Für eine Unterbeteiligung an einem GmbH-Anteil wird kein gesondertes und einheitliches Feststellungsverfahren durchgeführt. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 19. Mai 2026 entschieden und die Revision eines Unterbeteiligten zurückgewiesen (Az. VIII R 33/24). Nach dem Leitsatz gilt das sowohl für die typische als auch für die atypische Unterbeteiligung – und ausdrücklich auch für die Einkünfte aus Ausschüttungen der GmbH und die Aufteilung der Kapitalertragsteuer. Wer wirtschaftlich am Anteil eines Gesellschafters beteiligt ist, muss diese Fragen daher im eigenen Einkommensteuerverfahren klären.
Der Fall: Software, GmbH-Anteil und ein Vertrag von 1989
Der Kläger hatte in den 1980er-Jahren bei seinem Arbeitgeber ein Warenwirtschaftssystem für den PC entwickelt. Dort lernte er einen Werkstudenten kennen, der die Software weiterentwickelte und später am Verfahren beteiligt wurde (Beigeladener). Dieser erwarb 1989 einen Anteil von 67 Prozent (nominell 67.000 DM) an einer GmbH und wurde deren alleiniger vertretungsberechtigter Geschäftsführer; zwei Jahre später übernahm seine Lebensgefährtin die restlichen 33 Prozent.
Am 17.10./24.11.1989 schloss der Hauptbeteiligte einen privatschriftlichen Unterbeteiligungsvertrag mit dem Sohn des Klägers. Der Unterbeteiligte sollte zu 50 Prozent am Gewinn und Verlust beteiligt sein, Maßnahmen sollten einstimmig abgestimmt werden. Zusätzlich existiert ein erst 2014 erstellter, auf Oktober 1989 zurückdatierter Treuhandvertrag, wonach der Sohn die Unterbeteiligung nur treuhänderisch für den Kläger hielt.
Die GmbH behielt bei ihren Ausschüttungen Kapitalertragsteuer ein und bescheinigte sie den beiden Gesellschaftern. Der Hauptbeteiligte zahlte dem Kläger jeweils einen Anteil aus; der Kläger erklärte diese Erträge zunächst nicht. 2014 gab er berichtigte Steuererklärungen ab. Das Wohnsitzfinanzamt nahm eine atypische Unterbeteiligung an, rechnete dem Kläger 50 Prozent der Ausschüttungen zu und änderte im Juni 2015 die Einkommensteuerbescheide. Eine Zivilklage gegen die GmbH auf Ausstellung von Steuerbescheinigungen nach § 45a EStG blieb letztlich erfolglos. 2021 beantragte der Kläger dann für die Jahre 2003 bis 2011 eine gesonderte und einheitliche Feststellung; das Finanzamt lehnte dies am 08.10.2021 ab, das FG Hamburg wies die Klage am 19.09.2024 ab (6 K 112/23).
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der BFH wies die Revision als unbegründet zurück. Die Klage sei zwar zulässig gewesen: Richtige Klageart sei die Verpflichtungsklage nach § 40 Abs. 1 FGO, weil erstmals ein positiver Feststellungsbescheid erreicht werden sollte. Für die Jahre, über die das Finanzamt nicht in angemessener Frist entschieden hatte, war die Untätigkeitsklage nach § 46 Abs. 1 Satz 1 FGO zulässig. In der Sache scheiterte der Antrag jedoch.
Hintergrund: Eine gesonderte und einheitliche Feststellung ist ein eigener Grundlagenbescheid. Erzielen mehrere Personen gemeinschaftlich Einkünfte, stellt das Finanzamt diese in einem Verfahren fest und verteilt sie auf die Beteiligten (§ 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO). Die Einkommensteuerbescheide der Beteiligten müssen diese Feststellungen dann übernehmen. Genau das wollte der Kläger erreichen, um auch die Aufteilung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer verbindlich klären zu lassen. Er argumentierte, der GmbH-Anteil sei zivilrechtlich eine gemeinsame Einkunftsquelle, und berief sich zusätzlich auf § 179 Abs. 2 Satz 3 AO.
Dem folgte der BFH nicht. Nach dem Leitsatz der Entscheidung sind die Besteuerungsgrundlagen einer Unterbeteiligung an einem Kapitalgesellschaftsanteil – hier die Einkünfte aus den GmbH-Ausschüttungen und die Aufteilung der Kapitalertragsteuer – nicht gesondert und einheitlich festzustellen. Auf die zwischen den Beteiligten heftig umstrittenen Vorfragen kam es damit nicht mehr an: Offenbleiben konnte, ob die Unterbeteiligung typisch oder atypisch war und ob das nachträglich verschriftlichte Treuhandverhältnis steuerlich anzuerkennen ist. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig.
Was bedeutet das für Betroffene?
Wer sich still am Anteil eines GmbH-Gesellschafters beteiligt – etwa bei Familienlösungen, Managementbeteiligungen oder gemeinsam aufgebauten Unternehmen –, bekommt vom Finanzamt keinen eigenen Feststellungsbescheid für diese Innengesellschaft. Streit über die Höhe der zuzurechnenden Kapitalerträge und über die Anrechnung der Kapitalertragsteuer muss im jeweils eigenen Einkommensteuerverfahren ausgetragen werden, notfalls mit Einspruch und Klage. Das kostet Zeit und erhöht das Risiko widersprüchlicher Ergebnisse zwischen Haupt- und Unterbeteiligtem.
Praktisch besonders heikel ist die Kapitalertragsteuer: Die Bescheinigung nach § 45a EStG erhält der im Anteil eingetragene Gesellschafter, nicht der Unterbeteiligte. Der Fall zeigt, dass sich das im Nachhinein weder zivilrechtlich noch über ein Feststellungsverfahren beliebig korrigieren lässt. Regeln Sie daher schon im Unterbeteiligungsvertrag ausdrücklich, wie Ausschüttungen berechnet, wie die Steuerlast wirtschaftlich aufgeteilt und welche Nachweise jährlich ausgetauscht werden.
Wichtig ist zudem eine lückenlose, zeitnahe Dokumentation. Rückdatierte Verträge – wie der 2014 erstellte Treuhandvertrag – laden zu Zweifeln an der steuerlichen Anerkennung ein. Erklären Sie erhaltene Gewinnanteile in der eigenen Einkommensteuererklärung, bewahren Sie Zahlungsbelege und Abrechnungen des Hauptbeteiligten auf und achten Sie auf die Einspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe eines Bescheids. Kommen Nachzahlungen, Selbstanzeige oder eine Auseinandersetzung über das Abfindungsguthaben ins Spiel, sollten Sie frühzeitig steuerlichen und anwaltlichen Rat einholen – im Verfahren des Klägers liefen parallel Einkommensteuer-, Zivil- und Feststellungsstreitigkeiten über Jahre.
Wer eine Unterbeteiligung plant, beenden will oder gerade eine Prüfung des Finanzamts erlebt, sollte Vertragsgestaltung und Steuerfolgen gemeinsam bewerten lassen. Eine erste Einschätzung liefert schnell Klarheit darüber, welche Bescheide angreifbar sind und welche Fristen laufen: Anwalt für Steuerrecht finden.
Quellen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 19.05.2026, Az. VIII R 33/24 · Weiterführend: Entscheidungen online des BFH
