Wer nach einer Scheidung im Wege der internen Teilung eigene Versorgungsbezüge aus der Beamtenversorgung des früheren Ehepartners erhält, muss den steuerfreien Versorgungsfreibetrag nach dem eigenen Versorgungsbeginn berechnen lassen – nicht nach dem Jahr, in dem der Ex-Partner in den Ruhestand ging. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 24. Juni 2026 (Az. VI R 19/24) entschieden. Für viele geschiedene Ausgleichsberechtigte fällt der steuerfreie Betrag dadurch spürbar niedriger aus als erhofft.
Der Fall: Versorgungsausgleich in zwei Schritten
Die Klägerin ist seit 2001 rechtskräftig geschieden. Als das Amtsgericht die Ehe am 16. Juli 2001 schied, bezog noch keiner der beiden Ruhestandsleistungen. Zunächst wurde zulasten der Anwartschaften des früheren Ehemannes lediglich ein monatlicher Betrag auf dem Rentenkonto der Frau bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (heute Deutsche Rentenversicherung Bund) begründet. Im Übrigen blieb der sogenannte schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten – also ein Ausgleich, der erst später und unmittelbar zwischen den Ex-Partnern abgewickelt werden sollte.
Der frühere Ehemann erhielt ab 2007 gekürzte beamtenrechtliche Versorgungsbezüge von einer Anstalt des öffentlichen Rechts, die Klägerin ab 2010 eine erhöhte gesetzliche Altersrente. Im Januar 2016 beantragte der Ex-Mann eine Abänderung nach § 51 VersAusglG. Das Amtsgericht ordnete daraufhin am 7. November 2017 mit Wirkung ab dem 1. Februar 2016 die interne Teilung an: Für die Frau wurde beim Versorgungsträger des Mannes ein eigenes Versorgungskonto eingerichtet, im Gegenzug wanderten Entgeltpunkte von ihrem Rentenkonto auf seines.
Ab 2018 floss ihr erstmals eine Beamtenversorgung zu, rückwirkend nachgezahlt ab Februar 2016; ihre gesetzliche Rente sank. Streit entstand über das maßgebliche Jahr des Versorgungsbeginns. Das Finanzamt stellte nach dem Einspruch auf 2016 ab und gewährte insgesamt 2.184 Euro (Höchstbetrag 1.680 Euro plus Zuschlag 504 Euro). Die Frau wollte das Jahr 2007, hilfsweise 2010 zugrunde gelegt sehen. Das Hessische Finanzgericht (Urteil vom 5. Juni 2024, Az. 4 K 1272/23) gab ihr recht.
Die Entscheidung des Gerichts
Der BFH hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Klage ab; die Kosten des gesamten Verfahrens trägt die Klägerin. Nach dem Leitsatz sind Versorgungsfreibetrag und Zuschlag bei interner Teilung einer Beamtenversorgung nach dem Jahr zu bemessen, in dem der Anspruch bei der ausgleichsberechtigten Person selbst entstanden ist. Das Finanzamt lag mit dem Jahr 2016 also richtig.
Hintergrund: Nach § 19 EStG bleibt von Versorgungsbezügen ein prozentualer, gedeckelter Betrag steuerfrei. Welcher Prozentsatz und welche Höchstbeträge gelten, richtet sich nach einer Tabelle, die an das Jahr des Versorgungsbeginns anknüpft und für jeden späteren Jahrgang niedrigere Werte vorsieht. Wer früher in den Ruhestand ging, profitiert also von höheren Freibeträgen.
Entscheidend war für den Senat, dass die interne Teilung nach § 10 VersAusglG ein eigenständiges Anrecht der ausgleichsberechtigten Person schafft. Es entsteht durch richterlichen Gestaltungsakt und wird mit Rechtskraft der Entscheidung wirksam (§ 224 FamFG). Die berechtigte Person ist keine Gesamtrechtsnachfolgerin – sie tritt also nicht in die steuerliche Position des Ex-Partners ein, sondern hat einen eigenen Anspruch, dessen weiteres Schicksal von dessen Versorgung unabhängig ist.
Eine entsprechende Anwendung der Regelungen zu mehreren Versorgungsbezügen oder zu Hinterbliebenenbezügen lehnte der BFH ab: Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke, weil sich das maßgebliche Jahr bereits durch Auslegung ermitteln lasse. Auch die Korrekturregel für nachträgliche Erhöhungen oder Minderungen passe nicht, denn bei der ausgleichsberechtigten Person werde kein bestehender Bezug erhöht, sondern erstmals einer begründet. Schließlich weise § 3 Nr. 55a EStG nur die Einkunftsart zu – nicht sämtliche Besteuerungsmerkmale des Ausgleichspflichtigen. Es gilt der Grundsatz der Individualbesteuerung. Diese Grundsätze gelten auch dann, wenn eine bereits laufende Versorgung erst nachträglich intern aufgeteilt wird.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für geschiedene Ausgleichsberechtigte hat das Urteil handfeste finanzielle Folgen. Wird eine Beamtenversorgung intern geteilt, zählt allein das eigene Bezugsjahr. Wer erst Jahre nach dem Ruhestandsbeginn des Ex-Partners eigene Versorgungsbezüge erhält, bekommt die für dieses spätere Jahr geltenden – und damit geringeren – Freibeträge. Die Hoffnung, den günstigeren Jahrgang des früheren Partners zu erben, ist damit vom Tisch.
Praktisch heißt das: Prüfen Sie den Einkommensteuerbescheid genau daraufhin, welches Jahr das Finanzamt als Versorgungsbeginn angesetzt hat. Maßgeblich ist nicht das Jahr der ersten Auszahlung, sondern das Jahr, in dem der Anspruch entstanden ist – im entschiedenen Fall 2016, obwohl das Geld erst 2018 floss. Wurde ein zu spätes Jahr zugrunde gelegt, lohnt der Einspruch. Die Frist beträgt einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids (§ 355 AO).
Legen Sie dafür den familiengerichtlichen Beschluss über den Versorgungsausgleich samt Rechtskraftvermerk, die Mitteilungen des Versorgungsträgers über Beginn und Höhe der Bezüge sowie Nachweise über Nachzahlungen bereit. Wichtig ist außerdem die Unterscheidung zwischen interner Teilung (Anrecht beim selben Versorgungsträger) und externer Teilung (Übertragung auf einen anderen Träger), weil daran unterschiedliche steuerliche Folgen hängen. Bei größeren Nachzahlungen für mehrere Jahre und bei parallelem Bezug von Rente und Versorgung ist die Steuerlast oft schwer zu überblicken.
Wenn es um vierstellige Beträge pro Jahr geht oder das Finanzamt Ihre Berechnung ablehnt, sollten Sie fachkundigen Rat einholen – gerade weil sich Familien- und Steuerrecht hier überschneiden. Eine erste Einschätzung zu Erfolgsaussichten und Fristen erhalten Sie, wenn Sie einen Anwalt für Steuerrecht finden.
Quellen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 24.06.2026, Az. VI R 19/24 · Weiterführend: Entscheidungen online des BFH
