Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Landwirte für eine nach dem 31.12.1986 neu errichtete Betriebsleiter- oder Altenteilerwohnung sehr wohl eine steuerfreie Entnahme des dazugehörigen Grund und Bodens beantragen konnten – auch wenn die Wohnung selbst nie zum Betriebsvermögen gehörte. Weil das Finanzgericht München einen alten Entnahmeantrag falsch ausgelegt hatte, hob der BFH dessen Urteil auf und verwies die Sache zurück (Urteil vom 07.05.2026, Az. VI R 19/23). Für den betroffenen Landwirt bedeutet das: Ein Entnahmegewinn von über 118.000 Euro steht wieder im Raum.
Der Fall: Zwei Wohnhäuser, zwei Anträge, eine Verwechslung
Der Kläger erzielt Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Den Hof hatte er im Juli 2012 von seiner Mutter übernommen. Auf dem rund 1.000 Quadratmeter großen Grundstück stehen zwei Wohngebäude. In dem später errichteten Haus – Bauantrag vom 03.08.1989 – wohnt die Mutter seit 1991 im ersten Obergeschoss.
Bereits 1994 hatte der damalige Steuerberater den Verzicht auf die sogenannte Nutzungswertbesteuerung erklärt und eine steuerfreie Entnahme beantragt. Die Nutzungswertbesteuerung war eine Besonderheit des früheren Rechts: Der Wohnwert der selbst genutzten Hofwohnung zählte zu den land- und forstwirtschaftlichen Einkünften, die Wohnung gehörte deshalb zwingend zum Betriebsvermögen. Ein amtlicher landwirtschaftlicher Sachverständiger prüfte damals vor Ort und markierte in einer farbigen Lageskizze eine Entnahmefläche von 670 Quadratmetern – wobei er die beiden Gebäudeflächen ausdrücklich herausrechnete. Das Finanzamt bestätigte 1995 die steuerfreie Entnahme des Grund und Bodens.
1998 folgte ein zweiter Antrag, diesmal für eine Wohnung im ersten Stock des älteren Hauses. Streitig wurde die Sache erst 2015: Der Kläger erklärte die steuerfreie Entnahme der zuvor vermieteten und dann renovierten Erdgeschosswohnung des älteren Hauses. Das Finanzamt hielt diese Entnahme für steuerpflichtig und setzte einen Entnahmegewinn von 118.198,79 Euro an. Das Finanzgericht München gab dem Landwirt recht: Das gesamte ältere Wohnhaus sei schon 1993 aus dem Betriebsvermögen ausgeschieden.
Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Der VI. Senat des BFH sah das anders und gab der Revision des Finanzamts statt. Die Erdgeschosswohnung gehörte ursprünglich zum notwendigen Betriebsvermögen, weil ihr Nutzungswert früher zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft zählte. Bei der Hofübergabe 2012 wurde diese Zuordnung nach § 6 Abs. 3 EStG fortgeführt.
Entscheidend war die Auslegung der alten Schreiben. Nach § 133 BGB und § 157 BGB kommt es auf den wirklichen Willen an, nicht auf den Buchstaben – und darauf, wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben verstehen musste. Das Finanzgericht hatte diese Auslegungsregeln verletzt, weshalb der BFH die Würdigung überprüfen durfte.
Der Denkfehler der Vorinstanz: Weil der Bauantrag für das neuere Gebäude erst 1989 und damit nach dem Stichtag 01.01.1987 gestellt worden war, unterlag diese Wohnung nie der Nutzungswertbesteuerung und war von Beginn an Privatvermögen. Daraus schloss das FG, für sie habe gar kein Entnahmeantrag gestellt werden können – der Antrag müsse sich also auf das ältere Haus bezogen haben. Genau das ist nach Auffassung des BFH unzutreffend. Denn § 52 Abs. 15 Satz 10 EStG in der Fassung des Steuerreformgesetzes 1990, dem heute § 13 Abs. 5 EStG entspricht, ließ einen Entnahmegewinn außer Ansatz, wenn Grund und Boden dadurch entnommen wurde, dass darauf eine Betriebsleiter- oder Altenteilerwohnung errichtet wurde. Wer also nach 1986 auf betrieblichem Boden neu baute, konnte den Grundstücksanteil steuerfrei ins Privatvermögen holen; die Finanzverwaltung bestimmte den Umfang der Fläche.
Der Wortlaut des Bestätigungsschreibens von 1995, die Lageskizze mit den ausgesparten Gebäudeflächen und der Verlauf des zweiten Antragsverfahrens sprachen für den BFH klar dafür, dass nur Grund und Boden entnommen wurde – nicht das Wohnhaus. Auch der jahrelange Ausweis der Erdgeschosswohnung im Anlageverzeichnis und der Abzug von Instandhaltungskosten als Betriebsausgaben passten nicht zur Darstellung eines bloßen Versehens. Die Sache geht nun zur weiteren Sachaufklärung an das FG München zurück (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 FGO).
Was bedeutet das für Betroffene?
Betroffen sind vor allem Land- und Forstwirte sowie Hoferben, bei denen Wohnungen historisch im Betriebsvermögen geführt wurden. Die Entscheidung zeigt zweierlei: Erstens war die steuerfreie Grundstücksentnahme für Neubauten nach 1986 rechtlich möglich – wer einen entsprechenden Vorgang in den Akten hat, sollte ihn nicht vorschnell als Entnahme des ganzen Gebäudes deuten. Zweitens entscheidet oft die Aktenlage aus den 1990er-Jahren darüber, ob heute ein sechsstelliger Entnahmegewinn zu versteuern ist.
Praktisch heißt das: Ziehen Sie vor jeder geplanten Entnahme, Betriebsaufgabe oder Hofübergabe die alten Unterlagen heraus – Abwahlerklärungen zur Nutzungswertbesteuerung, Stellungnahmen des amtlichen landwirtschaftlichen Sachverständigen, Lageskizzen mit Flächenabgrenzung und die Bestätigungsschreiben des Finanzamts. Prüfen Sie außerdem Anlageverzeichnis und Gewinnermittlungen: Wird ein Gebäude über Jahre bilanziell geführt und werden Kosten als Betriebsausgaben abgezogen, wertet die Finanzverwaltung das als Beleg für die Zugehörigkeit zum Betriebsvermögen.
Wer einen Steuerbescheid mit angesetztem Entnahmegewinn erhält, muss die Einspruchsfrist von einem Monat ab Bekanntgabe beachten. Bei komplexer Historie mit mehreren Wohnungen, Altenteilerwohnungen oder Teilflächen ist frühzeitige fachkundige Hilfe sinnvoll, weil sich die Weichen häufig schon bei der Sachverhaltsdarstellung gegenüber dem Finanzamt stellen.
Die Entscheidung ist ein Beispiel dafür, wie stark alte Übergangsregelungen bis heute nachwirken. Wer Zweifel an der Zuordnung seiner Hofwohnung hat, kann die Unterlagen fachlich prüfen lassen und dazu einen Anwalt für Steuerrecht finden.
Quellen: Bundesfinanzhof, Urteil vom 07.05.2026, Az. VI R 19/23 · Weiterführend: Meldung der BFH-Entscheidungsdatenbank
