht zurück (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO). Ob die Zahlungen als vGA nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG das Einkommen nicht mindern dürfen, ließ sich auf Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend beurteilen.
Inhaltlich bestätigte der Senat zunächst den sogenannten formellen Fremdvergleich. Danach spricht bei einem beherrschenden Gesellschafter schon das Fehlen einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung dafür, dass die Zahlung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Diese Sonderbedingungen gelten nach Auffassung des Senats auch nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.05.2025 (Az. 2 BvR 172/24) fort. Entscheidend sei, dass kein einzelnes Formkriterium – etwa die Schriftform – zum eigenständigen Tatbestandsmerkmal verselbständigt werde. Eine Gesamtwürdigung aller Umstände bleibt erforderlich. Dass ein Entgelt der Höhe nach angemessen ist, kann die Vermutung einer gesellschaftsrechtlichen Veranlassung grundsätzlich jedoch nicht entkräften.
Zur internationalen Dimension stellte der BFH zwei Leitsätze auf. Erstens: Art. 9 Abs. 1 des Doppelbesteuerungsabkommens mit Zypern aus dem Jahr 2011 sperrt den formellen Fremdvergleich. Die Aufgabe der früheren Rechtsprechung zu einer umfassenden Sperrwirkung solcher Abkommensregelungen ändert daran nichts. Zweitens – und das ist der entscheidende Punkt für die Praxis: Diese Sperrwirkung setzt voraus, dass beide Seiten abkommensrechtliche Unternehmen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. f und g des Abkommens sind. Eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit genügt dafür nicht. Die nationalen Gewerblichkeitsfiktionen aus § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG und § 8 Abs. 2 KStG, die bestimmte Einkünfte kraft Gesetzes zu gewerblichen erklären, greifen auf Abkommensebene nicht durch.
Was bedeutet das für Betroffene?
Betroffen sind vor allem Kapitalgesellschaften in grenzüberschreitenden Konzernstrukturen, insbesondere Objekt- und Holdinggesellschaften im Immobilienbereich mit ausländischen Muttergesellschaften. Wer bislang darauf vertraut hat, dass ein Doppelbesteuerungsabkommen formale Mängel bei Leistungsbeziehungen im Konzern auffängt, muss umdenken: Die Sperrwirkung ist kein Automatismus. Sie hängt davon ab, ob die beteiligten Gesellschaften tatsächlich unternehmerisch tätig sind – und gerade Objektgesellschaften ohne eigenes Personal sind es häufig nicht.
Praktisch bedeutet das: Verträge zwischen einer GmbH und ihrem beherrschenden Gesellschafter oder nahestehenden Konzerngesellschaften sollten immer vor Leistungsbeginn schriftlich geschlossen, klar formuliert und anschließend genau so gelebt werden. Konkludente, also stillschweigende Beauftragungen sind riskant. Sinnvoll sind zudem Leistungsnachweise, Stundenaufstellungen, Protokolle und eine Verrechnungspreisdokumentation, die Art und Umfang der erbrachten Leistungen belegen.
Kommt es zu einer Beanstandung im Rahmen einer Außenprüfung, ist Eile geboten: Gegen Steuer- und Haftungsbescheide läuft grundsätzlich eine Einspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe. Bereits im laufenden Prüfungsverfahren lohnt es sich, die Argumentation zur unternehmerischen Tätigkeit der beteiligten Gesellschaften vorzubereiten, weil davon nach dieser Entscheidung die Abkommenswirkung abhängen kann.
Wer eine Konzernstruktur mit Auslandsbezug betreibt oder eine vGA-Feststellung erhalten hat, sollte die Vertragsdokumentation frühzeitig überprüfen lassen. Fachkundige Unterstützung finden Sie hier: Anwalt für Steuerrecht finden.
Quellen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.06.2026, Az. I R 57/23 · Weiterführend: Entscheidungen online des BFH
