Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 06.05.2026 klargestellt, dass Finanzgerichte bei Darlehen an nahestehende Unternehmen im Ausland deutlich genauer hinsehen müssen, bevor sie eine gewinnmindernde Teilwertabschreibung steuerlich wieder hinzurechnen. Die Entscheidung des Finanzgerichts München wurde aufgehoben und der Streit zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen (Az. I R 29/22). Maßgeblich ist: Welche Kreditsicherheiten üblich sind, bestimmt sich nach dem Recht des Staates, in dem die Immobilie steht – nicht nach deutschen Grundpfandrechten.
Der Fall: Hotelbau in der Ukraine, Millionenkredit ohne Tilgung
Klägerin war eine deutsche GmbH. Ihr Alleingesellschafter und Geschäftsführer war zugleich mittelbar an einer ukrainischen Gesellschaft beteiligt: Er hielt 30 Prozent an einer deutschen GmbH, die ihrerseits sämtliche Anteile an der ukrainischen Tochtergesellschaft besaß. Diese ukrainische Gesellschaft plante den Bau eines Hotelkomplexes.
Zur Finanzierung gewährte die deutsche GmbH bereits mit Kreditvertrag vom 15.04.2003 ein Darlehen mit 12 Prozent Jahreszins, zunächst befristet bis Ende 2004. Als Sicherheit übergab die ukrainische Gesellschaft lediglich ihre Besitzrechte aus der Baugenehmigung, dem Pachtvertrag über das Grundstück und den technischen Baudokumenten. In zahlreichen Zusatzvereinbarungen wurde die Kreditsumme mehrfach erhöht, der Zins auf 11 Prozent gesenkt und die Laufzeit bis in das Jahr 2010 verlängert – am Ende sogar mit einem Zinssatz von nur noch 0,034 Prozent. Tilgungen und Zinszahlungen leistete die Darlehensnehmerin nie; außer dem Hotel besaß sie kein weiteres Vermögen.
Das Bauvorhaben scheiterte: 2005 traten wegen der Hanglage bautechnische Probleme auf, nach der Fertigstellung 2007 verweigerte die Stadt die Abnahme. Ukrainische Gerichte erkannten das Eigentum zunächst an, der Oberste Gerichtshof der Ukraine hob diese Entscheidungen jedoch im April 2008 auf, weil Wasserschutzvorschriften nicht geprüft worden waren. Ein Verkauf an einen Investor scheiterte. In einem gerichtlichen Vergleich verzichtete die deutsche GmbH im Dezember 2010 auf einen Teil ihrer Forderungen.
In den erst 2012 eingereichten Steuererklärungen für 2005 bis 2009 schrieb die GmbH die Darlehens- und Zinsforderungen jeweils zum Jahresende auf Null ab. Das Finanzamt erkannte diese Teilwertabschreibungen nach einer Außenprüfung nicht an und erhöhte die Gewinne; Körperschaftsteuer- und Gewerbesteuermessbescheide ergingen am 03.03.2017. Der Einspruch hatte nur teilweise Erfolg, die Klage wies das FG München am 06.12.2021 (Az. 7 K 59/19) ab.
Die Entscheidung des Gerichts
Der I. Senat des BFH gab der Revision statt, hob das Urteil auf und verwies die Sache nach § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung an das FG München zurück. Die bisherigen Tatsachenfeststellungen genügten nicht, um die Fremdüblichkeit der Darlehensgewährung zu beurteilen – weder mit Blick auf § 1 Abs. 1 AStG (Korrektur von Einkünften bei Geschäften mit nahestehenden Personen im Ausland) noch im Hinblick auf eine verdeckte Gewinnausschüttung nach § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG.
Die Grundvoraussetzungen der Korrekturnorm sah der BFH als erfüllt an: Zwischen der GmbH und der ukrainischen Gesellschaft bestand über die Beteiligungen des Gesellschafters ein Näheverhältnis. Das Darlehen ist eine Geschäftsbeziehung, und zu deren „Bedingungen“ zählen nach der Rechtsprechung des Senats neben Laufzeit, Rückzahlung und Zinsen auch die vereinbarten Sicherheiten. Ein unmittelbarer Kausalzusammenhang zwischen Vertragsbedingungen und Gewinnminderung ist nicht erforderlich – abzustellen ist auf das die Gewinnminderung auslösende Moment. Nicht die Baumängel, sondern schon die Umstände der Darlehensvergabe sind daher der Prüfungsmaßstab.
Entscheidend sind die beiden Leitsätze: Ist ein Darlehen für eine Immobilie im Ausland nicht mit den in Deutschland üblichen Grundpfandrechten gesichert, muss das Gericht ermitteln, welche Besicherung nach dem dort geltenden Recht üblich ist. Zusätzlich sind wirtschaftliche Erwägungen einzubeziehen, sofern sie auch bei einem Darlehen zwischen fremden Dritten eine Rolle gespielt hätten. Für den Fremdvergleich ist ein Markt für vergleichbare Darlehen zu ermitteln; ein Vergleich mit einer klassischen Bank ist nicht zwingend. In die Gesamtbetrachtung fließen Bonität, das Verhalten der Unternehmensgruppe gegenüber Dritten, die wirtschaftliche Sinnhaftigkeit einer Besicherung, Handlungsalternativen, Darlehenssumme, Laufzeit, Zweck sowie die Geschäftsstrategie ein – etwa das Interesse einer Muttergesellschaft am Erfolg der Tochter. Auch die Frage, ob ein Dritter das erhöhte Ausfallrisiko durch einen Zinszuschlag ausgeglichen hätte, ist zu prüfen. Die Entscheidung ist als „NV“ gekennzeichnet, also nicht zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, bindet das FG im zweiten Rechtsgang aber gleichwohl.
Was bedeutet das für Betroffene?
Für Unternehmen mit Beteiligungen oder Tochtergesellschaften im Ausland ist das Urteil eine gute Nachricht: Finanzämter und Gerichte dürfen ein unbesichertes oder atypisch besichertes Darlehen nicht schon deshalb als fremdunüblich behandeln, weil eine deutsche Grundschuld fehlt. Wo das lokale Recht – etwa bei einem Bauvorhaben auf Pachtland – vergleichbare Sicherheiten gar nicht zulässt, muss der tatsächlich verfügbare Sicherungsstandard ermittelt werden.
Praktisch heißt das: Dokumentieren Sie die Kreditvergabe an verbundene Auslandsgesellschaften von Anfang an sorgfältig. Sinnvoll sind eine schriftliche Begründung der gewählten Sicherheiten, eine Stellungnahme örtlicher Rechtsberater zum landesüblichen Sicherungsrecht, eine nachvollziehbare Zinskalkulation samt Risikozuschlag sowie Unterlagen zur Bonität und zum Geschäftsplan des Darlehensnehmers. Kritisch geprüft werden erfahrungsgemäß immer wieder verlängerte Laufzeiten, ausbleibende Tilgungen und nachträgliche Zinsreduzierungen – halten Sie hierfür die wirtschaftlichen Gründe fest.
Wer einen Bescheid mit einer solchen Hinzurechnung erhält, sollte die Fristen beachten: Einspruch und später Klage sind jeweils innerhalb eines Monats einzulegen. Bereits während einer Außenprüfung lohnt sich fachkundige Begleitung, denn dort werden die Tatsachen festgeschrieben, auf die sich später Gericht und Revision stützen. Bei internationalen Verrechnungspreisfragen ist die Unterstützung durch eine im Steuer- und Außensteuerrecht erfahrene Kanzlei praktisch unverzichtbar.
Das Verfahren zeigt, wie lange Streitigkeiten um Verrechnungspreise dauern können – hier über 20 Jahre nach der ersten Kreditvergabe. Wer frühzeitig eine belastbare Dokumentation aufbaut, verhindert genau solche Auseinandersetzungen. Anwalt für Steuerrecht finden und die eigene Konzernfinanzierung rechtzeitig prüfen lassen.
Quellen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 06.05.2026, Az. I R 29/22 · Weiterführend: Entscheidungen online des BFH
